Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100254/2020
Verspäteter Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100254/2020vom 26.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch die Steuerberater GmbH, über die Beschwerde vom 05.02.2020, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 09.01.2020 und 23.01.2020 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2018 (Steuernummer ***BF1StNr1***) beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 16.04.2020 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) bezieht neben einer inländischen Pension eine Altersrente (AHV/IV-Rente) und eine Invalidenrente aus Liechtenstein sowie eine weitere Altersrente (AHV-Rente) aus der Schweiz.
2. In den am 09.01.2020 und 23.01.2020 erlassenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014 bis 2018 unterzog das Finanzamt diese ausländischen Renten (erstmals) der inländischen Besteuerung und gewährte als außergewöhnliche Belastung für die Jahre 2015 bis 2018 den Freibetrag wegen einer eigenen Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG von jährlich 726 EUR. Dies führte insgesamt für die Jahre 2014 bis 2018 zu einer Abgabennachforderung von 49.519 EUR.
3. In der mit Eingabe vom 05.02.2020 gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde wendete der Bf ein, die Invalidenrente der Unfallversicherung AXE Versicherung AG sei steuerfrei. Nachträglich machte er ua Aufwendungen für Schreibwaren-Computer, Telefon, PKW, Haushaltshilfen, Zahnarzt sowie Eintrittskarten und Fahrten zu Thermalbädern in Ragatz und Valens von insgesamt 120.853,24 EUR (2014: 22.358,87 EUR, 2015: 24.072,31 EUR, 2016: 23.388,38 EUR, 2017: 23.563,06 EUR, 2018: 27.470,62 EUR) als außergewöhnliche Belastungen geltend.
4. In den am 09.03.2020 erlassenen, weitgehend abweisenden Beschwerdevorentscheidungen erkannte das Finanzamt an geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen in den einzelnen Jahren lediglich jeweils 150 EUR an Fahrtkosten für Arztbesuche an, die aber wegen des höheren Sebstbehaltes zu keinen steuerlichen Auswirkungen führte. Den in den bekämpften Bescheiden als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebrachten Freibetrag wegen einer eigenen Behinderung in der Höhe von jährlich 726 EUR wurde in der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr berücksichtigt.
Die Invalidenrente der Unfallversicherung AXE Versicherung AG wurde vom Finanzamt als steuerpflichtig angesehen, weil sie mit einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 steuerfreien inländischen Geldleistung aus einer gesetzlichen Unfallversorgung nicht vergleichbar sei.
5. In dem mit 16.04.2020 datierten Schreiben stellte der Bf den Antrag, die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und wies darauf hin, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung am 12.03.2020 zugestellt worden ist.
6. Mit Vorlagebericht vom 12.05.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
7. Nach einem bereits durchgeführten Vorhalteverfahren wurde festgestellt, dass der Vorlageantrag - soweit der Aktenlage zu entnehmen war - verspätet eingebracht worden ist.
8. Zur Wahrung des Parteiengehöhrs wurde dem Bf mit Schreiben vom 09.12.2021 mitgeteilt, dass ihm nach seinen Angaben im Vorlageantrag vom 16.04.2020 die am 09.03.2020 ausgefertigte Beschwerdevorentscheidung am 12.03.2020 zugestellt worden sei. Die Monatsfrist zur Stellung eines Vorlageantrages habe somit am Dienstag dem 14.04.2020 (nächster Werktag nach Ostermontag) geendet. Der erst am 16.04.2020 eingebrachte Vorlageantrag erscheine daher nach der Aktenlage als verspätet eingebracht.
Dem Bf wurde es freigestellt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen und falls die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages behauptet werden sollte, diese zu erweisen.
Dieses Schreiben des Bundesfinanzgerichtes blieb unbeantwortet.
II) Sachverhalt:
9. Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2018 mit Ausfertigungsdatum 09.03.2020 (vgl. Beschwerdevorentscheidung) wurde dem Bf nach seinen Angaben am 12.03.2020 zugestellt. Der mit 16.04.2021 datierte Vorlageantrag ist am selben Tag bei der Post als Rsb-Briefsendung aufgegeben worden (vgl. Poststempel des Briefkuverts 16.04.2020). Nach Eingang beim Finanzamt wurde der Vorlageantrag mit dem Eingangsstempel "16.04.2020 mit Post" versehen (vgl. Vorlageantrag).
10. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln und ist vom Bf nicht bestritten worden. Da das an den Bf gerichtete Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 9.12.2021, in dem die Sach- und Rechtslage dargestellt und dem Bf die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten worden ist, unbeantwortet blieb, konnte das Gericht ohne Bedenken davon ausgehen, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2020 - wie vom Bf im Vorlageantrag angeführt - am 12.03.2020 zugestellt worden ist.
III) Rechtslage und Erwägungen:
11. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
12. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
13. Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO durch Zustellung.
14. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs. 3).
Nach Abs. 4 leg.cit. werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet.
15. Nach den unbestrittenen Angaben des Bf ist ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2020 am 12.03.2020 zugestellt worden. Die Monatsfrist des § 264 Abs. 1 BAO für die Einbringung des Vorlageantrages endete sohin am 12.04.2020. Da das Ende der Frist auf einen Sonntag (Ostersonntag) fiel und der nächste Tag ein Feiertag (Ostermontag) war, ist Dienstag der 14.04.2020 als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 BAO).
16. Der mit 16.04.2020 datierte und mit Postsendung vom gleichen Tag (Poststempel: 16.04.2020) dem Finanzamt übermittelte Vorlageantrag wurde folglich nach Ablauf der vorgesehenen Frist eingebracht und war daher zwingend als verspätet zurückzuweisen.
IV) Zulässigkeit einer Revision:
17. Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war hier nicht zu lösen. Die dargestellte Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 26. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/1100254/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100254.2020
- Stammnummer
- 135959
- Gültig
- 26.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF