Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100268/2019
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden. Gegen die Vorsteuererstattung bestehen keine materiell-rechtliche Bedenken.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100268/2019vom 12.10.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kittinger & Gruber Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung OG, Maria-Theresia-Straße 51, 4600 Wels, über die Beschwerde vom 24. Juli 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. Juni 2018 betreffend Umsatzsteuer 04.2017-06.2017 sowie 07.2017-09.2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
1. Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern für den Zeitraum 4-6/2017 erfolgt mit
(-) 4.250,81 € (Gutschrift).
2. Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern für den Zeitraum 7-9/2017 erfolgt mit
(-) 6.111.61 € (Gutschrift).
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf Erstattung von Vorsteuern mit 0 € festgesetzt. Die Erstattungswerberin hätte trotz schriftlicher Aufforderung die erforderlichen Unterlagen wie eine gültige behördliche Unternehmerbescheinigung der steuerlichen Registrierung nicht beigebracht. Die Gültigkeitsdauer solcher Bescheinigungen betrage grundsätzlich ein Jahr. Die Bescheide wurden am 19.6.2018 erlassen und an eine niederländische Zustellungsbevollmächtigte übermittelt.
Mit einer als Einspruch vom 5.7.2018 bezeichneten Beschwerde führte die Bf. aus, weder sie noch ihr Zustellbevollmächtigter habe die Ablehnungen und Anforderungen erhalten. Möglicherweise habe die russische Post die in lateinischen statt kyrillischen Lettern geschriebenen Schriftstücke nicht zustellen können. Sie ersuche dem Einspruch stattzugeben. Für allfällige Rückfragen und Bescheide möge sich die belangte Behörde an den niederländischen Zustellungsbevollmächtigten wenden.
Das Schriftstück wurde möglicherweise am 27.7.2018 in Wels aufgegeben und langte am 30.7.2018 bei der belangten Behörde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2018 wurden die Beschwerden als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
In ihrem Vorlageantrag vom 14.11.2018 führte der nunmehr einschreitende steuerliche Vertreter namens der Bf. aus, für die Zustellung der angefochtenen Bescheide vom 19.6.2018 seien auch die Postlauftage an den niederländischen Zustellbevollmächtigten zu berücksichtigen. Der Versand der abweisenden Bescheide erfolgte von der belangten Behörde ohne Einschreiben oder EMS. Aus diesem Grund sei laut Auskunft der Post für internationale Zustellungen mit einem mindestens 5-10 tägigen Postlauf zu rechnen. Daher sei die Zustellung frühestens am 25.6.2018 erfolgt. Außerdem sei die Beschwerde am 20.7.2018 bei der Post aufgegeben worden. Dies wurde durch ein Foto eines Rückscheins mit einem Eingangsstempel vom 20.7.2018 bescheinigt. Weiters sei die Berufung noch durch ein Telefax vom 24.7.2018 an die belangte Behörde übermittelt worden. Dem Vorlageantrag wurden noch eine Vollmacht der steuerlichen Vertreterin und ein beglaubigter Firmenbuchauszug beigeschlossen.
In ihrem Vorlagebericht vom 1.3.2019 führte die belangte Behörde kurz unter Hinweis auf die Beweismittel (Fax und Post Bestätigung) aus, die Beschwerde sei nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eingebracht worden.
Per Mail vom 16.4.2020 wies das Bundesfinanzgericht unter Bezugnahme auf das bf. Vorbringen im Vorlageantrag sowie auf die Tatsache hin, dass auf Grund bisher vorgelegter Unterlagen kein zuverlässiger Nachweis der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels geführt werden könne, zumal der Bescheid ohne Zustellnachweis abgesandt wurde. Für diesen Umstand werden eindeutigere Beweismittel erforderlich sein. Abgesehen davon sei eine inhaltliche Überprüfung des Erstattungsbegehrens auf Grund fehlender Unterlagen nicht möglich.
In der weiteren Folge äußerte sich die belangte Behörde dahingehend, den Standpunkt der Verfristung der Beschwerde nicht weiter aufrecht erhalten zu wollen.
Das Bundesfinanzgericht wies im weiteren Verfahren darauf hin, es könne aus damaliger Sicht ohne ausreichendes Tatsachensubstrat in der Sache kein entsprechendes Erkenntnis fällen, weshalb die belangte Behörde ersucht wurde, die Beschwerdevorlage zu ergänzen bzw. einen entsprechenden Antrag zu stellen, wie das Bundesfinanzgericht nun entscheiden möge.
In der weiteren Folge führte die belangte Behörde aus, sie müsse noch die erforderlichen Unterlagen beischaffen, um eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen. In einer abschließenden Mitteilung führte sie aus, gegen die Erstattung der beantragten Vorsteuern würden keine Bedenken bestehen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Wie dem oa. Sachverhalt zu entnehmen, hielt die belangte Behörde den Vorwurf der Verfristung der überreichten Beschwerde nicht mehr aufrecht und hatte auch inhaltlich gegen die Erstattung keine weiteren Bedenken. Die Erledigung erfolgte daher mit Zustimmung der belangten Behörde.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne der § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) ausgeführt hat. ...
Erstattungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
§ 3a: (1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.
(2) Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen.
(3) Der Unternehmer muss dem Finanzamt Graz-Stadt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 12. Oktober 2021
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100268/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100268.2019
- Stammnummer
- 135899
- Gültig
- 12.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF