Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500028/2022
Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügungen von Mutter des Bestraften im eigenen Namen eingebracht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500028/2022vom 01.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz über die von ***Bf2***, ***Bf1-Adr*** eingebrachte Beschwerde vom 17. Dezember 2021 gegen die an ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** als Bestraften ergangenen fünf Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, Zahlen 1) MA67/Zahl1/2021 vom 29. Oktober 2021, 2) MA67/Zahl2/2021 vom 29. Oktober 2021, 3) MA67/Zahl3/2021 vom 29. Oktober 2021, 4) MA67/Zahl4/2021 vom 23. Oktober 2021 und 5) MA67/Zahl5/2021 vom 9. Dezember 2021, 1) bis 3) und 5) in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018 und 4) in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, beschlossen:
Die Beschwerde vom 17. Dezember 2021 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Zahl 1) MA67/Zahl1/2021:
***Bf1*** wurde mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5. August 2021 angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 7. Juni 2021 um 09:56 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Sportklubstraße 2, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis gesorgt zu haben. Demnach habe Herr ***Bf1*** die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, wurde über den Genannten eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Die Zustellung der Strafverfügung wurde von der Behörde am 10. September 2021 veranlasst und durch Hinterlegung an der Zustelladresse von ***Bf1*** am 16. September 2021 bewirkt.
Die Strafverfügung wurde gemäß Rückschein RSb am 20. September 2021 dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige ausgefolgt (Identität geprüft).
Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 29. Oktober 2021, Zahl MA67/Zahl1/2021.
Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom 5. August 2021 verhängte rechtskräftige Geldstrafe in Höhe von € 60,00 bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von € 65,00 (inklusive Kosten und € 5,00 Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen.
Die Vollstreckungsverfügung wurde am (Freitag) 29. Oktober 2021 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Mittwoch) 3. November 2021 als bewirkt.
Gegen diese Vollstreckungsverfügung wurde von der Mutter des Bestraften, ***Bf2***, ***Bf1-Adr*** im eigenen Namen mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 Beschwerde erhoben.
Zahl 2) MA67/Zahl2/2021:
***Bf1*** wurde mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 2. August 2021 angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 2. Juni 2021 um 19:16 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Schüttelstraße 9, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis gesorgt zu haben. Demnach habe Herr ***Bf1*** die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, wurde über den Genannten eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Die Zustellung der Strafverfügung wurde von der Behörde am 10. September 2021 veranlasst und durch Hinterlegung an der Zustelladresse von ***Bf1*** am 16. September 2021 bewirkt.
Die Strafverfügung wurde gemäß Rückschein RSb am 20. September 2021 dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige ausgefolgt (Identität geprüft).
Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 29. Oktober 2021, Zahl MA67/Zahl2/2021.
Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom 2. August 2021 verhängte rechtskräftige Geldstrafe in Höhe von € 60,00 bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von € 65,00 (inklusive Kosten und € 5,00 Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen.
Die Vollstreckungsverfügung wurde am (Freitag) 29. Oktober 2021 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Mittwoch) 3. November 2021 als bewirkt.
Gegen diese Vollstreckungsverfügung wurde von der Mutter des Bestraften, ***Bf2***, ***Bf1-Adr*** im eigenen Namen mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 Beschwerde erhoben.
Zahl 3) MA67/Zahl3/2021:
***Bf1*** wurde mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5. August 2021 angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 8. Juni 2021 um 12:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Marxergasse 1a, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis gesorgt zu haben. Demnach habe Herr ***Bf1*** die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, wurde über den Genannten eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Die Zustellung der Strafverfügung wurde von der Behörde am 10. September 2021 veranlasst und durch Hinterlegung an der Zustelladresse von ***Bf1*** am 16. September 2021 bewirkt.
Die Strafverfügung wurde gemäß Rückschein RSb am 20. September 2021 dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige ausgefolgt (Identität geprüft).
Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 29. Oktober 2021, Zahl MA67/Zahl3/2021.
Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom 5. August 2021 verhängte rechtskräftige Geldstrafe in Höhe von € 60,00 bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von € 65,00 (inklusive Kosten und € 5,00 Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen.
Die Vollstreckungsverfügung wurde am (Freitag) 29. Oktober 2021 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Mittwoch) 3. November 2021 als bewirkt.
Gegen diese Vollstreckungsverfügung wurde von der Mutter des Bestraften, ***Bf2***, ***Bf1-Adr*** im eigenen Namen mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 Beschwerde erhoben.
Zahl 4) MA67/Zahl4/2021:
***Bf1*** wurde mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22. Juli 2021 angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 20. Mai 2021 um 10:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Sportklubstraße 2, abgestellt, wobei elektronische Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert worden seien.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, wurde über den Genannten eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Die Zustellung der Strafverfügung wurde von der Behörde am 3. September 2021 veranlasst und durch Hinterlegung an der Zustelladresse von ***Bf1*** am 10. September 2021 bewirkt.
Die Strafverfügung wurde gemäß Rückschein RSb am 13. September 2021 dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige ausgefolgt (Identität geprüft).
Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 23. Oktober 2021, Zahl MA67/Zahl4/2021.
Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom 22. Juli 2021 verhängte rechtskräftige Geldstrafe in Höhe von € 60,00 bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von € 65,00 (inklusive Kosten und € 5,00 Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen.
Die Vollstreckungsverfügung wurde am (Samstag) 23. Oktober 2021 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Mittwoch) 27. Oktober 2021 als bewirkt.
Gegen diese Vollstreckungsverfügung wurde von der Mutter des Bestraften, ***Bf2***, ***Bf1-Adr*** im eigenen Namen mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 Beschwerde erhoben.
Zahl 5) MA67/Zahl5/2021:
***Bf1*** wurde mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 9. September 2021 angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 13. Juli 2021 um 19:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Rotensterngasse 37, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis gesorgt zu haben. Demnach habe Herr ***Bf1*** die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, wurde über den Genannten eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Die Zustellung der Strafverfügung wurde von der Behörde am 21. Oktober 2021 veranlasst und durch Hinterlegung an der Zustelladresse von ***Bf1*** am 27. Oktober 2021 bewirkt.
Die Strafverfügung wurde gemäß Rückschein RSb am 2. November 2021 dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige ausgefolgt (Identität geprüft).
Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 9. Dezember 2021, Zahl MA67/Zahl5/2021.
Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom 9. September 2021 verhängte rechtskräftige Geldstrafe in Höhe von € 60,00 bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von € 65,00 (inklusive Kosten und € 5,00 Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen.
Die Vollstreckungsverfügung wurde am (Donnerstag) 9. Dezember 2021 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Dienstag) 14. Dezember 2021 als bewirkt.
Gegen diese Vollstreckungsverfügung wurde von der Mutter des Bestraften, ***Bf2***, ***Bf1-Adr*** im eigenen Namen mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 Beschwerde erhoben.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 26. Jänner 2022).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich Folgendes:
1) Die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom 29. Oktober 2021, Zahl MA67/Zahl1/2021, war an ***Bf1*** als Bestraften gerichtet.
Die Beschwerde wurde (jedoch) von ***Bf2*** mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 im eigenen Namen wie folgt eingebracht:
Von: EXTERN ***Bf2*** <Mail>
Gesendet: Freitag, 17. Dezember 2021 13:26
An: MA 6 BA 32 …
Betreff: Strafe
Guten tag!Ich bin Frau ***Nachname*** mutter von ***Bf1*** und Ich möchte Ihnnen bescheid
sagen:um diesse zeit Mein sohn ist nicht mit die auto gefahren,eine bekante von Ihm
G… …lov [Vor- und Nachname] und er muss die strafen zahlen.Ich schike Ihnenn Vollmacht zwischen mein sohn und G… …lov [Vor- und Nachname wie vorangehende Zeile].Danke!Wenn Sie noch was brauchen schreiben Sie mir Bitte
mit freundliche Grüße
Frau ***Nachname***
2) Die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom 29. Oktober 2021, Zahl MA67/Zahl2/2021, war an ***Bf1*** als Bestraften gerichtet.
Die Beschwerde wurde (jedoch) von ***Bf2*** mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 im eigenen Namen (Mail) eingebracht [Beschwerde wie oben unter 1)].
3) Die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom 29. Oktober 2021, Zahl MA67/Zahl3/2021, war an ***Bf1*** als Bestraften gerichtet.
Die Beschwerde wurde (jedoch) von ***Bf2*** mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 im eigenen Namen (Mail) eingebracht [Beschwerde wie oben unter 1)].
4) Die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom 23. Oktober 2021, Zahl MA67/Zahl4/2021, war an ***Bf1*** als Bestraften gerichtet.
Die Beschwerde wurde (jedoch) von ***Bf2*** mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 im eigenen Namen (Mail) eingebracht [Beschwerde wie oben unter 1)].
5) Die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom 9. Dezember 2021, Zahl MA67/Zahl5/2021, war an ***Bf1*** als Bestraften gerichtet.
Die Beschwerde wurde (jedoch) von ***Bf2*** mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 im eigenen Namen (Mail) eingebracht [Beschwerde wie oben unter 1)].
Das B-VG regelt in seinem Art. 132 Abs. 1 unmittelbar die Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht, mit anderen Worten die "Beschwerdelegitimation" (RV 1618 BlgNR 24. GP 16; RV 2013, 6; Fister / Fuchs / Sachs, VwGVG § 7 Anm 2, vgl. weiters Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation 324, sowie Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 9, Stand 30.10.19, rdb.at).
Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist nur derjenige zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid berechtigt, gegen den sich dieser richtet. Dabei handelt es sich um jene Person, die in dem Bescheid als Bescheidadressat genannt ist, somit in den vorliegenden Fällen ***Bf1***. Nur diese Person kann auch durch einen an sie gerichteten Bescheid in ihren Rechten verletzt sein (vgl. zB VwGH 25.04.1989, 89/07/0017, VwGH 25.01.1991, 89/17/0111, VfGH 17.06.2005, B470/05).
Eine Beschwerde kann daher nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. zB VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038, VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010).
Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. zB VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070).
Demzufolge ist zur Einbringung einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung nur derjenige Bestrafte berechtigt, gegen den sich die Vollstreckungsverfügung richtet. Dies ist jene Person, die in der betreffenden Vollstreckungsverfügung als Bescheidadressat genannt ist. Nur diese Person kann auch durch den an sie gerichteten Bescheid in ihren Rechten verletzt sein (vgl. BFG vom 29.07.2016, RV/7500579/2016).
Das Verwaltungsgericht ist nur dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (vgl. BFG 07.06.2021, RV/7500356/2021).
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dabei kommt es somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist der Erklärung einer Partei nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0234; VwGH 31.01.2018, Ra 2016/10/0121; VwGH 13.09.2016, Ro 2016/03/0016).
Hat das Verwaltungsgericht auf Grund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keine Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, ist ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG nicht erforderlich, sondern hat die sofortige Zurückweisung zu erfolgen (vgl. VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0044, 0045; VwGH 28.07.2010, 2010/02/0112, VwGH 29.05.2019, Ra 2018/06/0179).
Eine Beschwerde ist mit Beschluss zurückzuweisen (§ 31 Abs. 1 VwGVG idF ab 01.09.2018), wenn sie zB unzulässig ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Recht der Beschwerdeerhebung fehlt, weil dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt (vgl. z.B. VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161, VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199, VwGH 31.01.2018, Ra 2017/17/0902, § 28 Abs. 1 VwGVG, § 50 VwGVG 2014, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032, vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 824; vgl. weiters Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 9, Stand 30.10.19, rdb.at).
In den vorliegenden Verfahren betreffend die fünf an ***Bf1*** gerichteten Vollstreckungsverfügungen (samt den diesen zugrundeliegenden Strafverfügungen) kam ***Bf2*** keine Parteistellung zu. Somit war sie nicht berechtigt, gegen die an ***Bf1*** als (jeweils) Bestraften ergangenen Vollstreckungsverfügungen der belangten Behörde, Zahlen 1) bis 5), im eigenen Namen Beschwerde zu erheben.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war - da bereits auf Grund des objektiven Erklärungswertes der Beschwerde kein Zweifel daran bestand, dass die von ***Bf2*** eingebrachte Beschwerde auch dieser als einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen war (vgl. VwGH 06.07.1999, 99/10/0129) - mit einer sofortigen Zurückweisung vorzugehen.
War die Beschwerde demgemäß mangels Parteistellung der Beschwerdeerheberin zurückzuweisen, kann dahingestellt bleiben, dass die Beschwerde (vom 17.12.2021) gegen die Vollstreckungsverfügungen 1) bis 4) (vom 23. bzw. 29.10.2021) offensichtlich verspätet eingebracht wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die (mangelnde) Aktivlegitimation und die Rechtsfolge der zwingenden Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am 1. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500028/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500028.2022
- Stammnummer
- 135933
- Gültig
- 01.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF