Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101700/2018
Zurückweisung der Beschwerde und des Vorlageantrages wegen mangelnder Legitimation des Einschreiters. Beschwerde auch nach § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO unstatthaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101700/2018vom 07.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** über die Beschwerde vom 1. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 30. Oktober 2017 betreffend Verfügungsverbot gem. § 65 Abs. 1 AbgEO, Steuernummer ***BFStNr***, beschlossen:
Die vom Verein ***VN*** eingebrachte Beschwerde vom 1.12.2017 und der von diesem Verein eingebrachte Vorlageantrag vom 20.3.2018 werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Mit drei Bescheiden vom 30.10.2017 verfügte die belangte Behörde aufgrund eines vollstreckbaren Abgabenrückstandes des ***Bf*** i.H.v. € 64,35 zzgl. Gebühren gem. § 26 Abs 1 AbgEO i.H.v. € 10,00 und Barauslagen gem. § 26 Abs 3 AbgEO i.H.v. € 7,20, insgesamt sohin € 81,55
(1) gem. § 65 AbgEO die Pfändung der dem Abgabenschuldner gegen ***Drittschuldner*** angeblich zustehenden, beschränkt pfändbaren Forderung aus einem Arbeitsverhältnis bzw. sonstigen Bezüge i.S.d. § 290a EO,
(2) gemäß § 71 AbgEO die Überweisung dieser Forderung zur Einziehung und
(3) ein Verbot i.S.d. § 65 Abs. 1 AbgEO, womit dem Abgabenschuldner jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie deren Einziehung untersagt wurde.
Der Pfändungsbescheid (1) und der Überweisungsbescheid (2) ergingen an ***Drittschuldner***, das Verfügungsverbot (3) erging an ***Bf***.
Gegen den Pfändungsbescheid (1) und das Verfügungsverbot (3) richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 1.12.2017. Der Beschwerdeführer wird darin bezeichnet als:
***VN***
Obmann ***Bf***.
Unterfertigt wurde die Beschwerde mit "***Bf***, Obmann". Inhaltlich wird darin geltend gemacht, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 10.8.2016, Zl. E 062/10/2016.002/003, der Beschwerde des Vereines ***VN*** gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Heiligenbrunn betreffend Vorschreibung von Verfahrenskosten (Gebühr nach dem GebG 1957 i.H.v. € 14,30 und Gemeindeverwaltungsabgabe i.H.v. € 8,90) Folge gegeben und der betreffende Bescheid aufgehoben worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2017 wurde die Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid (1) als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 18.12.2017 an ***Bf*** zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Über die Beschwerde gegen das Verfügungsverbot (3) entschied die belangte Behörde (nicht mit Beschwerdevorentscheidung, sondern) mit (an ***Bf*** ergangenem) Erstbescheid vom 13.12.2017, indem sie die Eingabe vom 1.12.2017 unter Hinweis auf § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO als unzulässig zurückwies. Gegen diesen (Erst-) Bescheid erhob der Verein ***VN*** mit Schriftsatz vom 18.1.2018 Beschwerde, über welche (wiederum an ***Bf***) die Beschwerdevorentscheidung vom 13.2.2018 erging, mit welcher der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde.
Über die nun wieder unerledigte Beschwerde vom 1.12.2017 erging schließlich (an ***Bf***) die Beschwerdevorentscheidung vom 13.2.2018, mit welcher die Beschwerde (wiederum unter Hinweis auf § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO) zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 20.3.2018 brachte der Verein ***VN*** gegen diese Beschwerdevorentscheidung Vorlageantrag ein, in dem abermals auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 10.8.2016, Zl. E 062/10/2016.002/003, verwiesen wird. Weiters wird darin der Antrag gestellt, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung betreffend Verfügungsverbot und Pfändung aufzuheben bzw. entsprechend ruhend zu stellen.
II. Sachverhalt
Der Verein ***VN*** mit Sitz in Heiligenbrunn, Zustellanschrift ***Bf-Adr***, ist mit Entstehungsdatum 26.5.2015 zu ZVR-Zahl ***ZVR-Zl_VN*** im Zentralen Vereinsregister des Bundesministeriums für Inneres eingetragen. Obmann dieses Vereins war von 25.5.2016 bis 24.5.2020 ***Bf***, geb. 10.8.1962, ***Bf-Adr***.
Mit Schreiben vom 10.9.2015 meldete ***Bf*** namens des Vereins ***VN*** bei der Gemeinde Heiligenbrunn eine Veranstaltung mit der Bezeichnung "Stürmische Zeiten beim ***VN***" für den 26.9.2015 im Kellerviertel in Heiligenbrunn an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Heiligenbrunn vom 15.9.2015, Zl. 68/2015, wurde diese Veranstaltung gemäß § 11 Z. 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz 1993 untersagt sowie eine Eingabegebühr gem. § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 i.H.v. € 14,30 und eine Verwaltungsabgabe gem. TP A/1 der Bgld. Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 festgesetzt. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Heiligenbrunn vom 20.12.2015, Zl. 68-2/2015, wurde dieser Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsabgabe i.H.v. € 8,90 gem.TP A/2 (anstatt TP A/1) der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung vorgeschrieben wurde. Aufgrund der dagegen vom Verein ***VN*** erhobenen Beschwerde hob das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 10.8.2016, Zl. E 062/10/2016.002/003, den Bescheid in Bezug auf die Festsetzung der Eingabegebühr i.H.v. € 14,30 und der Verwaltungsabgabe i.H.v. € 8,90 ersatzlos auf. Soweit sich die Beschwerde gegen die Untersagung der Veranstaltung richtete, wurde sie als unzulässig zurückgewiesen. Maßgeblich für die (teilweise) Aufhebung des Bescheides war, dass der Bürgermeister für die Festsetzung einer Gebühr i.S.d. GebG 1957 nicht zuständig war und dass gemäß § 1 Abs. 1 der Bgld. Gemeinde-Verwaltungsabgabeverordnung 2014 lediglich für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich im privaten Interesse von Parteien liegende Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe vorgeschrieben werden darf, nicht aber für einen Bescheid, mit dem die Untersagung einer Veranstaltung erfolgt.
Mit Bescheid vom 17.5.2017, Erf.Nr. ***BfErfNr***, Abg.Kto.Nr ***BfStNr***, setzte die belangte Behörde gegenüber ***Bf*** im Zusammenhang mit der Anmeldung der o.a. Veranstaltung folgende Gebühren fest:
amtl. Abschrift gem. § 14 TP 1 Abs. 1 GebG 1957 € 14,30
Eingabe gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 € 28,60
Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 € 21,45
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Summe € 64,35
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Vereins ***VN*** wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 12.6.2018, RV/7105416/2017, rechtskräftig gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen und bildet die somit rechtskräftig festgesetzte und vollstreckbare Gebührenschuld i.H.v. € 64,35 zzgl. Nebengebühren gem. § 26 Abs. 1 und 3 GebG 1957 die Grundlage für den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 30.10.2017 (Verfügungsverbot).
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Verein ***VN*** gründen sich auf einen amtswegig beigeschafften Vereinsregisterauszug. Die Feststellungen zur beabsichtigten Veranstaltung am 26.9.2015 und zum diesbezüglichen Verfahren vor der Gemeinde Heiligenbrunn und dem Landesverwaltungsgericht Burgenland gründen sich auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.8.2016, Zl. E 062/10/2016.002/003, welches mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Die Feststellungen zur Gebührenfestsetzung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.5.2017 und das anschließende Beschwerdeverfahren gründen sich auf eine Einsichtnahme in den Akt RV/7105416/2017 des Bundesfinanzgerichtes.
IV. Rechtliche Beurteilung
Gem. § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung, indem dem Drittschuldner die Bezahlung der gepfändeten Forderung an den Abgabenschuldner untersagt wird (Pfändungsbescheid). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Um die gepfändete Forderung gegenüber dem Drittschuldner geltend machen zu können, ist es erforderlich, diese dem Abgabengläubiger gem. § 71 Abs. 3 AbgEO zur Einziehung zu überweisen (Überweisungsbescheid). Mit einer abgabenbehördlichen Forderungsexekution sind daher i.d.R. drei Bescheide verbunden: Ein Pfändungsbescheid, ein Verfügungsverbot und ein Überweisungsbescheid. § 77 Abs. 1 Z. 1 u. 3 AbgEO bestimmt nun, dass ein Rechtsmittel gegen Verfügungsverbote und Überweisungsbescheide unstatthaft (= unzulässig) ist. Von den drei genannten Bescheiden ist daher nur der Pfändungbescheid mit Beschwerde bekämpfbar (VwGH 13.2.1985, 84/13/0072; 9.4.1986, 84/13/0259; 5.4.1989, 88/13/0123).
Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde vom 1.12.2017 gegen den Pfändungsbescheid und das Verfügungsverbot (beide vom 30.10.2017). Da die Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid durch die in Rechtskraft erwachsene Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2017 erledigt ist, bildet nur noch die Beschwerde gegen das Verfügungsverbot den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Da diese aber gem. § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO unstatthaft, also nicht zulässig ist, war sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist zudem aus einem weiteren Grund unzulässig:
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengesellschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Adressat ist namentlich zu nennen (vgl. VwGH 23.3.1998, 94/17/0413). Das Adressfeld gehört zum Bescheidspruch (z.B. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017). Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Beschwerdeführer kann daher nur jemand sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (VwGH 7.3.1991, 90/16/0043). Anbringen einer nicht hierzu legitimierten Person sind ohne Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens zurückzuweisen; die falsche Bezeichnung des Einschreiters stellt kein sanierbares Formgebrechen i.S.d. § 85 BAO dar (VwGH 24.6.2010, 2010/15/0001).
Adressat des angefochtenen Bescheides (Verfügungsverbot) vom 30.10.2017 Ist ***Bf***. Nur dieser ist im Spruch genannt und nur an diesen ist der Bescheid daher i.S.d. §§ 93 Abs 2 u. 246 Abs 1 BAO "ergangen". Demzufolge wäre auch nur ***Bf*** zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert gewesen. Als Absender der gegenständlichen Beschwerde vom 1.12.2017 scheint ***VN*** auf, ergänzt durch den Zusatz "Obmann ***Bf***". Gefertigt ist die Beschwerde mit "***Bf***, Obmann". Es ist daher davon auszugehen, dass ***Bf*** diese Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Vereins ***VN*** eingebracht hat, da sonst der Hinweis auf seine Obmannschaft sowie überhaupt die Nennung des Vereins im Absenderfeld nicht erklärlich wäre. Bei diesem Verein handelt es sich um eine selbstständige, von ***Bf*** zu unterscheidende Rechtsperson (vgl. § 2 Abs. 1 VerG). Die Beschwerde erweist sich sohin auch aus diesem Grunde als unzulässig und hat dies ebenfalls die Zurückweisung der Beschwerde gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO zur Folge (VwGH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114).
Dasselbe gilt für den Vorlageantrag vom 20.3.2018. Wie bereits der Bescheid vom 30.10.2017 erging auch die Beschwerdevorentscheidung vom 13.2.2018 (ungeachtet dessen, dass die Beschwerde namens des Vereines ***VN*** erhoben wurde) ausschließlich an ***Bf***. Der Vorlageantrag wurde jedoch wiederum namens des Vereines erhoben. Gem. § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer sowie jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, befugt. Als in diesem Sinne legitimierter Beschwerdeführer ist hierbei nur derjenige zu betrachten, der zur Einbringung einer Beschwerde aufgrund der Bestimmung des § 246 BAO befugt war (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3. Aufl., E 5 zu § 264), hier also jedenfalls nicht der Verein ***VN***, an den der Bescheid vom 30.10.2017 nicht ergangen ist. Ebensowenig wirkt die Beschwerdevorentscheidung i.S.d. § 264 Abs. 2 BAO gegenüber dem Verein, da sie ausschließlich gegenüber ***Bf*** ergangen ist und weder für den Verein bestimmt war, noch ihm bekannt gegeben (zugestellt) wurde. Gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Auch ein von einer nicht legitimierten Person eingebrachter und damit unzulässiger Vorlageantrag ist daher (durch das Verwaltungsgericht: § 264 Abs. 5 BAO) zurückzuweisen.
Im Vorlageantrag vom 20.3.2018 wird unter Pkt.6. beantragt, "die angefochtene Beschwerdevorentscheidung betreffend Verfügungsverbot und Pfändung aufzuheben bzw. entsprechend ruhend zu stellen", sodass sich die Frage stellt, ob sich dieser Vorlageantrag auch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2017 betreffend Pfändung einer Geldforderung richtet. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO hat der Vorlageantrag die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung, gegen die er sich richtet, zu enthalten. Als Gegenstand des Vorlageantrages wird (bei "Bezug") ausdrücklich die Beschwerdevorentscheidung vom 13.2.2018 genannt. Auch im Text des Vorlageantrages wird ausgeführt, dass "wegen der im Bezug angeführten Beschwerdevorentscheidung fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung (21.2.2018)" Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt wird. Das genannte Zustelldatum 21.2.2018 entspricht hierbei jenem der Beschwerdevorentscheidung vom 13.2.2018 betreffend Verfügungsverbot (die Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2017 betreffend Pfändung wurde Herrn ***Bf*** am 18.12.2017 zugestellt). Letztlich ist auch im o.a. Pkt. 6. des Vorlageantrages vom 20.3.2018 nur von einer Beschwerdevorentscheidung (und nicht von zwei) die Rede. Es ist daher davon auszugehen, dass sich dieser Vorlageantrag ausschließlich gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.2.2018 (betreffend Verfügungsverbot) richtet. Im Übrigen wäre der Vorlageantrag, selbst wenn er sich auch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2017 (betreffend Pfändung) richten sollte, ebenso als unzulässig zurückzuweisen, da auch diese Beschwerdevorentscheidung ausschließlich gegenüber ***Bf*** ergangen ist. Zudem wäre ein derartiger Vorlageantrag auch als verspätet zurückzuweisen (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO), da die Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2017 am 18.12.2017 bekanntgegeben (= zugestellt) wurde und ein Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab dieser Bekanntgabe gestellt werden muss.
Zusammenfassend waren daher sowohl die Beschwerde vom 1.12.2017 als auch der Vorlageantrag vom 20.3.2018 als nicht zulässig zurückzuweisen (so auch BFG 12.6.2018, RV/7105416/2017; 22.7.2019, RV/5100576/2019; 4.2.2021, RV/7106530/2019).
Soweit in der Beschwerde und im Vorlageantrag darauf verwiesen wird, dass das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 10.8.2016, Zl. E 062/10/2016.002/003, einen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Heiligenbrunn, mit dem ein Teil der hier gegenständlichen Gebühr festgesetzt wurde, aufgehoben hat, ist festzuhalten, dass diese Aufhebung deswegen erfolgt ist, weil der Bürgermeister (und im Berufungswege der Gemeinderat) für eine derartige Abgabenfestsetzung nicht zuständig war. Die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren (also der Gebühren i.S.d. GebG 1957) oblag gem. § 19 AVOG, BGBl. I Nr. 9/2010, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 14/2013 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, welches - zuständigerweise - den Gebührenbescheid vom 17.5.2017 erlassen hat. Dieser Gebührenbescheid vom 17.5.2017 (und nicht der aufgehobene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Heiligenbrunn) bildet die Grundlage des angefochtenen Bescheides (Verfügungsverbot) vom 30.10.2017. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher ohne Belang, dass das Landesverwaltungsgericht Burgenland den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Heiligenbrunn vom 20.12.2015 aufgehoben hat.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass der Verein ***VN*** zur Erhebung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages gegen den nicht an ihn ergangenen Bescheid bzw. die nicht an ihn ergangene Beschwerdevorentscheidung nicht legitimiert ist, ergibt sich klar aus der o.a. Rechtsprechung. Dass Beschwerden und Vorlageanträge nicht legitimierter Personen sowie - unabhängig von der Person des Einbringers - Rechtsmittel gegen Verfügungsverbote i.S.d. § 65 Abs. 1 AbgEO zurückzuweisen sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher im vorliegenden Fall nicht zu klären.
Wien, am 7. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101700/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101700.2018
- Stammnummer
- 136067
- Gültig
- 07.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF