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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100343/2021

Antrag auf Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100343/2021vom 11.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Mai 2021 betreffend Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Beschwerdeführerin (Bf.) wird die erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2021 zuerkannt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Bf. beantragte mit Eingabe vom 8. Februar 2021, eingelangt am 12. Februar 2021, die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1***, geb. am ***2*** 2006, rückwirkend für fünf Jahre. ***1*** wurde mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ***3***, vom 29. März 2021 ein Gesamtgrad an Behinderung von 40 % bescheinigt. ***1*** leide an Asthma bronchiale, der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern und liege seit April 2014 vor. Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Mai 2021 wurde der Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab April 2021 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ***1*** sei vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur ein Grad an Behinderung von 40 % bescheinigt worden. Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 31. Mai 2021 Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, ***1*** sei bereits seit 2010 in seiner sozialen Interaktion eingeschränkt, sie beantrage daher eine neuerliche Begutachtung ihres Sohnes. Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ***4*** vom 8. September 2021 wurde ***1*** ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % seit Juli 2021 und von 40 % seit April 2014 bescheinigt. ***1*** leide an nicht kontrolliertem allergischem Asthma bronchiale mit rezidividierenden Asthma-Exazerbationen, das Leiden habe sich seit dem Vorgutachten signifikant verschlechtert. Der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 20. September 2021 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Juli 2021 zuerkannt. Vor diesem Zeitpunkt habe der festgestellte Grad an Behinderung weniger als 50 % betragen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Bf. legte neue Befunde von ***9***, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, 9800 Spittal/Drau, vom 4. August 2021 und von ***5*** vom 29. April 2014 und 9. Juli 2021 sowie einen Arztbrief des ***6*** vom 3. Oktober 2011 vor. In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 29. November 2021 führte ***4***, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, aus, dass es nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der Einwendungen zu keiner Änderung der getroffenen Einstufung und des Datums der rückwirkenden Gewährung kommt, da keine Befunde aus den Jahren 2015 bis 2020 vorgelegt werden konnten. Eine rückwirkende Gewährung ab 1. April 2014 könne daher nicht gewährt werden. In ihrer Stellungnahme vom 31. Jänner 2022 meinte die Bf., es liege ein Versehen von ***4*** vor, da er laut seiner Handynachricht vom 6. Oktober 2022 die Befunde zu spät erhalten habe. Die Bf. legte dem Schreiben den Befund von ***5*** vom 9. April 2014, 18. September 2014, 28. Jänner 2016 und 29. Juli 2021, den Befund von ***7*** vom 15. Jänner 2013, einen Befund des Krankenhauses ***8*** vom 14. Jänner 2013 und des ***6*** vom 3. Oktober 2011 sowie ein Schreiben von ***9*** vom 4. August 2021 bei. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Sohn der Bf., ***1***, ist am ***2*** 2006 geboren und befindet sich in Schulausbildung. Im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ***3***, vom 29. März 2021 wurde ***1*** ein Gesamtgrad an Behinderung von 40 % bescheinigt. ***1*** leide an Asthma bronchiale, der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern und liege seit April 2014 vor. Bei der Erstellung des Gutachtens wurden die Befunde von ***5*** vom 9. April 2014, 18. September 2014, 28. Jänner 2016 und 18. März 2021 sowie vom ***6*** vom 3. Oktober 2011 berücksichtigt. Im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ***4*** vom 8. September 2021 wurde ***1*** ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % seit Juli 2021 und von 40 % seit April 2014 bescheinigt. ***1*** leide an nicht kontrolliertem allergischem Asthma bronchiale mit rezidividierenden Asthma-Exazerbationen, das Leiden habe sich seit dem Vorgutachten signifikant verschlechtert. Der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern. Bei der Erstellung des Gutachtens wurde das Vorgutachten berücksichtigt. In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 29. November 2021 führte ***4***, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, aus, dass es nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der Einwendungen zu keiner Änderung der getroffenen Einstufung und des Datums der rückwirkenden Gewährung kommt, da keine Befunde aus den Jahren 2015 bis 2020 vorgelegt werden konnten. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Insbesondere wird aufgrund der Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, von Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ***3*** vom 29. März 2021 sowie von Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ***4*** vom 8. September 2021, ergänzt durch die Stellungnahme vom 29. November 2021, als erwiesen angenommen, dass beim Sohn der Bf. ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % ab Juli 2021 bzw. von 40 % ab April 2014 vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019; 18.12.2008, 2007/15/0151; 30.3.2017; Ra 2017/16/0023) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung an die Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gebunden ist, sofern diese als schlüssig anzusehen sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Gutachten von Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ***3*** vom 29. März 2021, von Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ***4*** vom 8. September 2021 und die Stellungnahme von Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ***4*** vom 29. November 2021 den Tatsachen entsprechen. Die Gutachten widersprechen sich nicht und erweisen sich als schlüssig. Dass ***4*** in seiner Stellungnahme 29. November 2021 ausführt, dass keine Befunde aus den Jahren 2015 bis 2020 vorgelegt werden konnten, obwohl ein Befund von ***5*** vom 28. Jänner 2016 beigebracht wurde, ist insofern nicht widersprüchlich, da dieser Befund bereits im Gutachten von ***3*** vom 29. März 2021 berücksichtigt wurde und von der Bf. keine neuen Gutachten aus den Jahren 2015 bis 2020 vorgelegt wurden. Die Gutachter haben daher bei ihren Einschätzungen sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Sohnes der Bf. liegt jedenfalls ab April 2014 bei 40 % und erst ab Juli 2021 bei 50 %. Die von der Bf. angesprochene Handynachricht von ***4*** vom 6. Oktober 2021 hatte den Vorlageantrag vom 7. Oktober 2021 und die neuerliche Stellungnahme des Gutachters vom 29. November 2021, bei welcher ihm sämtliche Befunde zur Verfügung standen, zur Folge. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe) Gemäß § 2 Abs.1 lit.a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 8 Abs.5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs.6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs.6 FLAG erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind. Die Schlüssigkeit der erstellten Sachverständigengutachten ist nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 8 Abs.5 FLAG gilt ein Kind nur dann als erheblich behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt. Beim Sohn der Bf. wurde der Grad an Behinderung erst ab Juli 2021 mit 50 % festgestellt. Vor diesem Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht vor. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl der VfGH als auch der VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem Bundesfinanzgericht obliegenden freien Beweiswürdigung.     Klagenfurt am Wörthersee, am 11. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100343/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100343.2021
Stammnummer
136040
Gültig
11.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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