Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100511/2021
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind weder haushaltszugehörig ist noch überwiegend Unterhalt geleistet wird
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100511/2021vom 23.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 22. Juli 2020 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 23. Juni 2020, zu VNR: ***000***, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***K***, VNR: ***111***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 27. April 2020 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Vordruck "Beih 100-PDF" die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ***K*** ab Oktober 2019, da sie die Unterhaltskosten für ihr Kind überwiegend trage.
Zur Begründung führte sie sinngemäß aus, dass das zuständige Finanzamt in Wien ihrer Tochter die Familienbeihilfe bereits gewährt habe. Die Bf. und ihre Tochter hätten aber nicht bedacht, dass die Bf. im Fall eines Eigenantrages ihrer Tochter andere Vergünstigungen, etwa den Mehrkindzuschlag verliere. Sollte eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2019 nicht möglich sein, werde die Zuerkennung ab dem Datum der Antragstellung beantragt.
In der Folge richtete das Finanzamt folgendes Ergänzungsersuchen an die Bf. (Schreiben vom 2. Juni 2020)
"Die Tochter ***K*** lebt in Wien im eigenen Haushalt. Haben sich die Lebensumstände seit Oktober 2019 geändert? Ist ***K*** bei Ihnen im Haushalt gemeldet?
In Beantwortung dieses Ersuchens teilte die Bf. mit Eingabe vom 9. Juni 2020 Folgendes mit:
"Meine Tochter ***K*** ist in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie macht das deswegen, damit sie dort die Unterstützung für die Wiener Linien -Semesterticket Ermäßigung erhält.
Das machen eigentlich viele Studenten, dass sie sich in Wien melden, weil sie ja das Semesterticket günstiger bekommen möchten und da muss man in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
In ***Ort*** ist sie mit Zweitwohnsitz gemeldet.
Ich zahle seit Oktober 2019 wieder Unterhalt für meine Tochter ***K***, damit sie studieren kann.
Meine Tochter hat im Oktober 2019 wieder mit dem Studium begonnen, weil sie die Medizinaufnahmeprüfung geschafft hat. Dazwischen hat sie zwei Jahre gearbeitet, weil sie die Aufnahmeprüfung erst beim dritten Anlauf geschafft hat.
Bis Oktober 2019 war sie Teilzeit beschäftigt. Meine Tochter fragte mich im Oktober, ob das in Ordnung ist, wenn sie die Familienbeihilfe bezieht.
Meine Tochter und ich haben im Oktober 2019 nicht daran gedacht, dass wir dadurch den Mehrkindzuschlag und alle weiteren Förderungen verlieren. Darum möchten wir dies nun ändern, da ich ja unterhaltspflichtig gegenüber meiner Tochter bin, weil sie noch keine Ausbildung hat.
Wir möchten, dass mit 1. Oktober 2019 ich, ***Bf.***, die Familienbeihilfe zugerechnet bekomme, aber meine Tochter soll sie gleich direkt ausbezahlt bekommen.
Ich könnte so mein Kind bei der Arbeitnehmerveranlagung abschreiben und erhalte den Mehrkindzuschlag, da ich noch für 2 weitere Kinder Familienbeihilfe beziehe. Meine Tochter kann den Antrag auch zurückziehen, wenn dies gemacht werden muss. Bitte informieren Sie uns diesbezüglich. Falls ***K*** ihren Antrag in Wien zurückweisen muss, damit sie mir zuerkannt werden kann."
Das Finanzamt wies den Antrag der Bf. vom 27. April 2020 auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2020 für die Zeiträume "Oktober 2019 bis April 2020" ab.
Dies mit der Begründung, dass gemäß § 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal gebühre.
Die Tochter der Bf. habe am 23. September 2019 einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe in Wien gestellt. Auf dem Beiblatt seien keine Unterhaltszahlungen der Bf. erwähnt worden. Mit Nebenwohnsitz sei die Tochter der Bf. seit 27. April 2020 wieder im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. gemeldet.
Die Monate Mai und Juni könnten zur Zeit wegen Covid nicht zurückgefordert werden. Eine Nachzahlung werde im September 2020 erfolgen.
Der Zeitraum Oktober 2019 bis April 2020 sei abzuweisen, da die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nur einmal beantragt werden könnten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 22. Juli 2020.
Zur Begründung wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tochter der Bf. am 23. September 2019 in Wien einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe gestellt habe. Auf dem Beiblatt habe sie angegeben, dass sie sich selbst erhalte. Das habe zu diesem Zeitpunkt auch gestimmt. Bis zum 30. September 2019 habe sie sich in Wien selbst finanziert.
Mit 1. Oktober 2019 habe die Bf. sie dann wieder finanziell unterstützt, da sie nach einer Teilzeitbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung angenommen habe. Im April 2020 habe die Tochter der Bf. dann erfahren, dass sie die Familienbeihilfe erhalte. Erst dann sei ihr der Fehler bewusst geworden, dass eigentlich die Bf. die Familienbeihilfe beantragen hätte müssen, da sie ja ihr Tochter finanziell unterstütze.
Aus diesem Grund habe die Bf. auch im April 2020 wieder um Familienbeihilfe angesucht. So könne sie den Mehrkindzuschlag und den Alleinverdienerabsetzbetrag für 2019 erhalten.
Mit Schreiben vom 30. November 2020 führte das Finanzamt eine Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe durch und ersuchte die Bf. um die Vorlage eines Einkommensnachweises ihrer Tochter.
Die Bf. legte daraufhin u.a. eine mit 30. November 2020 datierte Vereinbarung über eine geringfügige Beschäftigung ihrer Tochter als Ordinationsassistentin während der Bildungskarenz für die Dauer vom 1. Dezember 2020 bis zum 1. Dezember 2021 mit einem Bruttogehalt von 440,00 Euro vor.
In einem an die Bf. gerichteten Ersuchen der Behörde um Ergänzung/Auskunft vom 2. Februar 2021 heißt es:
"Zum Sachverhalt:
Ihre Tochter brachte am 23.09.2019 einen Antrag auf Familienbeihilfe (inkl. Beiblatt zum Eigenantrag eines Kindes gem. § 6 Abs. 5 FLAG) in Wien ein.
Nach damaliger Aktenlage seien von Ihnen keine Unterhaltsleistungen erfolgt; auch ein gemeinsamer Haushalt sei nicht vorgelegen; laut Meldedaten lag im Zeitraum von 19.03.2019 bis 27.04.2020 kein gemeinsamer Wohnsitz vor.
In der nunmehrigen Beschwerde wird vorgebracht, Sie hätten Ihre Tochter ab Oktober wieder finanziell unterstützt.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe (...) die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten (...), unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Mit anderen Worten:
Falls kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ist im gegenständlichen Zeitraum - abhängig von der jeweiligen Unterhaltsleistung - ein Anspruch Ihrer Tochter, des Kindesvaters oder von Ihnen denkbar. Hierbei handelt es sich aber um keine Ermessensentscheidung.
Ergänzende Fragen:
Erläutern Sie bitte, in welchen Zeiträumen Sie Ihre Tochter tatsächlich finanziell unterstützt haben, geben Sie die Zeitpunkte der entsprechenden Zahlungen und deren Höhe bekannt und legen Sie geeignete Unterlagen vor.
Erläutern Sie, inwiefern es sich bei der Angabe, Sie hätten Ihre Tochter ab Oktober (somit ca. eine Woche, nachdem Ihre Tochter angab, keine Unterstützungen von Ihnen zu erhalten) wieder finanziell unterstützt, nicht nur um eine bloße Schutzbehauptung handelt.
Erläutern Sie ggf, inwiefern - entgegen der aktuellen Aktenlage - ein gemeinsamer Wohnsitz vorgelegen sei."
In Beantwortung dieses Ersuchens teilte die Bf. mit Eingabe vom 20. April 2021 mit, dass sie der Behörde keine Bankbelege zeigen könne, da ihre Unterhaltsleistung manchmal auch in bar erfolgt seien, wenn ihre Tochter bei ihr zu Besuch gewesen sei. Die Behörde könne nur sie und ihre Tochter mündlich bzw. telefonisch befragen.
Im Übrigen entspricht das Schreiben weitgehend der bereits oben zitierten Eingabe vom 9. Juni 2020.
In einem dem Vorlageantrag vom 4. Mai 2021 beigelegten Antwortschreiben zum Ergänzungsersuchen vom 16. März 2021 (gemeint wohl: 2. Februar 2021) heißt es:
Die Tochter der Bf. sei gerne bei der Bf. in ***Ort***. Sie werde von der Bf. mit 300 Euro monatlich mit Überweisung auf ihr Konto unterstützt. Wenn ihre Tochter aber gerade da sei, dann gebe sie ihr oft den Betrag in bar. Wenn sie bei der Bf. sei, werde sie durch weitere Barzahlungen unterstützt. Die Bf. fördere den Kauf von Literatur oder Kleidung. Auch für das Essen müsse ihre Tochter daheim nie zahlen. Die Tochter der Bf. komme meistens einmal im Monat für ca. eine Woche und könne zuhause auch das Auto der Bf. benützen. Auch erhalte sie die monatliche Familienbeihilfe zur Gänze. Somit erhalte sie von der Bf. ca. 520,00 Euro. Von ihrem Vater erhalte die Tochter ebenfalls eine monatliche Summe in unbekannter Höhe. Außerdem habe die Bf. am 2. Juli 2017 eine Summe in der Höhe von 7.420,00 Euro als Stipendium für das Studium in Pecs bezahlt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. April 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 22. Juli 2020 als unbegründet ab.
Da das Ersuchen um Ergänzung vom 2. Februar 2021 bislang unbeantwortet geblieben sei, habe das Beschwerdevorbringen nicht verifiziert werden können. Insbesondere sei keine Feststellung möglich gewesen, inwiefern und ab wann - entgegen der Angaben der Tochter der Bf. im Beiblatt zum Eigenantrag vom 23. September 2019 - im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe im Sinne der §§ 2 Abs. 5 bzw. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 bestehe.
Die Bf. stellte in der Folge mit Eingabe vom 4. Mai 2021 einen Vorlageantrag, in dem sie - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - sinngemäß vorbrachte, dass ihre Tochter von September 2017 bis Jänner 2018 in Ungarn studiert habe. Die Bf. habe die Einschreibgebühr von 7.420 Euro sowie die Unterhaltskosten für ihre Tochter bezahlt. In der Zeit von Jänner 2018 bis September 2019 sei ihre Tochter in Wien einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen und habe sich selbst versorgt. In dieser Zeit sei sie ihrem Lebensmittelpunkt entsprechend auch mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet gewesen. Im Juli 2019 habe sie dann den Aufnahmetest für das Medizinstudium in Wien bestanden.
Ihre Tochter sei mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, damit sie die Ermäßigung der Wiener Linien für das Semesterticket erhalte.
Am 23. September 2019 habe ihre Tochter einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe in Wien gestellt. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt nicht nachgedacht und einfach den Antrag gestellt. Sie habe nicht einmal geglaubt, dass sie überhaupt noch die Familienbeihilfe bekommen werde, da sie ja schließlich zweimal das Studium gewechselt habe. Die Bf. und ihre Tochter hätten sich leider nicht viele Gedanken gemacht. Erst mit der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe sei ihnen der Fehler bewusst geworden.Die Bf. habe dem Finanzamt versichert, dass sie seit 1. Oktober 2019 wieder Unterhalt für ihre Tochter leiste. Da sie noch für zwei weitere Kinder Familienbeihilfe bekomme, würde sie für den Zeitraum September 2019 bis Juni 2020 sehr viel Geld verlieren.
Tatsache sei, dass sie seit 1. Oktober 2019 Unterhalt zahle. Sie mache dies oft auch in bar, da ihre Tochter oft wochenlang bei ihr wohne.
Sie wisse, dass es eine Ungereimtheit gebt, aber sie könne nur versichern, dass sie ihre Tochter unterstütze. Ihre Tochter habe am 23. September 2019 angeben, dass sie sich selbst versorge. Dies sei ja auch zum Tag der Antragstellung richtig gewesen, da sie sich aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung selbst erhalten habe. Aber mit 1. Oktober 2019 habe ihre Tochter wieder eine finanzielle Unterstützung erhalten.
Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt.
Mit Vorlagebericht vom 1. Juni 2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
In einem an das Finanzamt gerichteten und dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Schreiben der Tochter der Bf. vom 2. Juni 2021 heißt es:
"Betreff: Angabe zum Unterhalt - Richtigstellung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich heiße ***K*** und habe am 23.9.2019 um Familienbeihilfe in Wien angesucht. Zum damaligen Zeitpunkt sprich 23.9.19 habe ich mich selbst versorgt. Mit 1.10.19 haben mich dann meine Eltern wieder finanziell unterstützt und Unterhalt für mich bezahlt. Ich habe mit 1.10.19 mit dem Medizinstudium begonnen und somit meine Arbeitszeit reduziert.
Ich habe zum damaligen Zeitpunkt (23.9.19) nicht daran gedacht, dass meine Eltern keine Förderungen für mich erhalten, wenn ich selber die Familienbeihilfe beziehe.
Meine Mutter, ***Bf.***, hat nun beim Finanzamt ***FA1*** einen Beschwerdebrief abgegeben, da ja mit 1.10.19 die Unterhaltszahlungen wieder stattfanden, dass rückwirkend mit 1.10.19 meine Mutter die Familienbeihilfe erhält.
Das Finanzamt ***FA1*** hat diese Beschwerde nun abgelehnt. Ich möchte dies nun richtigstellen.
Ich, ***K***, wurde mit 1.10.19 finanziell unterstützt."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtslage
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) …
Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt (§ 10 Abs. 1 FLAG 1967).
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.
Nach § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe (im Eigenbezug), wenn - neben anderen vorliegenden Voraussetzungen - für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Sachverhalt
Die am 28. Dezember 1996 geborene ***K*** ist die Tochter der Beschwerdeführerin, ***Bf.*** (Bf.).
Am 23. September 2019 beantragte die Tochter der Bf. mit Vordruck "Beih 100" bei ihrem Wohnsitzfinanzamt in Wien die Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2019, wobei sie in dem von ihr eigenhändig unterfertigten Beiblatt zu diesem Eigenantrag (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967) u.a. Folgendes angab:
"…
Ich wohne bei ***XY***/Freundin.
…
Höhe meiner monatlichen Lebenshaltungskosten (im Durchschnitt):
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Mein Eigenanteil an der Miete beträgt
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450 €
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Mein Eigenanteil an den Betriebskosten beträgt
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50 €
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Für Lebensmittel, etc. brauche ich
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150 €
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Sonst, regelmäßige Ausgaben (Versicherungen, Fahrtkosten)
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100 €
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Gesamt
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750 €
Meine Kosten werden wie folgt finanziert:
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Vom Vater erhalte ich
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300 €
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Von der Mutter erhalte ich
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Eigenes Einkommen (Nachweis beifügen)
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450 €
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Rest durch
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Gesamt
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…
Ich bestätige die obigen Angaben mit meiner Unterschrift und nehme zur Kenntnis, dass ich Änderungen des Sachverhaltes der Beihilfenstelle unverzüglich mitzuteilen habe (Rückkehr in den Haushalt eines Elternteiles, Abbruch der Berufsausbildung, höheres Einkommen etc.)"
Im Zeitraum Oktober 2019 bis Juni 2020 bezog die Tochter der Bf. Familienbeihilfe. Sie wohnte im beschwerderelevanten Zeitraum in einem eigenen Haushalt in 1160 Wien, ***Adr.***. Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Beschwerdezeitraum die Unterhaltskosten der Tochter überwiegend von der Mutter getragen wurden.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) ist nach den Eintragungen im Zentralen Melderegister seit 19. März 2018 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet; in der Zeit von 19. März 2018 bis 18. Juni 2020 in 1160 Wien, ***Adr.***. Seit 27. April 2020 besteht ein Nebenwohnsitz an der Adresse der Bf. in ***Ort***
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich die Tatsache einer nachgewiesenen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung (VwGH 18.3.1997, 96/14/0006).
Die Bf. begründete ihren mit 25. April 2020 datierten und beim Finanzamt am 27. April 2020 eingelangten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe mit der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 (laut Punkt 2. und Punkt 3.2.8 des Antragsformulars).
Die Bf. behauptet nicht, dass sie im Beschwerdezeitraum bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit ihrer Tochter geteilt hätte (Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz iVm. § 2 Abs. 5 FLAG 1967)
Eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch die Bf. war für das Bundesfinanzgericht nicht feststellbar.
Dass die Bf. ihre Tochter finanziell unterstützte, wird auch vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt. Es wäre aber an der Bf. gelegen, geeignete Nachweise für ihre Unterhaltszahlungen vorzulegen, zumal sie in dem dem Vorlageantrag vom 4. Mai 2021 beigefügten Antwortschreiben zum Ergänzungsersuchen vom 16. März 2021 (gemeint wohl: 2. Februar 2021) auch angab, dass sie ihre Tochter durch Barzahlungen und auch monatlich mit 300,00 Euro durch Überweisungen auf ihr Konto unterstütze.
In Zusammenschau mit den Angaben der Tochter im Beiblatt zum Eigenantrag vom 23. September 2019, in dem sie lediglich Unterhaltszahlungen des Vaters in der Höhe von 300,00 Euro anführte, kann es daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass das Finanzamt im Beschwerdezeitraum eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch die Bf. verneinte.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hält das Bundesfinanzgericht auch die früheren Angaben der Tochter im Eigenantrag für glaubwürdiger als das spätere Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010).
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 erfüllte.
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Linz, am 23. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100511/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100511.2021
- Stammnummer
- 136022
- Gültig
- 23.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF