Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100485/2020
keine (weitere) Wiederaufnahme des Verfahrens, bei identem Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100485/2020vom 09.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 30. September 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom 8. Juli 2020 betreffend
I. die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum 2014 und
II. die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabengesetz für den Zeitraum 2014
I. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum 2014 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Infolgedessen scheidet auch der Bescheid betreffend die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabengesetz für den Zeitraum 2014 aus dem Rechtsbestand.
II. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabengesetz für den Zeitraum 2014 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
III. Revision
Gegen dieses Erkenntnis (diesen Beschluss) ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 (Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9) Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zu Spruchpunkt I. und II.
Der folgende Sachverhalt / Verfahrensablauf ist aktenkundig und unbestritten:
Mit Antrag vom 24.03.2015, eingelangt beim Finanzamt am 25.03.2015, begehrte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (BF) die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2014.
Mit Bescheid vom 20.04.2015 gab das Finanzamt dem Antrag statt und setzte den Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabegesetz (abzüglich 400 Euro Selbstbehalt) erklärungsgemäß mit Euro 62.205,50 fest.
Im (undatierten) Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis einer bei der BF abgeführten Außenprüfung (ABNr. 160091/16), betreffend u.a. die Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 bis 2014 hielt der Prüfer unter Tz 16 Energieabgabenvergütung Folgendes fest:
"Im Zuge der Außenprüfung wurden die Energieabgabenvergütungen überprüft und diesbezüglich von geprüften Unternehmen nachvollziehbar Neuberechnungen übermittelt, die Abweichungen gegenüber den bisherigen Vergütungen ergaben. Zusätzlich wurde Nettoproduktionswerte um diverse Positionen geändert (GF-und Personalkostenverrechnungen, Zinsen, Pkw-Aufwand etc.), wodurch sich nachstehende Vergütungsbeträge ergeben würden:
2011: Euro -86.136,35 (bisher Euro -113.618,55)
2012: € - 87.717,76 (bisher Euro -91.722,49)
2013: Euro -77.427,24 (bisher Euro -72.284,08)
2014: Euro -72.479,97 (bisher Euro -65.819,70)
Da aber eine Energieabgabenvergütung ab 2/2011 gemäß § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz nunmehr für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, zusteht, das geprüfte Unternehmen aber in den Jahren 2011-2014 mehr als 20 % des Umsatzes mit Handel und sonstigen Dienstleistungstätigkeiten erzielt hat (auch diese Tatsache wurde der Behörde erstmals bekannt und stellt einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 (1) dar), kann die Energieabgabenvergütungen nur für Jänner 2011 (= 1/12 von Euro 86.136,35, also ein Betrag in Höhe von Euro 7.118,03) gewährt werden. Energieabgabenvergütungs - Anspruch besteht nur, wenn das Unternehmen mindestens 80 % der Umsätze aus begünstigten Tätigkeiten (Produktion) erzielt.
Die entsprechenden Nachforderungen wirken sich ergebniswirksam aus.
Diese für das Finanzamt neu vorgekommenen Tatsachen stellen Wiederaufnahmegründe gemäß 303 Abs. 1 BAO dar."
Auf Seite 16 des Berichtes wird unter der Überschrift Prüfungsabschluss ausgeführt:
"Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO
hinsichtlich nachstehend angeführter genannten Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 ZPO erforderlich machen:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Feststellung
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Energieabgabenvergütung
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...
2011 - 2014
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...
TZ 16"
Am 25.10.2019 erließ das Finanzamt Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für 2012 - 2014.
Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren wesentliche, das Jahr 2014 betreffende Bescheid lautet wie folgt:
"Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz
Zeitraum: 2014
Das Verfahren zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird gemäß § 303 Bundesabgabenordnung (BAO) wiederaufgenommen.
Dem Antrag vom 24.03.2015 wird teilweise stattgegeben.
Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird wie folgt festgesetzt:
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Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird (ab festgesetzt in Höhe von
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0,00 €
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Für den Zeitraum bereits gebucht
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65.819,70 €
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Somit verbleiben als Nachzahlung
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65.819,70 €
Die für die Nachzahlung zur Verfügung stehende Frist ist der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen.
Begründung:
Da das Unternehmen nicht zu mindestens 80 % Umsätze aus begünstigten Tätigkeiten (Produktion) erzielt, steht ab 2/2011 eine Energieabgabenvergütung gemäß 1 bzw. § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz nicht mehr zu.
Rechtsmittelbelehrung
..."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beanstandet die BF, dass nach der Rechtsprechung des VwGH der die Wiederaufnahme verfügende Bescheid im Spruch den maßgebenden Wiederaufnahmetatbestand anzuführen habe. Des Weiteren seien in der Begründung des Bescheides die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel, sowie die maßgebenden Überlegungen zur Ermessensübung darzustellen.
Der angefochtene Bescheid entspreche diesen Anforderungen nicht.
Das Finanzamt hob den angefochtenen Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2020 auf. Begründet wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht.
Mit Bescheid vom 08.07.2020 nahm das Finanzamt das Verfahren zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum 2014 wieder auf und erließ in einem (am gleichen Formular) einen neuen Bescheid über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum 2014.
Diese Bescheide haben den nachstehenden Inhalt:
"Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum 2014
Bescheid über Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum 2014
Der Bescheid zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz vom 20.4.2015 wird von Amts wegen gemäß § 303 BAO (BAO) wiederaufgenommen, da im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung betreffend der Jahre 2011 - 2014 (Prüfungsbeginn Oktober 2016) neue Tatsachen hervorgekommen sind, deren Kenntnis zu einem anderslautenden Spruch geführt hätte.
Für das Kalenderjahr 2014 wird keine Vergütung gewährt.
Begründung:
Im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 2011 - 2014 wurde seitens des geprüften Unternehmens eine nachvollziehbare Neuberechnung des Nettoproduktionswertes und eine damit einhergehende abweichende Energieabgabenvergütung vorgelegt. Diese, der Behörde zuvor nicht bekannt gewesene Tatsache stellt schon einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 (1) BAO dar.
Da ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab 2/2011 nur noch für Produktionsbetriebe besteht (vgl VwGH vom 18.12.2019, Ro 2016/15/0041) und das geprüfte Unternehmen im Jahr 2014 mehr als 20 % dieses Umsatzes mit Handel und sonstigen Dienstleistungstätigkeiten erzielt hat (diese Tatsache wurde der Behörde erstmals im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung bekannt und stellt einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 BAO dar) kann eine Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 nicht gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 80 % der Umsätze aus begünstigten Tätigkeiten (Produktion) erzielt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass bei der Vergütung der Energieabgaben bzw. des Nettoproduktionswertes auf reine umsatzsteuerliche Größen abzustellen ist (umsatzsteuerbaren Leistungen im Sinne des §§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 UStG).
Für das Wirtschaftsjahr 2014 ist eine Energieabgabenvergütung aus den o.a. Gründen nicht zu gewähren. Des Weiteren wird auf den Bp-Bericht mit der ABNr. 160091/16 verwiesen."
Gegen diese Bescheide wurden wiederum Beschwerden erhoben:
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hält diesem den Einwand der entschiedenen Sache entgegen. Es wird gerügt, dass die Behörde zwar die (vermeintlich) neu hervorgekommene Tatsache ausführlicher begründet habe, als dies noch im ersten Wiederaufnahmebescheid der Fall gewesen wäre. Inhaltlich würden jedoch nur Tatsachen angeführt werden, die bereits im Rahmen der - vor Erlassung des ersten Wiederaufnahmebescheides abgeschlossenen - abgabenbehördlichen Prüfung thematisiert, im Bericht (TZ 16) festgehalten worden und der Behörde somit nachweislich bekannt gewesen seien. Im Ergebnis stütze sich die Behörde daher auch im neuerlichen Wiederaufnahmebescheid ausschließlich auf Tatsachen, die bereits im ersten (mit aufhebender Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig beendetem) Wiederaufnahmeverfahren bekannt gewesen seien.
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Nichtgewährung der Energieabgabenvergütung beanstandet die BF zum einen, dass die vom Finanzamt herangezogene Voraussetzung, dass mindestens 80% der Umsätze aus begünstigten Tätigkeiten (Produktion) stammen müsse, der rechtlichen Grundlage entbehre. Zum anderen zeigten die Deckungsbeiträge (errechnet als Bruttoerlös abzüglich Rabatte, Boni, Skonti, variable Gemeinkosten, Lagerfrachten, Verladung/Manipulation), dass der vom Finanzamt herangezogene Prozentsatz der begünstigten Tätigkeit ohnehin erreicht bzw. sogar überstiegen worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO (in der anzuwendenden Fassung des FVwGG, BGBl. I Nr. 14/2013) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wendung "im abgeschlossenen Verfahren" beruht erkennbar auf einem Redaktionsversehen. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035, unter Hinweis auf Ritz, BAO5 und Vorjudikatur).
Einer rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens steht - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - einer neuerlichen Entscheidung über denselben Wiederaufnahmegrund entgegen (siehe das obige Erkenntnis des VwGH).
Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren betreffend zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgetz für 2014 vorerst mit Bescheid vom 25.10.2019 wiederaufgenommen. Der Bescheid stützte sich darauf, dass die BF nicht zu mindestens 80% Umsätze aus der begünstigten Tätigkeit (Produktion) haben soll. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2020 aufgehoben. Die Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Der neuerliche Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages für den Zeitraum 2014 zieht als Wiederaufnahmegrund wiederum den Umstand heran, dass die BF nicht mindestens 80% ihrer Umsätze aus begünstigten Tätigkeiten (Produktion) erzielt haben soll.
Es handelt sich somit über ein- und denselben Sachverhalt wie bereits im ersten Wiederaufnahmebescheid. Somit war im Sinne der angeführten Judikatur eine neuerliche Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
betreffend die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgetz:
Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides trat der angefochtene Sachbescheid aus dem Rechtsbestand (§ 307 Abs. 3 BAO). Die Beschwerde war daher gemäß §261 Abs. 2 BAO zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da dem Begehren der BF vollinhaltlich entsprochen wurde.
Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Beschluss berücksichtigt den eindeutigen Gesetzeswortlaut. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 9. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100485/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100485.2020
- Stammnummer
- 135955
- Gültig
- 09.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF