Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100682/2021
Rückwirkender Nachweis des Grades der Behinderung, berufliche Nutzung des selbst angeschafften Mobiltelefons und eines Computers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100682/2021vom 28.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
EINKOMMENSTEUER 2019
Das Einkommen im Jahr 2019 beträgt 17.073,66 €
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Übermittelte Lohnzettel laut dem angefochtenen Bescheid
Bezugsauszahlende Stelle stpfl. Bezüge (245)
***1*** 19.592,37 €
Pendlerpauschale laut Veranlagung -1.476,00 €
Werbungskosten -297,46 € 17.818,91 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 17.818,91 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Sonderausgaben lt angefochtenem Bescheid -110,75 €
Außergewöhnliche Belastungen:
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes -425,12 €
Selbstbehalt 425,12 €
nachgewiesene Krankheitskosten aus der eigenen Behinderung -470,50 €
Freibetrag wegen eigener Behinderung -164,00 €
Einkommen 17.073,66 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0% für die ersten 11.000,00 0,00 €
25 % für die weiteren 6.073,66 1.518,42 €
Steuer vor Abzug der Absetzbetrage 1.518,42 €
Verkehrsabsetzbetrag -400,00 €
Pendlereuro -68,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbetrage 1.050,42€
Die Steuer für die sonstige Bezüge beträgt:
0% für die ersten 620,00 0,00 €
6% für die restlichen 2.807,00 168,42 €
Einkommensteuer 1.218,84 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260) -2.008,54 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 0,30 €
Festgesetzte Einkommensteuer -790,00€
Eine Abgabengutschrift/Abgabennachforderung ergibt sich aus der vom Finanzamt übermittelten Kontonachricht
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 neben Sonderausgaben und Werbungskosten die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen für Krankheitskosten in Höhe von 700 €.
Das Finanzamt berücksichtigte Sonderausgaben in Höhe von € 110,75, jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen und errechnete im angefochtenen Bescheid eine Einkommensteuergutschrift in Höhe von 18,00 €.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der Bf die Berücksichtigung von Sonderausgaben für Wohnraumschaffung in Höhe von € 443,00, das Pendlerpauschale in Höhe von € 1.476,00, einen Pendlereuro in Höhe von € 68,00, Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von € 200 sowie außergewöhnliche Belastungen für Krankheitskosten in Höhe von € 895,62.
Mit der in der Folge erlassenen Beschwerdevorentscheidung änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, als das beantragte Pendlerpauschale, der beantragte Pendlereuro, die beantragten Werbungskosten in Höhe von € 200 und die beantragten Krankheitskosten nur vor Abzug des Selbstbehaltes gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 berücksichtigt wurden, wobei sich die außergewöhnlichen Belastungen nicht auswirken konnten, da sie laut Begründung niedriger als der errechnete Selbsthalt in Höhe von € 2.128,34 waren. Die Veranlagung führte anstatt einer Einkommensteuergutschrift in Höhe von € 18,00 im angefochtenen Bescheid zu einer Gutschrift in Höhe von € 594,00.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag verwies der Bf darauf, dass am 13.11.2020 ein Grad der Behinderung von 40% aufgrund einer koronaren Herzerkrankung - Herzinfarkt im Jahr 2012 - festgestellt worden sei. Daher seien die außergewöhnlichen Belastungen und unregelmäßige Ausgaben wie Medikamentenkosten ohne Selbstbehalt angefallen. Weiters wurde der pauschale Jahresfreibetrag aufgrund der Behinderung beantragt.
Über Ersuchen des Finanzamtes legte der Bf das Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung und einige Kopien von Rechnungen vor.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies im Vorlagebericht darauf, dass das Sachverständigengutachten erst mit 13.11.2020 erstellt worden sei. Etwaige Krankheitskosten des Jahres 2019 und das Behindertenpauschale von 40% könnten daher nur unter Berücksichtigung eines steuerlichen Selbstbehaltes berücksichtigt werden.
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes wegen schlechter Lesbarkeit des vom Finanzamt an das Bundesfinanzgericht übermittelten Gutachtens legte der Bf eine Kopie des Sachverständigengutachtens und die seine Anträge betreffenden Belege vor. In einem Begleitschreiben verwies er darauf, dass die Krankheitskosten und Medikamente, die aufgrund der 40%igen Behinderung erforderlich waren, insgesamt einen Betrag von € 470,50 anstatt € 895,62 ausmachen würden. Die beantragten Werbungskosten würden sich aus 60% der Internetkosten ***6*** und 60% der Telefonkosten ***7***, insgesamt € 297,46, zusammensetzen.
Am 19.2.2022 legte der Bf ein weiteres Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.2.2022 vor, wonach der festgestellte Grad der Behinderung von 40% seit dem Jahr 2017 rückwirkend besteht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der in ***2*** wohnhafte Bf ist als Rettungssanitäter als Fahrer oder Beifahrer für das ***3*** mit Dienstort ***4*** beruflich tätig.
Im Jahr 2012 erlitt er einen Herzinfarkt. Erst im Jahr 2020 beantragte er die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt.
Für das auf Antrag des Bf auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten im Auftrag des Bundessozialamtes für Soziales und Behindertenwesen am 13.11.2020 von einem Facharzt für Innere Medizin erstellte Gutachten beruht auf folgenden relevanten Befunden:
-2012-07 Stent Ausweis, LKH-Univ.Klinikum ***2***
-017-11 Bekannte Koronare Herzkrankheit mit Status post Myokardinfarkt, Befund, LKH-Univ.Klinikum ***2***
-2020-08 Transhorakale Echokardiographie und Laborbefund, LKH-Univ.Klinikum ***2***
Das Gutachten kommt zu folgender Beurteilung:
"Bei dem AST besteht eine koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Dehnung und Stentung. Das Herz-Kreislauf-System ist kompensiert. Die im August 2020 durchgeführte Echocardiographie ergab: Normal großer linker Ventrikel mit mittelgradiger Hypertrophie (konzentrisch) und normaler systolischer Funktion; keine regionalen Wandbewegungsstörungen; eine normale Rechtsventrikelfunktion und eine minimale Mitralinsuffizienz. Medikamente: keine aktuelle Medikation ersichtlich."
Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung lautet:
Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt, oberer Richtsatzwert entsprechend der cardialen Belastbarkeit nach Dehnung und Stentung, Pos.Nr. 05.05.02, Gdb 40%. Es besteht ein Dauerzustand.
Bezüglich der beruflichen Nutzung des von ihm angeschafften Telefons und des Computers verweist der Bf darauf, dass seine Tätigkeit im Transport von Patienten mit dem Rettungswagen z.B. von zu Hause zu einem Arzt, Krankenhaus und wieder zurück besteht. Auch Notfälle, Transport von Blut, Organen und sonstigen medizinisch relevanten Dingen gehört zu seinen Aufgaben. Er bekommt von seinem Dienstgeber kein Diensttelefon und auch keine IT-Geräte zur Verfügung gestellt. Ebenso bekommt er keine Kostenvergütung für die Nutzung seiner privaten Geräte. Die Dienstpläne werden am Wochenende per Mail ausgeschickt werden. Diese empfängt er mit seinem PC (zum Ausdrucken) oder mit dem Telefon. Ebenso muss er seine tatsächlichen Stunden per Mail seinem Dienstgeber melden, da ja aufgrund von unplanmäßigen Ereignissen die Tagesarbeitszeit nicht immer gleich ist. Aufgrund von Notfällen und der Wartezeit von Patienten beim Arzt oder Krankenhaus, die im Vorhinein nicht abschätzbar ist, variieren seine täglichen Dienstzeiten. Während seines Dienstes benötigte Informationen, welche Fahrten zu welchem Zeitpunkt zu tätigen seien, bezieht er über sein Privattelefon. Privat benötige er den PC lediglich für FinanzOnline und den Empfang von Mails (z.B. Bank, Versicherung).
Beweiswürdigung
Außergewöhnliche Belastungen:
Das vorgelegte Sachverständigengutachten wurde über Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Steiermark, am 13.11.2020 aufgrund der Aktenlage von einem Facharzt für Innere Medizin erstellt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Stmk vom 10.2.2022 wurde bestätigt, dass laut Gutachten Dr. ***5*** und Befund: 2017-11 bekannte KHK mit St.p. Myokardinfarkt, Befund, LKH-Univ.Klinikum ***2*** der Behinderungsgrad von 40% seit dem Jahr 2017 rückwirkend besteht.
Damit ist als erwiesen anzusehen, dass der Grad der Behinderung des Bf im gegenständlich strittigen Jahr 2019 bestanden hat.
Bezüglich der beantragten Krankheitskosten (Medikamente) im Zusammenhang mit dem Grad der Behinderung in Höhe von € 470,50 legte der Bf Apothekenkassenzettel vor. Die stichprobenartige Einsichtnahme in die vorgelegten Apotheken-Belege zeigte weitestgehend Medikamente für Herzerkrankungen (Blutdrucksenker, Anginapectoris, Magenschutz, Hermuskelentzündungen). Es ist daher anzunehmen, dass der Bf die beantragten Kranheitskosten in Höhe von € 470,50 für die Behandlung seiner den Grad der Behinderung zu Grunde liegenden Erkrankung benötigt hat.
Werbungskosten
Hinsichtlich der beantragten Werbungskosten für Arbeitsmittel legte der Bf E-Bankingauszüge für ***6*** Internetkosten und ***7*** ***8*** Telefonkosten in Höhe von insgesamt € 297,46 vor. Er führte diesbezüglich aus, dass sich die Werbungskosten aus 60% der Internetkosten ***6*** und 60% der Telefonkosten ***7*** zusammensetzen würden.
Die Angaben des Bf über die berufliche Nutzung seines selbst angeschafften Telefons und seines Computers erscheinen im Hinblick auf die Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeit als glaubwürdig und schlüssig. Mit diesem Vorbringen wird deutlich, dass der Bf sein Telefon und seinen Computer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit verwenden muss.
Rechtliche Grundlagen und Beurteilung
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35%-44% ein Freibetrag von 164 Euro gewährt.
Bezüglich der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ist strittig, ob das im Jahr 2020 erstellte Gutachten rückwirkend für das Jahr 2019 zur Berücksichtigung des Behindertenfreibetrages führen kann und die im Zusammenhang mit der zum Grad der Behinderung führenden Erkrankung geltend gemachten Krankheitskosten ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Lt. Jakom, EStG 2016, Rz 11 zu § 35, sind der Entscheidung der Abgabenbehörde die jeweils vorliegenden amtlichen Bescheinigungen zugrunde zu legen (unter Hinweis auf VwGH 21.12.99, 99/14/0262), die rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses ist grundsätzlich nicht möglich. Ist die Behinderung aber die Folge eines Ereignisses, gilt der festgestellte Grad der Behinderung auch für steuerliche Zwecke rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses, wenn das Bundesamt die Behinderung rückwirkend festgestellt hat.
Wie bereits ausgeführt hat der Bf mit Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Stmk, vom 10.2.2022 nachgewiesen, dass der auf Grund seiner Erkrankung festgestellte Grad der Behinderung auch im Jahr 2019 Gültigkeit hat. Es war ihm daher entsprechend seinem Antrag der Freibetrag von 164 Euro für eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 35%-44% für das strittige Jahr 2019 zu gewähren.
Ebenso waren die im Beschwerdeverfahren beantragten und nachgewiesenen Krankheitskosten in Höhe von € 470,50, die ihm im Zusammenhang mit seiner zu einem Grad der Behinderung führenden Erkrankung entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu gewähren.
Werbungskosten:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung) auch Werbungskosten.
Gemäß § 20 Abs.1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Diesem Aufteilungsverbot unterliegt nicht der Aufwand für ein auch betrieblich genutztes Kraftfahrzeug, Computer, Telefaxgerät oder Telefon (VwGH 16.09.1992, 90/13/0291; VwGH 29.06.1995, 93/15/0104; VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197). Die Aufteilung kann allenfalls im Schätzungsweg erfolgen.
Der Bf macht mit Schreiben vom 27.11.2021 Werbungskosten in Höhe von € 297,46 geltend, die sich 60% der Internetkosten ***6*** und 60% der Telefonkosten ***7*** zusammensetzen.
Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2020 Werbungskosten in Höhe von 200 € anerkannt und damit die grundsätzliche berufliche Veranlassung für diese Aufwendungen außer Zweifel gestellt. Diesbezüglich ist, wie bereits ausgeführt, dem Finanzamt unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bf zuzustimmen.
Dem vom Bf ausgeschiedenen Privatanteil von 40% ist ebenfalls zuzustimmen, da derartige Geräte eine berufliche und private Nutzung zulassen und dieser Anteil naturgemäß nur geschätzt werden kann, da das genaue Ausmaß der Privatnutzung üblicherweise konkret nicht feststellbar ist. Im Hinblick auf die vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten eines Computers bzw. eines Mobiltelefons geht die Verwaltungspraxis nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ohne konkreten Nachweis von einer Privatnutzung im Ausmaß von 40% aus. Diese Annahme gilt ebenso für das Zubehör. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies trifft im gegenständlichen Fall nicht zu, da der Bf selbst von einem Privatanteil von 40% ausgegangen ist.
Zusammengefasst werden auf Grund dieser Ausführungen Werbungskosten (Mobiltelefon, Internet) wie vom Bf beantragt in Höhe von € 297,46 und außergewöhnliche Belastungen als Freibetrag in Höhe von € 167 für einen Grad der Behinderung von 40% und damit zusammenhängende Krankheitskosten in Höhe von € 470 ohne Abzug des Selbstbehaltes berücksichtigt. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2020 waren das Pendlerpauschale in Höhe von € 1.476,00 und der Pendlereuro in Höhe von € 68,00 sowie Sonderausgaben in Höhe von € 110,75 anzusetzen. Die Neuberechnung der Einkommensteuer ist dem Spruch zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am 28. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100682/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100682.2021
- Stammnummer
- 135921
- Gültig
- 28.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF