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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100250/2022

Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994).

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100250/2022vom 24.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Jänner 2021 betreffend Umsatzsteuer 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom 22. September 2017 den Beginn ihrer Tätigkeit "Hausbetreuung, Winterdienst - Schneeräumung" mit und brachte gleichzeitig eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) ab dem Kalenderjahr 2017 ein. Am 7. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 beim Finanzamt ein, erklärte einen Umsatz in Höhe von 3.630,75 Euro (KZ 000) und nahm die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch (KZ 016). Mit Bescheid vom 20. Februar 2019 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 2017 mit 726,15 Euro fest und teilte der Beschwerdeführerin in der Bescheidbegründung die rechtlichen Grundlagen sowie die steuerlichen Auswirkungen betreffend die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bzw. Verzicht auf diese mit. Infolge Nichteinreichung der entsprechenden Steuererklärung setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2018 mit Bescheid vom 25. August 2020 gemäß § 184 BAO im Schätzungswege mit 800,00 Euro fest. Dabei wurden Umsätze in Höhe von 5.000,00 Euro (20% Normalsteuersatz) und Vorsteuern in Höhe von 200,00 Euro berücksichtigt. Mit Schreiben vom 17. August 2020 (bei der Behörde eingelangt am 26. August 2020) stellte die Beschwerdeführerin ein "Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens (von Amts wegen)" und ersuchte um Wiederaufnahme der Festsetzung der Umsatzsteuer für 2018. In der gleichzeitig eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2018 erklärte sie Umsätze in Höhe von 35.911,05 Euro (KZ 000) und nahm die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch (KZ 016). Mit Ersuchen um Ergänzung vom 3. September 2020 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin - nach nochmaliger ausführlicher Belehrung über die Rechtsgrundlagen bzw. steuerlichen Auswirkungen bei Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bzw. Verzicht auf diese - zur Nachreichung einer berichtigten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2018 bis zum 25. September 2020 auf. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2021 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2018 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 2018 mit 7.182,21 Euro (Bemessungsgrundlage: 35.911,05 Euro, Vorsteuer: 0,00 Euro) fest. Begründend verwies die belangte Behörde auf die von der Beschwerdeführerin am 26. August 2020 eingebrachte Umsatzsteuerjahreserklärung 2018. Dem Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 habe nicht entsprochen werden können, da von der Beschwerdeführerin eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) abgegeben worden sei und dieser Verzicht frühestens am Ende des ersten Veranlagungszeitraumes nach Ablauf einer Fünfjahresfrist widerrufen werden könnte. Am 14. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin über FinanzOnline fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und begründete diese damit, dass die Vorsteuern nicht berücksichtigt worden seien. Es werde nochmals eine berichtigte Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 24. Februar 2021 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, die in der Beschwerde angeführten zu berücksichtigenden Vorsteuern bis zum 1. Juni 2021 bekannt zu geben und belegmäßig nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juni 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2018 als unbegründet ab. Am 29. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin über FinanzOnline fristgerecht eine als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juni 2021 und brachte vor, dass eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2018 bis 31. Juli 2021 nachgereicht werde. Am 20. Juli 2021 brachte die Beschwerdeführerin eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2018 beim Finanzamt ein und erklärte unverändert zu der bereits am 26. August 2020 eingebrachten Erklärung Umsätze in Höhe von 35.911,05 Euro (KZ 000) und nahm die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch (KZ 016). Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 nochmals ausführlich die rechtlichen Grundlagen der Kleinunternehmerreglung zur Klarstellung mit und ersuchte um Stellungnahme bis zum 10. November 2021. Die Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 3. November 2021 folgendes mit: "danke für ihr Email und gebe bescheid dass die Eingereichte Erklärungen für das Jahr 2018 nach den Allgemeine Steuerlichen Veranlagung mit der Geltend gemachten Vorsteuern veranlagt werden sollen. Daher ziehe ich meine Beschwerd zurück und ersuche dass positiv der Bescheid für 2018 mit den geltenden gemachten Vorsteuern zu veranlagen." Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 28. Jänner 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung als unbegründet. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin reichte am 22. September 2017 die Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) beim zuständigen Finanzamt ein. Mangels Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2018 wurden die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2018 gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt (Bescheid vom 25. August 2020). Entsprechend einem von der Beschwerdeführerin am 26. August 2020 eingebrachten Ersuchen nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2018 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 15. Jänner 2021 fest. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin erklärten Umsätze in Höhe von 35.911,05 Euro berücksichtigt und die geltend gemachte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht anerkannt. Von der Beschwerdeführerin wurden trotz mehrmaliger Aufforderung keine Vorsteuern geltend gemacht.     Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.   Aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen und der Angaben der Beschwerdeführerin steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2017 eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt und in diesem Zusammenhang gemäß der gesetzlichen Möglichkeit für Kleinunternehmer mit Schreiben vom 22. September 2017 auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ab dem Kalenderjahr 2017 verzichtet hat. Da kein Widerruf erfolgte bindet diese Verzichtserklärung die Beschwerdeführerin mindestens fünf Kalenderjahre. Da die Beschwerdeführerin nachweislich und zweifellos zur Regelbesteuerung (§ 6 Abs. 3 UStG 1994) optiert hat und in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2018 die erzielten Entgelte erklärt und steuerpflichtig angegeben hat, erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer 2018 entsprechend den von der Beschwerdeführerin erklärten Umsätzen durch das Finanzamt zu Recht. Unabhängig vom Vorliegen der Verzichtserklärung ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verfahrensgegenständlich auch deshalb nicht anwendbar, da die von der Beschwerdeführerin erklärten Umsätze im Jahr 2018 die im § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 geregelte Umsatzgrenze um mehr als 15% überschritten hat. Aus dem dargestellten Verfahrensgang ist ersichtlich, dass die belangte Behörde der nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin die rechtlichen Bestimmungen im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht (§ 113 BAO) ausführlich und wiederholt erläutert hat. Trotz wiederholter Aufforderung wurden von der Beschwerdeführerin keine abziehbaren Vorsteuerbeträge bekannt gegeben. Eine Berücksichtigung von abziehbaren Vorsteuern war daher nicht möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich verfahrensgegenständlich die Rechtsfolgen der Unzulässigkeit der Kleinunternehmerregelung unmittelbar aus den dargestellten gesetzlichen Regelungen (§ 6 Abs. 1 Z 27 und § 6 Abs. 3 UStG 1994) ergeben, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.   Wien, am 24. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100250/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100250.2022
Stammnummer
135929
Gültig
24.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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