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BFG RV/4100083/2022
Einheitlichkeit der Feststellungen gem. §188 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100083/2022vom 10.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien X1 X2 und X3 X4 & X5 GmbH & Co KG (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Prof. Dr. Thomas Keppert Steuerberatung GmbH, Theobaldgasse 19, 1060 Wien und Finanzamt Österreich als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes Stadt3 XXY über die Beschwerde vom 11. 1. 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Stadt1 Stadt2 vom 19. Dezember 2006 betreffend Feststellungen gem. § 188 BAO 1998 und 1999 und gegen die Bescheide desselben Finanzamtes vom 18. Dezember 2006 betreffend Feststellungen gem. § 188 BAO 2000 und 2001 den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Feststellungen gem. § 188 BAO 1998-2001 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Hinweis
Dieser Beschluss wirkt gegenüber allen Gesellschaftern der GmbH & Co KG (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung einer Ausfertigung dieses Beschlusses an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Gesellschafter der KG als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Begründung
Ablauf des Verfahrens:
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist gemäß § 907 Abs 2 UGB seit 2007 eine KG. Seit 4.8.1998 hat diese KG nach den Angaben in der Steuererklärung weitere Gesellschafter, die von ihr als atypisch stille Gesellschafter (Dr. VN4 ST1, Dr. ST2, Dr. ST3 und weitere Gesellschafter) bezeichnet werden (Schreiben der KG vom 19.4.1999 mit Gesellschafterliste, HA 2,10/1998). Deren Gesellschaftsanteile wurden während des Streitzeitraumes treuhändig durch die X6 X7 X10 X11 GmbH gehalten (TZ 7 BP-Bericht).
Mit den als Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO intendierten behördlichen Erledigungen vom 19.12.2006 betreffend 1998 und 1999 an die KG wurden Einkünfte festgestellt und den Komplementären der KG, nicht jedoch den übrigen Gesellschaftern der KG [Kommanditisten X9 X1 AG und X8 X12-, X13- und X14 mbH (X14 GmbH) und die übrigen lt. Steuererklärung als atypisch stille Gesellschafter bezeichnete Gesellschafter Dr. ST1, Dr. ST2, Dr. ST3 u.a.] , zugewiesen.
Mit der behördlichen Erledigung vom 18.12.2006 betreffend den Zeitraum 2000 und 2001 an die KG wurden Einkünfte festgestellt und der Komplementärin der KG, nicht jedoch deren übrigen Gesellschaftern (Kommanditisten Mag VN2 X4 und VN3 X5, als atypisch stille Gesellschafter bezeichnete Gesellschafter Dr. ST1, Dr. ST2, Dr. ST3 u.a.), zugewiesen. Diese Erledigung vom 18.12.2006 enthält keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO, und ist schon deshalb nicht wirksam geworden.
Alle diese behördlichen Erledigungen vom 18. und 19.12.2006 betreffend 1998-2001 enthalten keine Feststellungen in Bezug auf die Kommanditisten und keine Feststellungen in Bezug auf die übrigen als atypisch stille Gesellschafter (Dr. ST1, Dr. ST2, Dr. ST3 u.a. ) bezeichneten Gesellschafter der KG, sondern nur Zuweisungen von Einkünften an die als Mitunternehmer anerkannten Komplementäre.
Mit weiteren Erledigungen vom 14.12.2006 mit Wirksamkeit für 1998-2001 an die KG und an die als atypisch stille Gesellschafter bezeichneten Gesellschafter Dr. ST1, Dr. ST2, Dr. ST3 und andere wurde festgestellt, dass ein Anteil des Dr. ST1, des Dr. ST2 , der Frau Dr. ST3 u.a. am Ergebnis der KG nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei. Diese Erledigungen vom 14.12.2006 sind an die KG, Dr. ST1, Dr. ST2, Dr. ST3 und die anderen als atypisch stille Gesellschafter bezeichneten Gesellschafter , nicht jedoch an die Komplementäre adressiert worden. Sie enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Schon wegen des Fehlens dieser Erläuterung sind diese Erledigungen unwirksam. Zudem enthalten diese Erledigungen keine Zuweisung von Einkünften an die als Mitunternehmer anerkannten Gesellschafter (Komplementäre).
Mit weiteren Erledigungen vom 14.12.2006 mit Wirksamkeit für 1998 und 1999 an die KG und an die Kommanditisten X9 X1 AG und die X8 X12-, X13- und X14 mbH (X14 GmbH) wurde festgestellt, dass ein Anteil der X9 X1 AG und der X14 GmbH am Ergebnis der KG nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei. Diese Erledigungen sind an die KG, die X9 X1 AG und an die X14 GmbH, nicht jedoch an die Komplementäre und auch nicht an die übrigen , als atypisch stille Gesellschafter bezeichneten Gesellschafter (Dr. ST1, Dr. ST2, Dr. ST3 und Mitgesellschafter) adressiert worden. Sie enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Schon wegen des Fehlens dieser Erläuterung sind diese Erledigungen unwirksam. Zudem enthalten diese Erledigungen keine Zuweisungen von Einkünften an die als Mitunternehmer anerkannten Gesellschafter (Komplementäre).
Mit weiteren Erledigungen vom 14.12.2006 mit Wirksamkeit für 2000 und 2001 an die KG und an die Kommanditisten Mag VN2 X4 und VN3 X5 wurde festgestellt, dass ein Anteil der Kommanditisten am Ergebnis der KG nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei. Diese Erledigungen sind an die KG, die Kommanditisten, nicht jedoch an die Komplementärin und auch nicht an die übrigen als atypisch stille Gesellschafter bezeichneten Gesellschafter (Dr. ST1, Dr ST2, Dr. ST3 u.a.) adressiert worden. Sie enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Schon wegen des Fehlens dieser Erläuterung sind diese Erledigungen unwirksam. Zudem enthalten diese Erledigungen keine Zuweisungen von Einkünften an die als Mitunternehmerin anerkannte Gesellschafterin (Komplementärin).
Im Zeitraum 2006 war das Finanzamt Stadt1 Stadt2, welches die als Bescheide intendierten Erledigungen erlassen hatte, für die Bf zuständig. Später wurde das Finanzamt Stadt3 XXY für die Bf zuständig. Das Finanzamt Österreich ist der Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes Stadt3 XXY.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Es sind somit Erledigungen im Sinne des § 188 BAO ergangen, in denen die von der Personengesellschaft in den Jahren 1998-2001 erzielten Einkünfte nur den Komplementären (1998, 1999) und nur der Komplementärin (2000-2001) zugewiesen wurden, ohne dass diese Erledigungen Feststellungen oder eine Zuweisung von Einkünften betreffend die Kommanditisten und die übrigen als atypisch Stille bezeichneten Gesellschafter enthielten.
Zusätzlich wurden betreffend den Zeitraum 1998-2001 Erledigungen betreffend die Kommanditisten und die übrigen, als atypisch stille Gesellschafter bezeichnete Gesellschafter (Dr. ST1 und Mitgesellschafter) erlassen, in denen insbesondere festgehalten wurde, dass ein Anteil der Kommanditisten und der übrigen Gesellschafter (Dr. ST1 und Mitgesellschafter) am Ergebnis der KG nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei. Diese Erledigungen enthielten keine Feststellungen oder Einkünftezuweisungen in Bezug auf die Komplementäre.
Damit wurde betreffend den Zeitraum 1998-2001 gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen, weil für die Komplementäre und die übrigen Gesellschafter (Kommanditisten und als atypisch Stille bezeichnete Gesellschafter) getrennte behördliche Erledigungen ergangen sind (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024).
Die bekämpften behördlichen Erledigungen haben aus den oben erwähnten Gründen keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Unzulässigkeit der Revision:
Es sind Erledigungen im Sinne des § 188 BAO ergangen, in denen die von der Personengesellschaft in den Jahren 1998-2001 erzielten Einkünfte nur den Komplementären (1998, 1999) und nur der Komplementärin (2000-2001) zugewiesen wurden, ohne dass diese Erledigungen Feststellungen oder eine Zuweisung von Einkünften betreffend die Kommanditisten oder die übrigen als atypisch Stille bezeichneten Gesellschafter enthielten.
Zusätzlich wurden betreffend den Zeitraum 1998-2001 Erledigungen betreffend die Kommanditisten und die übrigen, als atypisch stille Gesellschafter bezeichnete Gesellschafter (Dr. ST1 und Mitgesellschafter) erlassen, in denen insbesondere festgehalten wurde, dass ein Anteil der Kommanditisten und der übrigen Gesellschafter (Dr. ST1 und Mitgesellschafter) am Ergebnis der KG nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei. Diese Erledigungen enthielten keine Feststellungen oder Einkünftezuweisungen in Bezug auf die Komplementäre.
Damit wurde betreffend den Zeitraum 1998-2001 gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen, weil für die Komplementäre und die übrigen Gesellschafter (Kommanditisten und als atypisch Stille bezeichnete Gesellschafter) getrennte behördliche Erledigungen ergangen sind (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024).
Die bekämpften behördlichen Erledigungen haben aus den oben erwähnten Gründen keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Eine Rechtsfrage i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht ersichtlich.
Klagenfurt am Wörthersee, am 10. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/4100083/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100083.2022
- Stammnummer
- 136041
- Gültig
- 10.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF