Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102747/2021
Verspäteter Antrag auf Alleinerzieherabsetzbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102747/2021vom 09.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. September 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. August 2021 betreffend Abweisung eines Antrags auf Gewährung und Auszahlung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 2009 bis 2013 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO insofern abgeändert, als dessen Spruch lautet:
Der Antrag vom 28. März 2021 wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Zuge eines laufenden - hier nicht gegenständlichen - Rechtsmittelverfahrens brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) im Rahmen eines Ergänzungsschriftsatzes vom 28. März 2021 gegenüber dem Bundesfinanzgericht erstmals einen Antrag auf Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 2009 bis 2013 ein.
Dieser Antrag wurde seitens des Verwaltungsgerichts zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Bf. rechtzeitig mit Schriftsatz vom 18. September 2021 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde mit der Begründung, § 2 Abs 2 FLAG1967 iVm § 33 Abs 3 Z 2 EStG 1988 sei verfassungswidrig.
Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgericht ohne Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 3 BAO vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 28. März 2021 erstmals einen Antrag auf Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 2009 bis 2013.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Ausführungen des Bf. in dessen Schriftsätzen, denen zu entnehmen ist, dass die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 2009 bis 2013 erstmals im Schreiben vom 28. März beantragt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 40 EStG 1988 sieht einen Antrag auf Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung vor. Dieser Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.
Eine Einbringung eines solchen Antrages im Jahr 2021 ist daher für alle Streitjahre als verspätet anzusehen. Selbst für das Streitjahr 2013 ist die Frist mit Ablauf des Jahres 2018 verstrichen.
Weitere inhaltliche Untersuchungen zum Vorliegen der Antragsvoraussetzungen erübrigen sich damit. Der angefochtene Bescheid war spruchgemäß abzuändern.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Antragsfrist des § 40 EStG 1988 ergibt sich unmittelbar aus dessen Wortlaut. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor, weshalb eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist.
Linz, am 9. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 40 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102747/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102747.2021
- Stammnummer
- 136026
- Gültig
- 09.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF