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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400002/2022

Unwirksame Bestellung zum Geschäftsführer mangels Kenntnis und Annahme der Bestellung.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400002/2022vom 03.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Kärntner Ring 14, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 7. Mai 2019 gegen den Bescheid des ***MA*** vom 26. März 2019, GZ. ***1***, betreffend Inanspruchnahme zur Haftung wegen Rückständen an Kommunalsteuer für den Zeitraum Juli bis August 2017 und November 2017 gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819, idF BGBl. I 111/2010, und Dienstgeberabgabe Juli bis August 2017 und November bis Dezember 2017 gemäß § 6a Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. für 17/1970, idF LGBl. für Wien 25/2012, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. März 2019, GZ. ***1***, wurde der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Fa. X-GmbH, FN ***2***, gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz und § 6a Dienstgeberabgabegesetz für die Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen i.H.v. € 2.325,20 für den Zeitraum Juli bis August und November 2017 sowie für die Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen i.H.v. € 497,76 für den Zeitraum Juni bis August und November bis Dezember 2017 zur Haftung herangezogen. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20. Jänner 2018 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Damit sei die bereits vom Gesetzgeber als typischen Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung jedenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer sei seit 15. Mai 2017 im Firmenbuch als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da diese bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Für das Verschulden sei nicht maßgebend, ob der Haftungspflichtige seine Funktion als Vertreter tatsächlich ausgeübt habe, sondern es komme vielmehr darauf an, ob er als Geschäftsführer zum Vertreter der Primärschuldnerin bestellt gewesen sei und ihm daher die Funktion auszufüllen oblegen hätte; auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung komme es nach der Rechtsprechung nicht an. -------- In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 7. Mai 2019 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer, der so gut wie nicht Deutsch spreche und der "hiesigen Schrift" überhaupt nicht mächtig sei, habe erst gegen Ende des Jahres 2017 bemerkt, dass er schon seit Monaten als Geschäftsführer der GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Er habe daraufhin versucht, Erkundigungen zu allen die Gesellschaft betreffenden Belange einzuholen, habe jedoch weder vom faktischen Geschäftsführer, X.H., noch von den Gesellschaftern irgendwelche Auskünfte erhalten. Er sei daher insbesondere auch nicht in der Lage gewesen zu erkennen, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben unberechtigt aushafteten. In Anbetracht dieser Umstände habe er am 4. Jänner 2018 einen sofortigen Rücktritt als Geschäftsführer erklärt. Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Geschäftsführung der GmbH etwas zu tun gehabt habe, von dieser vielmehr sogar, nachdem er seinen rechtlichen Status entdeckt hatte, faktisch abgeschnitten worden sei, habe er gar nicht die Möglichkeit gehabt, über Mittel zur Abgabenentrichtung zu verfügen. Die von der belangten Behörde angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer nicht dem faktischen Geschäftsführer blind vertraut habe, sondern bis Ende 2017 gar nicht gewusst habe, dass er selbst im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer gewesen sei. Da ihm dieser Umstand mangels Schrift und Sprachkenntnissen nicht bewusst gewesen sei, könne ihn bei richtiger rechtlicher Beurteilung an der Nichtentrichtung der Abgaben auch kein Verschulden treffen. "Vorsichtshalber" werde vorgebracht, dass selbst im gegenteiligen Fall die Abgabenentrichtung aus Gründen der Gläubigergleichbehandlung nicht mehr erfolgen hätte dürfen. Wenn die Primärschuldnerin nicht immer in der Lage gewesen sei die monatlich ziemlich überschaubaren Abgaben zu entrichten, so sei davon auszugehen, dass sie wesentlich höhere bestehende Verbindlichkeiten daran gehindert haben, sodass bei Gläubigergleichbehandlung ein geringer Teil der Abgaben entrichtet werden hätte dürfen. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich freilich auf Mutmaßung angewiesen. Jedenfalls rechtlich verfehlt sei es, den Beschwerdeführer für die Dienstgeberabgabe 12/2017 i.H.v. € 138 zur Haftung heranzuziehen: Diese sei am 15. Jänner 2018 fällig gewesen, zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer aufgrund seines erklärten Geschäftsführerrücktrittes keinesfalls mehr Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. ------------ Mit in ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Februar 2021, RV/***3***, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß der Beschwerdevorentscheidung vom 2. Dezember 2019 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Kommunalsteuer Juli bis August und November 2017 im Ausmaß von € 2.178,77 und für Dienstgeberabgabe Juni bis August und November 2017 im Ausmaß von € 334,52 in Anspruch genommen wird. In diesem Erkenntnis wurde, soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz, folgende Feststellungen hinsichtlich der Stellung des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter der X-GmbH getroffen: "Der Beschwerdeführer ist seit 1991 in Österreich aufhältig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er verfügt über keinerlei Deutschkenntnisse und kann die lateinischen Schrift nicht lesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 15. Mai 2017 von den beiden Gesellschafterinnen, der Y-GmbH und der Z-GmbH, zum Geschäftsführer der X-GmbH, FN ***2***, bestellt. Am selben Tag leistete er vor einem öffentlichen Notar eine Musterzeichnungserklärung als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der X-GmbH mit Sitz in ***4***V. Dabei bediente sich der Beschwerdeführer, der als Koch für die Z-GmbH arbeitete, weder eines Dolmetschers, noch holte er Erkundungen dazu ein, wozu seine Unterschrift gebraucht wurde. Die Geschäftsführerbestellung des Beschwerdeführers ab 15. Mai 2017 wurde am 14. Juni 2017 im Firmenbuch eingetragen. Faktischer Geschäftsführer der X-GmbH war im relevanten Zeitraum X.H. (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer realisierte erst im November 2017 nach einem Gespräch mit der Frau eines Mitgesellschafters (Frau A.), dass er als Geschäftsführer der X-GmbH geführt wurde. Nachdem ihm die Einsicht in die Bücher verweigert worden war, erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Jänner 2018 seinen Rücktritt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung" 3.1.2.1. Zur Vertreterstellung Strittig ist nach dem Beschwerdevorbringen zum einen die Vertreterstellung des Beschwerdeführers. Dazu ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person tatsächlich als Geschäftsführer tätig ist oder zB nur ein "pro-forma-Geschäftsführer" (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/16/0026) oder "nur auf dem Papier" (VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0025). Der Beschwerdeführer war im haftungsrelevanten Zeitraum des Jahres 2017 unbestritten im Firmenbuch als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Primärschuldnerin ausgewiesen und gehörte schon damit zu dem in den §§ 80 ff BAO genannten Personenkreis. Nach den §§ 80 ff BAO gehörte es zu seinen Pflichten als Geschäftsführer der GmbH, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft wahrzunehmen und für die Entrichtung der Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu sorgen (siehe zB VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; 3.9.2008, 2006/13/0121; 29.4.2010, 2008/15/0085). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, faktisch sei eine andere Person als Geschäftsführer tätig gewesen, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nichts ändert (vgl. zB VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0025, mwH). Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an (VwGH 23.3.2010, 2009/13/0078; 19.3.2015, 2013/16/0166). Dies trifft auch zu, wenn ein handelsrechtlicher Geschäftsführer erst ab einem bestimmten Zeitpunkt "nur mehr am Papier" als Geschäftsführer aufscheint, hingegen ein anderer die faktische Geschäftsführung wahrnimmt. Da der Beschwerdeführer nachweislich seinen Rücktritt gegenüber den Gesellschaftern per 4. Jänner 2018 erklärt hatte und die Dienstgeberabgabe für den Dezember 2017 am 15. Jänner 2018, somit nach seinem Rücktritt, fällig war, ist diese - wie dies schon mit der Beschwerdevorentscheidung erfolgt ist - aus der Haftung auszuscheiden." ------- Mir Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/13/0078, wurde Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. Februar 2021, Zl. RV/***3***, betreffend Haftung (Kommunalsteuer und Wiener Dienstgeberabgabe) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Erwägungsteil seines Erkenntnisses führt der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die Revision ist zulässig und begründet. Gemäß § 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß. Gemäß § 6a Abs. 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Wer zur Vertretung von juristischen Personen in Betracht kommt, bestimmt sich nach den Vorschriften des Zivilrechts (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 80, Seite 787). Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Nach § 15 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Bestellung zu Geschäftsführern durch Beschluss der Gesellschafter. Die Bestellung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss wird mit der Fassung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und der Annahme der Bestellung durch den Bestellten wirksam; die Eintragung ins Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung (vgl. VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601, mwN; vgl. auch RIS-Justiz RS0059880). Die Bestellung von Geschäftsführern ist sohin ein zweiseitiger Akt, der der Zustimmung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers bedarf; erst mit der Annahme durch den Bestellten wird die Bestellung wirksam (vgl. VwGH 20.12.2006, 2005/08/0102; vgl. weiters OGH 14.10.1993, 8 Ob 621/93; Ratka/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG, 119. Lfg, § 15 Tz 36 f und Tz 54 f). Die Zustimmung zur Bestellung ist u.a. deswegen notwendig, weil mit der Übernahme der Organstellung erhebliche Pflichten und Haftungen verbunden sind (vgl. N. Arnold/Pampel in Gruber/Harrer, GmbHG², § 15 Tz 32). Die Annahme der Bestellung kann auch schlüssig erfolgen; dies etwa durch Abgabe der Musterzeichnung oder auch durch Tätigwerden für die Gesellschaft (vgl. N. Arnold/Pampel, aaO; Ratka/Völkl, aaO, § 15 Tz 37). Eine faktische Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer der X-GmbH durch den Revisionswerber erfolgte unstrittig nicht; eine versuchte Einsicht in die Bücher wurde ihm nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts verweigert. Eine schlüssige Annahme der Bestellung könnte im vorliegenden Fall aber darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber die Musterzeichnung abgegeben hat. Bei der Beurteilung von Erklärungen - hier der Annahme der Bestellung zum Geschäftsführer durch den Revisionswerber - kommt es auf den objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie ein redlicher Empfänger einer Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste. Hat der Erklärungsempfänger beim Erklärenden ganz bewusst eine falsche Vorstellung vom Inhalt der Urkunde erweckt (ihn also getäuscht) und war es für ihn erkennbar, dass der Erklärende die Urkunde ungelesen unterfertigt, kann der Erklärungsempfänger nicht annehmen, dass der dem Erklärenden unbekannte Inhalt der Urkunde Inhalt seiner Erklärung ist bzw. dass der Erklärende den unbekannten Inhalt in Kauf genommen hat. In einem derartigen Fall liegt eine wirksame Willenserklärung von vornherein nicht vor (vgl. z.B. OGH 29.10.2009, 9 Ob65/09p; 24.5.2017, 9 ObA 18/17p; vgl. weiters VwGH 20.9.2017, Ra 2016/11/0172). Das Bundesfinanzgericht ist davon ausgegangen, dass der Revisionswerber vor einem öffentlichen Notar eine Musterzeichnungserklärung als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der X-GmbH geleistet habe. Ein derartiges Verhalten könnte als schlüssige Annahme der Bestellung beurteilt werden. Das Bundesfinanzgericht hat aber - wenn auch nur im Rahmen der Beweiswürdigung - disloziert dargelegt, dass der Revisionswerber die Musterzeichnungserklärung "quasi blind" unterfertigt habe; er habe dabei auf die Angaben des faktischen Geschäftsführers vertraut, dass er eigentlich als Gesellschafter eingesetzt werde. Damit hatte aber der "faktische Geschäftsführer" (der X-GmbH), der als Geschäftsführer einer der Gesellschafterinnen der X-GmbH (gemeinsam mit einem Geschäftsführer der anderen Gesellschafterin) den Revisionswerber zum Geschäftsführer der X-GmbH bestellt hatte und der somit Empfänger der (konkludenten) Erklärung über die Annahme der Bestellung war, die Unterfertigung der Musterzeichnungserklärung nicht als schlüssige Annahme der Bestellung durch den Revisionswerber verstehen können (vgl. auch Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5, § 871 Rz 28). Somit war die Bestellung des Revisionswerbers zum Geschäftsführer - trotz Eintragung im Firmenbuch - mangels Annahme der Bestellung durch den Revisionswerber unwirksam, eine Haftung des Revisionswerbers als Geschäftsführer scheidet damit aus. Sowohl das Bundesfinanzgericht als auch die belangte Behörde führen im Übrigen unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2009, 2009/16/0092, aus, ein "faktischer Geschäftsführer" sei nach dem GmbHG nicht zur Vertretung der Gesellschaft berufen, somit nicht als Vertreter iSd § 80 BAO anzusehen und könne daher nach § 9 Abs. 1 BAO nicht zur Haftung herangezogen werden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass sowohl das KommStG als auch das Wiener Dienstgeberabgabegesetz jeweils in § 6a Abs. 2 vorsehen, dass auch Personen, soweit sie auf die Erfüllung der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, diesen Einfluss dahingehend auszuüben haben, dass diese Pflichten erfüllt werden. Nach § 6a Abs. 3 sowohl des KommStG als auch des Wiener Dienstgeberabgabegesetzes haften diese Personen für die Abgabe insoweit, als diese infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. nunmehr auch § 9a BAO idF des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112, und dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1960 BlgNR 24. GP 55: es solle - nach dem Vorbild des § 6a Abs. 2 und 3 KommStG - eine Haftung u.a. für faktische Geschäftsführer vorgesehen werden). Ein faktischer Geschäftsführer wäre daher im vorliegenden Verfahren eine (allenfalls weitere) Person, die zur Haftung herangezogen werden könnte. Bei mehreren Haftungspflichtigen ist aber die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084, mwN). Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben." ------- Mit E-Mail vom 18.02.2022 wurde dem Magistrat der Stadt Wien mitgeteilt, dass das Bundesfinanzgericht beabsichtigt, ohne nochmalige Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde vom 7. Mai 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26. März 2019, GZ. ***1***, Folge zu geben und den angefochtenen Haftungsbescheid aufzuheben. Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. ------- Mit E-Mail vom 24.02.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/13/0078, zur Kenntnis genommen und auf eine Stellungnahme verzichtet wird.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß. Gemäß § 6a Abs. 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. März 2019, GZ. ***1***, der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Fa. X-GmbH, FN ***2***, gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz und § 6a Dienstgeberabgabegesetz für die Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen i.H.v. € 2.325,20 für den Zeitraum Juli bis August und November 2017 sowie für die Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen i.H.v. € 497,76 für den Zeitraum Juni bis August und November bis Dezember 2017 zur Haftung herangezogen. Gemäß dem oben zitierten - im ersten Rechtsgang in dieser Sache ergangenem - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/13/0078, war die Bestellung des Beschwerdeführers ***Bf1*** zum Geschäftsführer - trotz Eintragung im Firmenbuch, der deklarative Bedeutung zukommt - mangels Annahme der Bestellung durch den Beschwerdeführer unwirksam. Der Beschwerdeführer war daher nicht gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO der Fa. X-GmbH, FN ***2***. Eine Haftung als Geschäftsführer dieser GmbH gemäß § 6a Abs. 1 KommStG und gemäß § 6a Abs. 1 des Wiener Dienstgeberabgabegesetzes erweist sich daher rechtswidrig. Der angefochtene Haftungsbescheid war daher aufzuheben. Zulässigkeit einer ordentlichen Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Grundlage der gegenständlichen Entscheidung war das im ersten Rechtsgang in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/13/0078. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.     Wien, am 3. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400002/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400002.2022
Stammnummer
136001
Gültig
03.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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