Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101055/2020
Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung eines polnischen Staatsbürgers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101055/2020vom 08.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, geb. ***1***, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, vom 30. September 2019, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 23. September 2019 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten für Familien-heimfahrten und Mietaufwendungen im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2017 und 2018.
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist polnischer Staatsbürger und arbeitet seit 6. Juni 2017 bei der Fa. ***2*** als Schreiner in Wien.
Lt. ZMR hat der Bf. seit 18. November 2015 ohne Unterbrechung seinen Hauptwohnsitz in Wien.
Am Familienwohnsitz in Polen lebt seine erwerbslose Gattin ***3*** (geb. ***4***) mit seinem Sohn ***5*** (geb. ***6***) und seinem zweiten Sohn ***7*** (geb. ***8***).
Der Bf. brachte am 15. April 2019 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 und 2018 beim Finanzamt ein, wobei er
a) für das Veranlagungsjahr 2017 Werbungskosten
aa) für Familienheimfahrten in Höhe von 2.754 € (KZ 300) und
ab) für doppelte Haushaltsführung i.H.v. 946 € (KZ 723) sowie
b) für das Veranlagungsjahr 2018 Werbungskosten
ba) für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672 € (KZ 300) und
ab) für doppelte Haushaltsführung i.H.v. 1.443,20 € (KZ 723)
erklärte.
Mit Vorhalt vom 14. Juni 2019 ersuchte das Finanzamt den Bf. um folgende Ergänzungen und Nachweise:
- Begründung der doppelten Haushaltsführung und warum die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar sei.
- Vorlage des Dienstvertrages.
- Vorlage eines Meldezettels aller am Familienwohnsitz (Polen) wohnhaften Personen (in beglaubigter Übersetzung).
- Vorlage des Mietvertrages der Wohnung in Wien sowie Nachweis über die Mietzahlungen.
- Vorlage der Heiratsurkunde in Kopie sowie eine Familienstandsbescheinigung und Versicherungsnummer (in beglaubigter Übersetzung).
- Einen Einkommensnachweis der Partnerin für die Kalenderjahre 2014 bis 2018.
Vorlage des Formulars E9 (für Alleinverdienerabsetzbetrag relevant).
Bei Vorliegen einer Landwirtschaft: Angabe des jährlichen Erlöses mittels Einkommensteuerbescheid.
- Eine genaue Aufstellung der Familienheimfahrten mit Datum der Hin- und Rückreise und des verwendeten Verkehrsmittels.
Bei Fahrten mit dem eigenen Auto: Vorlage eines Fahrtenbuches, Kopie des Zulassungsscheines und Vorlage der Tankbelege.
Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Vorlage der Tickets.
In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2019 legte der Bf. folgende Unterlagen vor:
- Formular E9 für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018, wonach die Ehegattin in Polen in den Jahren 2016 bis 2018 keinerlei Einkünfte erzielte.
- Polnische Familienwohnsitzbestätigung.
- Meldung des Arbeitgebers des Bf. an die Wiener Gebietskrankenkasse (beschäftigt ab 6. Juni 2017).
- Dienstvertrag mit der Fa. ***2*** vom 6. Juni 2018.
- Arbeits- und Lohnbestätigung der Fa. ***2*** vom 8. Jänner 2019.
Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2017 und 2018 jeweils vom 23. September 2019 hingegen nur den Pauschbetrag für Werbungskosten i.H.v. 132 € und begründete dies im Wesentlichen damit, dass mangels Nachweise die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und der Familienheimfahrten nicht anerkannt werden hätten können.
Für das Jahr 2017 wurde ergänzend ausgeführt, dass der Bf. steuerfreie Leistungen (Arbeitslosengeld) vom Arbeitsmarktservice Österreich erhalten habe.
Der Bf. erhob am 30. September 2019 gegen die o.a. Bescheide Beschwerde und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Der Bf. beantrage nochmals die Berücksichtigung der Kosten für die Familienheimfahrten i.H.v. 2.754 € (2017) und 3.672 € (2018). Als Nachweis legte der Bf. Kopien seines polnischen Zulassungsscheines bei.
Im erneutem Vorhalt des Finanzamtes vom 21. Oktober 2019 ersuchte es den Bf. nochmals um Ergänzung und Nachweise folgender Aufwendungen:
- Begründung der doppelten Haushaltsführung.
- Vorlage des Mietvertrages der Wohnung in Wien sowie Nachweis über die Mietzahlungen in den Jahren 2017 und 2018.
- Vorlage des Miet- bzw. Kaufvertrages der Wohnung in Polen sowie Nachweise bezüglich der dortigen monatlichen Kosten ebenfalls für die Jahre 2017 und 2018.
- Eine genaue Aufstellung der einzelnen Familienheimfahrten mit Datum der Hin- und Rückreise und des verwendeten Verkehrsmittels für die Jahre 2017 und 2018.
Bei Fahrten mit dem eigenen Auto: Vorlage eines Fahrtenbuches für 2017 und 2018, Kopie des Zulassungsscheines und Vorlage der Tankbelege für 2017 und 2018.
Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Vorlage der Tickets für 2017 und 2018.
Alle Unterlagen seien in Kopie und gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
In seiner Stellungnahme vom 14. November 2019 legte der Bf. folgende Unterlagen vor:
- Kfz-Fahrzeugschein für VW-Passat
- Polnischer Führerschein vom 26. Juli 2011
- Polnische TÜV Protokolle für die Jahre 2016, 2017 und 2018
- Strom-Überweisungsbelege für die Jahre 2017 und 2018
- Telefon-Überweisungsbelege für die Jahre 2017 und 2018
- Gemeindegebühren (Abwasser etc.) für die Jahre 2017 und 2018
Nähere Ausführungen zum Vorhalt des Finanzamtes vom 21. Oktober 2019 erfolgten seitens des Bf. nicht.
Das Finanzamt wies die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 und 2018 jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Dezember 2019 als unbegründet ab, da der Bf. trotz Aufforderung, die zur Erledigung der Beschwerde notwendigen Unterlagen nicht beigebracht habe.
Der Bf. stellte daraufhin am 16. Dezember 2019 einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht mit dem Ersuchen, die richtigen (= erklärten) Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das o.a. Beschwerdebegehren wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 12. März 2020 zur Bearbeitung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass zur Mietwohnung keine Nachweise erbracht worden seien.
Auch die tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten in den o.a. Streitjahren sowie die Unzumutbarkeit der Verlegung des polnischen Familienwohnsitzes seien nicht nachgewiesen worden.
Ebenso wurde der Bf. auf den gesetzlichen Hinderungsgrund einer Zuerkennung der o.a. Werbungskosten für den Zeitraum Jänner bis März 2017 (= Bezug von Arbeitslosengeld) hingewiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf. wurde am ***1*** in Polen geboren, ist polnischer Staatsbürger und hat seinen Familienwohnsitz in Polen, wo seine im Streitjahr nicht erwerbstätige Ehegattin mit den o.a. minderjährigen Kindern lebte. Als Nachweis legte er am 22. Juli 2019 das Formular E9 für die o.a. Streitjahre vor.
Am Familienwohnsitz in Polen lebte in den o.a. Streitjahren seine Gattin ***3*** mit seinen minderjährigen Söhnen ***5*** (geb. ***6***) und ***7*** (geb. ***8***).
Lt. Aktenlage ist der Bf. als Schreiner seit 6. Juni 2017 und ganzjährig im Jahre 2018 bei der Fa. ***2*** nichtselbständig beschäftigt gewesen.
An Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (abzüglich Pauschbetrag für Werbungskosten) bezog der Bf.
a) 2017 insgesamt 18.535,28 € und
b) 2018 insgesamt 25.082,79 €.
Seit 18. November 2015 hat er ohne Unterbrechung seinen Hauptwohnsitz in Wien.
Gründe für die Unzumutbarkeit einer Verlegung des Familienwohnsitzes von Polen nach Österreich wurden seitens des Bf. bis dato trotz Vorhalt (siehe Ausführungen der Abgabenbehörde vom 14. Juni 2019) nicht behauptet, nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht.
Auch stand der Bf. in den o.a. Streitjahren nicht unmittelbar vor seiner Pensionierung.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Die Abgabenbehörden haben gemäß § 115 Abs. 1 BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung von Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 Abs. 2 BAO). Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs. 3 BAO).
Der Grundsatz des Parteiengehörs besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hierzu zu geben (Ritz, BAO4, § 115 Tz. 14 und die hierin zitierten Judikate).
Gem. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 ist das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld von der Einkommensteuer befreit.
Gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:
Z 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Z 2. lit. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Z 2. lit. e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a.:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:
Ziffer 6: Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
c) Für eine einfache Fahrtstrecke von über 60 km wird ein Pauschbetrag i.H.v. 3.672 € jährlich berücksichtigt.
Die Aufwendungen für Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz sind dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch diese Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen.
Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten.
Wie den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen, ohne Belang ist somit, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits früher zumutbar gewesen ist oder nicht (VwGH vom 26.7.2007, 2006/15/0047); die Gründe für die Beibehaltung sind daher jährlich von der Abgabenbehörde zu prüfen.
Bei einem ausländischen Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz.
Werbungskosten sind wie bereits o.a. gem. § 16 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und b EStG 1988).
Sind Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) beruflich veranlasst, sind sie nur insoweit abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag nicht übersteigen.
Der Begriff "Familienwohnsitz" wird nicht im Gesetz definiert, sondern wurde ursprünglich nur von Lehre und Rechtsprechung interpretiert. Familienwohnsitz ist danach jener Ort, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG11, § 4 Tz 349 unter Hinweis auf VwGH 24.4.1996, 96/15/0006).
In Anlehnung an das zwischenstaatliche Steuerrecht definierte der VwGH den Begriff Mittelpunkt der Lebensinteressen so, dass darunter der Ort zu verstehen ist, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen hat (VwGH 26.3.1976, 1824/7 etc.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Dieser ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln, wobei die Beurteilung anhand objektiv feststellbarer Umstände vorzunehmen ist (vgl. VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091 mit weiteren Nachweisen).
Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Dabei ist insbesondere die Höhe der Einkünfte ausschlaggebend.
Schon nach der Rechtsprechung kam allerdings bei dieser Beurteilung den persönlichen Beziehungen und dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens eine überwiegende Bedeutung zu (vgl. VwGH 29.1.2015, Ra 2014/15/0059; 19.3.2002, 98/14/0026; 26.7.2000, 95/14/0145 und Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG45, § 1 Tz 9).
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person oder einer in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes des Paares zu finden sein wird (VwGH 18.1.1996, 93/15/0145), wenn sie dort einen gemeinsamen Haushalt führen. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind dabei ein bedeutsames quantitatives Kriterium (VwGH 20.6.1990, 90/16/0032). Demgegenüber treten andere persönliche Beziehungen wie zur restlichen Familie oder zu Freunden in den Hintergrund.
Für die Beurteilung sind alle nach außen hin objektiv erkennbaren Umstände heranzuziehen. Nicht von Relevanz sind im Allgemeinen eine bloß gefühlsmäßige Heimatverbundenheit, der Wunsch, später an einen bestimmten Ort zurückzukehren oder die Frage, wo Eltern und andere Verwandte leben (VwGH 25.1.1984, 82/13/0012; 20.9.1977, 1080/77).
§ 4 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung; BGBl. II Nr. 276/2016) definiert den Familienwohnsitz mit dem Ort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Dies klammert die wirtschaftlichen Beziehungen aus und legt den Schwerpunkt auf die persönlichen Kontakte.
Zur steuerlichen Anerkennung als Werbungskosten muss jedoch hinzutreten, dass es dem Bf. nicht zumutbar war, seinen Familienwohnsitz bzw. seine Wohnung an seinen Beschäftigungsort zu verlegen. Nur dann liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen vor (vgl. VwGH 20.12.2000, 97/13/0111 mit weiteren Nachweisen). Solche Gründe für eine Unzumutbarkeit müssten aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.
Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres und nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist es die Sache des die Werbungskosten begehrenden Steuerpflichtigen und nicht die der Abgabenbehörde, die Gründe zu nennen, aus denen er das Aufgeben des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037 mit weiteren Nachweisen). Relevant sind deshalb nur die vom Bf. vorgetragenen Gründe.
Ein Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung wäre eine weitere Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder seines Partners (VwGH 9.10.1991, 88/13/0121).
Der bloße Besitz eines Eigenheims am Wohnort stellt keinen Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den (neuen) Arbeitsort dar (vgl. VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207 mit weiteren Nachweisen).
Auch die Erziehung und kontinuierliche Betreuung von minderjährigen Kindern und die Bewahrung des familiären Umfeldes für diese Kinder können gewichtige Gründe darstellen, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen (vgl. VwGH 24.6.2010, 2007/15/0297 unter Hinweis auf VwGH 20.9.2007, 2006/14/0038).
Sie dienen dazu, die Obliegenheiten als Elternteil zur Gewährleistung eines familiären Umfeldes für das Kind und Aufrechterhaltung eines intensiven persönlichen Kontaktes laufend nachzukommen, und wären damit gewichtige Gründe, die eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen könnten.
Hinsichtlich der in den o.a. Streitjahren noch o.a. minderjährigen Kindern liegt im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung vor, da auch jeder Wohnsitzwechsel innerhalb einer Stadt meist auch für das minderjährige Kind einen Wechsel der Schule mit sich bringt (neues soziales Umfeld).
Dass die o.a. minderjährigen Kinder einen speziellen Schultyp in Polen besuchten, den es vergleichsweise in Wien (Österreich) nicht gegeben hätte und aus diesem Grunde eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar gewesen wäre, hat der Bf. weder behauptet noch nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Auch andere Hinderungsgründe einer Wohnsitzverlegung betreffend die minderjährigen Kinder wurden seitens des Bf. nicht eingewendet, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.
Hingewiesen wird vielmehr darauf, dass der Bf. in seinen Ausführungen nicht auf die bereits vorgehaltene (siehe Vorhalt vom 14. Juni 2019) Frage betreffend "Unzumutbarkeit" einer Wohnsitzverlegung Stellung bezogen hat, sondern lediglich darauf verweist, dass die erklärten Beträge für die Kosten für Familienheimfahrten sowie für die doppelte Haushaltsführung bis dato nicht berücksichtigt wurden; Gründe für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung wurden somit vom Bf. trotz Vorhalt im gegenständlichen Fall für die o.a. Streitjahre nicht vorgebracht (siehe Schreiben des Bf. vom 30. September 2019 und 16. Dezember 2019).
Das Bundesfinanzgericht kann jedoch keine "Unentbehrlichkeit" (im Sinne einer Verlegung des polnischen Familienwohnsitzes) erblicken, da aufgrund der österreichischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. insgesamt 18.535,28 € (2017) und 25.082,79 € (2018), die tägliche Nahrungsversorgung sowohl in Österreich als auch in Polen nicht gefährdet erscheint.
Ein nicht zumutbarer Wohnsitzwechsel aus "wirtschaftlichen Gründen" (die Ehegattin erzielte in den o.a. Streitjahren keine steuerlich relevanten Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, da diese nicht berufstätig gewesen ist und nicht über ein Einkommen verfügte) liegt somit im gegenständlichen Fall nicht vor
Trotz erhöhter Mitwirkungs- und Behauptungsverpflichtung aufgrund des Auslandsbezuges brachte der Bf. hier keine stichhaltigen Argumente vor, die für das Vorliegen und die Nutzung eines Familienwohnsitzes in Polen sprechen könnten. Die aktenkundigen Fakten reichen dafür nicht aus und sprechen bestenfalls für eine freiwillig unterhaltene Unterkunft ohne jede Notwendigkeit für die Erzielung von polnischen Einnahmen bzw. andere zwingende Pflichten.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für die Streitjahre 2017 und 2018 aufgrund der o.a. Gründe nicht von einer unzumutbaren Verlegung des Familienwohnsitzes auszugehen und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Polen somit ausschließlich einer privaten Veranlassung zuzuordnen und gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig ist.
Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung liegen somit nicht vor.
Demzufolge ist auch eine ertragsteuerliche Berücksichtigung von Familienheimfahrten aufgrund der o.a. gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.
Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass, entgegen der Ansicht des Bf., wonach ihm im Streitjahr 2017 der volle erklärte Betrag an Werbungskosten (KZ 300 und KZ 723) zustehen würde, das im Jahre 2017 im Zeitraum Jänner bis März bezogene Arbeitslosengeld von der o.a. Steuerbefreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 erfasst ist, weshalb schon aus diesem Grunde, die mit diesem im Zeitraum Jänner bis März 2017 im Zusammenhang stehenden (unrichtig erklärten) Aufwendungen im Jahre 2017 nicht zur Gänze abzugsfähig gewesen wären (vgl. ESt-Bescheid 2017 vom 23. September 2019 und Vorlagebericht vom 12. März 2020).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 16 bzw. 20 EStG 1988 ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101055/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101055.2020
- Stammnummer
- 136000
- Gültig
- 08.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF