Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103173/2021
Aus der Sendung muss erkennbar sein, ob es sich um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung handelt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7103173/2021vom 09.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Anna Radschek, die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger und die fachkundigen Laienrichter ***1*** und ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Stefan Koss, Wassergasse 36 Tür 13, 1030 Wien, betreffend Beschwerde vom 20. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juni 2021 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin S beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, deren Unternehmensgegenstand im Import und Export von medizinischen und wissenschaftlichen Geräten, Laborgeräten und Produkten im Gesundheitsbereich, sowie im Handel und Vertrieb von medizintechnischen Geräten und im Verkauf an Krankenanstalten liegt, wurde mit Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 11.01.2012 errichtet. Ihr Geschäftsführer, Herr Gf, vertritt diese seit 12.02.2020 selbständig. Sämtliche Gesellschaftsanteile werden von der X-AG gehalten.
Mit Erinnerungsschreiben vom 12.04.2021 teilte das Finanzamt der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass sie offenbar übersehen habe, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, diese Meldung bis längstens 04.06.2021 nachzuholen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diesem Ersuchen nicht Folge leiste, würde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt.
Innerhalb der angegebenen Nachmeldefrist führte die Beschwerdeführerin die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht durch.
In der Folge setzte die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 17.06.2021 die Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro fest und forderte die Beschwerdeführerin neuerlich auf, die unterlassene Meldung bis zum 09.08.2021 nachzuholen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Darin führte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin aus, die im Erinnerungsschreiben des Finanzamtes vorgegebene Nachfrist bis 04.06.2021 sei weder übersehen noch ignoriert worden. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr nach bestem Wissen und Gewissen versucht, die Meldung fristgerecht einzureichen und sei davon ausgegangen, ihrer Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen zu sein. Offenkundig habe sie aber durch ein Versehen den elektronischen Einmeldevorgang nicht ordnungsgemäß abgeschlossen und deshalb keine fristgerechte Meldung ausgelöst. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Aufbau und der Funktionsweise der für die Meldung vorgesehenen Bildschirmmaske nicht vertraut gewesen sei, da sie diese Maske erstmalig verwendet habe. Die Erstmeldung seinerzeit sei vom steuerlichen Vertreter vorgenommen worden.
Als Nachweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens werde der Emailverkehr zwischen dem steuerlichen Vertreter und der Beschwerdeführerin vom 19.05.2021 und vom 25.05.2021 vorgelegt. Aus diesem sei ersichtlich, dass
• der steuerliche Vertreter die Beschwerdeführerin am 19.05.2021 von der Notwendigkeit einer neuerlichen Meldung aufgrund der Gesetzesänderung in Kenntnis gesetzt habe,
• die Beschwerdeführerin diese Notwendigkeit zur Kenntnis genommen und beschlossen habe, sich in den nächsten Tagen damit zu beschäftigen,
• die Beschwerdeführerin am 25.05.2021 davon ausgegangen sei, die Meldung ordnungsgemäß durchgeführt zu haben und den steuerlichen Vertreter darüber informiert habe,
• die steuerliche Vertretung aufgrund dieser Rückmeldung den Termin zur Einreichung aus der Evidenz genommen habe.
Im Rechtsmittelverfahren betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe seien nicht nur jene Umstände, die der Behörde bei der Festsetzung bekannt gewesen seien, sondern als Folge des § 115 Abs. 4 BAO seien auch weitere, erst in der Beschwerde vorgebrachte Umstände zu berücksichtigen.
Zudem werde darauf verwiesen, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO im Ermessen der Behörde liege. Im Rahmen dieser Ermessensübung seien ua das die bisherige Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei und der Grad des Verschuldens der Abgabepflichtigen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin habe bisher sämtliche abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt. Die im konkreten Fall gegebene Säumnis sei auf ein einmaliges Versehen zurückzuführen, das ausschließlich darin begründet sei, dass die Beschwerdeführerin mit der für sie völlig neuen und erstmalig zu bedienenden Eingabemaske nicht vertraut gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe nach Kenntnis vom gescheiterten Übertragungsvorgang die Einmeldung am 23.06.2021 nachgeholt. Da die Beschwerdeführerin das gewünschte Verhalten nicht nur fristgerecht setzen habe wollen und zudem auch bereits gesetzt habe, sei kein Grund für die Aufrechterhaltung der Zwangsstrafe gegeben.
Es werde außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei mit dem Vorgang der elektronischen Meldung nicht vertraut gewesen, seien die bereits im Jahr 2018 erstattete Meldung und die Tatsache entgegenzuhalten, dass auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen jederzeit abrufbare, ausführliche Informationen zur Durchführung der Meldung vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin hätte sich auch durch Einsicht in das Register von ihrer Meldung überzeugen können. Da die Meldung auch ohne Erinnerungsschreiben zu erstatten gewesen wäre, aber erst nach Festsetzung einer Zwangsstrafe erfolgt sei, erscheine die Festsetzung der Zwangsstrafe zweckmäßig.
Da durch das WiEReg die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert werden solle und die seitens der Beschwerdeführerin angeführten Gründe, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen seien, nicht schwerer wiegen würden, erweise sich die Festsetzung der Zwangsstrafe als angemessen. Zur Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe sei anzumerken, dass das Gesetz diesbezüglich keine verbindlichen Vorgaben vorsehe. § 111 Abs. 3 BAO bestimme lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen dürfe. Es sei daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen sei. Bei Würdigung der genannten Umstände erscheine die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht unangemessen.
Im fristgerecht erhobenen Vorlageantrag führte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin aus, im konkreten Fall sei die Meldung nachweislich nicht unterlassen worden, sondern es sei lediglich die versuchte Meldung durch einen Bedienungsfehler in der Eingabemaske nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Das Finanzamt erachte dennoch den Fall eines bloßen Irrtums gleich strafwürdig wie eine bewusst gänzlich unterlassene Meldung. Warum diese Beurteilung gerechtfertigt sein solle, könne der Beschwerdevorentscheidung nicht entnommen werden. Das Finanzamt bediene sich zur Begründung der Ermessensentscheidung reiner Textbausteine, mit denen lediglich allgemeine Kriterien aufgezählt würden. Tatsächlich träfe keines der aufgezählten Kriterien im konkreten Fall zu:
• Das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin gebe keinen Grund zur Beanstandung, sie sei sämtlichen Pflichten immer ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen.
• Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine sogenannte Kleinst-Kapitalgesellschaft, die in den zuletzt erklärten Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.639,73 Euro (2019) bzw. 11.927,89 Euro (2020) erzielt habe.
• Das Kriterium der "Höhe der Abgabennachforderung" könne im gegenständlichen Fall nicht greifen.
• Gleiches gelte auch für die Auswirkung der verlangten Leistung, wobei darauf hinzuweisen sei, dass es seit der Erstmeldung keinerlei Änderungen bei den wirtschaftlichen Eigentümern gegeben habe.
Den Einwänden des Finanzamtes sei zu erwidern, dass die im Jahr 2018 erfolgte Meldung nicht von der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin, sondern von der steuerlichen Vertretung vorgenommen worden sei und die auf der Homepage des Finanzministeriums enthaltenen Informationen eben nicht verständlich gewesen seien. Dies belege ein Mail der Sektion III, mit dem man sich beim steuerlichen Vertreter für einen Hinweis wegen verwirrender Angaben bedankt habe.
Im Übrigen sei auch die vom Finanzamt angesprochene Kontrolle durch eine Abfrage durchgeführt, dabei aber übersehen worden, dass die angezeigte abgegebene Meldung nicht die versuchte, sondern die bereits hinterlegte Erstmeldung gewesen sei. Auch dieser Umstand sei auf die fehlende Vertrautheit mit der Computermaske zurückzuführen.
Da im Rechtsmittelverfahren gegen die Zwangsstrafe nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen seien, die bei der Behörde zum Zeitpunkt der Festsetzung bekannt gewesen seien, werde die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 30.11.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und in der Stellungnahme ausgeführt, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 WiEReg differenziere nicht danach, warum eine Meldung nicht erstattet worden sei. Durch den Verweis auf § 111 BAO bringe § 16 WiEReg selbst die Zweckmäßigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe zum Ausdruck. Mit dem Erinnerungsschreiben hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen sei. Sie hätte daher im Zweifelsfall die Hilfe des steuerlichen Vertreters in Anspruch nehmen müssen. Es liege insofern ein Fall der Übernahmsfahrlässigkeit durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor.
Soweit ersichtlich sei die Beschwerdeführerin ihren abgabenrechtlichen Pflichten bisher zur Gänze nachgekommen. Zum Verschulden sei anzumerken, dass der Beschwerdeführerin ein Versehen unterlaufen sei, das mit der mangelnden Vertrautheit mit der Eingabemaske begründet werde. Diesbezüglich liege ein Fall der Übernahmsfahrlässigkeit vor.
Zur abgabenrechtlichen Bedeutung der verlangten Leistung sei anzumerken, dass das WiEReg die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung verhindern solle, der Meldeverpflichtung komme durchaus eine gewichtige Bedeutung zu. Vor dem Hintergrund des bisherigen steuerlichen Verhaltens und der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin sei eine Zwangsstrafe von 1.000,00 Euro (einem Fünftel des Maximalbetrages) angemessen.
In der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der steuerliche Vertreter den Nachweis vor, dass die seinerzeit erstattete Erstmeldung vom Parteienvertreter gemacht worden sei. Außerdem wandte er ein, dass die behördliche Erledigung, die ihm zugegangen sei, keine Amtssignatur enthalte und daher kein Bescheid sei.
Der Vertreter der Amtspartei bestätigte dieses Vorbringen. Er verwies auf Ritz, BAO-Kommentar, § 96 Tz 6 ff. Dort sei ausgeführt, dass ein Bescheid keine Amtssignatur brauche, um rechtswirksam zu ergehen. Die Zwangsstrafenbescheide würden automatisch ergehen, es gebe auf diesen auch keine Unterschrift.
Diesem Vorbringen setzte der steuerliche Vertreter entgegen, dass sich die Notwendigkeit der Amtssignatur bereits aus dem Europarecht ergebe, selbst wenn es innerstaatlich nicht umgesetzt worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit Schreiben vom 12.04.2021 wurde sie durch die Abgabenbehörde zur Meldung der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer bis längstens 04.06.2021 unter Androhung einer Zwangsstrafe von 1.000,00 Euro aufgefordert.
Die Beschwerdeführerin reichte diese Erklärung innerhalb der nach Aufforderung gesetzten Nachfrist nicht ein.
Mit einer als Bescheid intendierten behördlichen Erledigung vom 17.06.2021 wurde die Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt und die Beschwerdeführerin neuerlich unter Androhung einer Zwangsstrafe von 4.000,00 Euro aufgefordert, die unterlassene Meldung bis 09.08.2021 nachzuholen. Diese Erledigung weist weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift auf. Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung ist nicht zu ersehen, dass sie mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Die Tatsache, dass nicht erkennbar ist, dass die Erledigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist, fußt auf der genauen Überprüfung des dem Senat vorliegenden Schriftstückes. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht diese Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
§ 96 BAO lautet:
"(1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen."
Der Empfänger eines Schriftstückes muss aber aus der Sendung erkennen können, ob das Fehlen einer Unterschrift (Beglaubigung) dem Schreiben den Bescheidcharakter nimmt. Er muss daher aus der Sendung erkennen können, ob es sich um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung handelt (Ritz/Koran, BAO7, § 96 Tz 6).
Im vorliegenden Fall ist für den erkennenden Senat aber nicht ersichtlich, aufgrund welcher Merkmale der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft erkennen hätte können, dass es sich um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheidausfertigung gehandelt hat.
Der Hinweis des Vertreters der belangten Behörde auf die als Muster vorgelegte Kopie eines Rückscheinbriefes betreffend einen automationsunterstützt erstellten Bescheid vermag nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass in der Praxis neben dem Erscheinungsbild der Erledigung vor allem aus dem Kuvert der Schluss gezogen werden kann, dass die Erstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgte, weil als Versendestelle die Bundesrechenzentrum-GmbH aufscheint (Ritz/Koran, aaO, Tz 6). Dem dem Senat vorgelegten Muster kann aber derartiges nicht entnommen werden.
Auch mit der Verwendung der Amtssignatur wird die für den Bescheidempfänger aus Rechtsschutzgründen erforderliche Erkennbarkeit der mittels automationsunterstützten Herstellung der Ausfertigung sichergestellt (Ritz/Koran, aaO, Tz 15). Gerade eine solche Amtssignatur enthält aber die streitgegenständliche Erledigung nicht.
Warum die streitgegenständliche Erledigung eine Amtssignatur nicht aufweist, konnte nicht geklärt werden.
Kann aber weder aus dem Erscheinungsbild der Erledigung noch aus dem Kuvert noch aus dem Vorhandensein einer Amtssignatur auf die Erstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geschlossen werden, mangelt dem Schriftstück vom 17.06.2021 die Bescheidqualität.
Die dagegen erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung bei fehlender Bescheidqualität unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, war das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen und die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Wien, am 9. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103173/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103173.2021
- Stammnummer
- 136063
- Gültig
- 09.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF