Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100356/2022
Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides über FinanzOnline (Databox).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100356/2022vom 24.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, über die Beschwerde vom 17. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. April 2021 betreffend Einkommensteuer 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***,
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 16. November 2021 über die Beschwerde vom 17. Mai 2021 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II. den Beschluss gefasst:
Der Vorlageantrag vom 17. Dezember 2021 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
§ 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2018 mit Bescheid vom 14. April 2021 mit 2.289,00 Euro fest.
Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers erhob über FinanzOnline am 17. Mai 2021 Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom 16. November 2021 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2018 am 14. April 2021 ergangen und an diesem Tag in die Databox zugestellt worden sei. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO betrage die Beschwerdefrist einen Monat, diese habe am 14. Mai 2021 geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 17. Mai 2021 eingereicht worden und daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer brachte über FinanzOnline am 17. Dezember 2021 einen Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO ein und brachte vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2018 nicht am 14. April 2021, sondern erst am nächsten Tag in die Databox zugestellt worden sei. Auch die Beschwerdevorentscheidung vom 16. November 2021 wäre erst am nächsten Tag (17. November 2021) zugestellt worden.
Das Finanzamt legte die Beschwerde vom 17. Mai 2021 am 9. Februar 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Zurückweisung.
Nach entsprechender Aufforderung teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2018 tatsächlich erst am 15. April 2021, um 00:52 Uhr erfolgt sei und legte die diesbezüglichen Unterlagen des Produktmanagements bei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§ 109 BAO).
Nach § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4).
Der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 wurde von der belangten Behörde am 14. April 2021 erlassen, die Zustellung an den steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers erfolgte über FinanzOnline in dessen Databox nunmehr unstrittig am 15. April 2021. Entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs. 2 BAO wurde die Beschwerde vom 17. Mai 2021 innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Daher ist die Zurückweisung der Beschwerde durch das Finanzamt zu Unrecht erfolgt.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 16. November 2021 war daher als rechtswidrig aufzuheben und der gegen sie erhobene Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2021 gemäß § 260 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Folge der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung mit Beschluss als unzulässig geworden zurückzuweisen. Ein Vorlageantrag setzt nämlich zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus.
Die Beschwerde vom 17. Mai 2021 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 14. April 2021 ist damit wieder unerledigt und durch Erlassung einer meritorischen Entscheidung mittels Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt zu erledigen. Eine inhaltliche Entscheidung über diese Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht konnte nicht erfolgen, da dies zu einem Rechtsnachteil des Beschwerdeführers geführt hätte. Würde das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde in der Sache selbst entscheiden, wäre dem Beschwerdeführer eine Stufe im Rechtsmittelverfahren genommen, da gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes nur noch der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof in Form einer Beschwerde sowie zum Verwaltungsgerichtshof in Form einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision möglich ist. Damit wäre dem Beschwerdeführer eine Stufe, nämlich die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages gegen die meritorische Entscheidung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren entzogen und der Rechtsschutz eingeschränkt bzw. erschwert worden.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis - einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der fristgerechten Einbringung der Beschwerde unmittelbar aus § 98 Abs. 2 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 24. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100356/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100356.2022
- Stammnummer
- 135909
- Gültig
- 24.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF