Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500283/2021
Einstellung: die Lagerung der Gerüstteile erfolgte im Verantwortungsbereich des Erfüllungsgehilfen, daher kein Verschulden des Beschuldigten.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500283/2021vom 08.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Gekürzte Ausfertigung gem. § 29 Abs 5 VwGVG
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Petra Laback, RA, Rotenturmstraße 27/5/6, 1010 Wien, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18. März 2021 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 18. Februar 2021, Zahl MA6/196000002014/2019 nach durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 6.12.2021 und 25.1.2022 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigerin und der Behördenvertreterin beschlossen:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Als erwiesen angenommene Tatsachen:
Durch die glaubhafte und nachvollziehbare Zeugenaussage des Geschäftsführers der ***Sub*** GmbH, Hrn. ***GF_Sub***, in der Verhandlung vom 25.1.2022 wurde festgestellt, dass die auftragswidrige Lagerung der hier verfahrensgegenständlichen Gerüstteile im Verantwortungsbereich des Erfüllungsgehilfen, der ***Sub*** GmbH, erfolgte. Das für das Strafverfahren notwendige Verschulden des BF für die ihm zur Last gelegte Tat konnte daher nicht erwiesen werden und war das Verfahren einzustellen.
Das Bundesfinanzgericht hat am 6.12.2021 und am 25.1.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss die Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt bzw. zugestellt. Auf die Ausfertigung des Beschlusses nach § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von beiden Parteien (am 2.2.2022) verzichtet. Der Beschluss wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
§ 29 Abs. 4 und 5 VwGVG gelten gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG auch für rechtskraftfähige (also nicht bloß verfahrensleitende) Beschlüsse der Verwaltungsgerichte.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens waren somit nicht festzusetzen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig.
Wien, am 8. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500283/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500283.2021
- Stammnummer
- 135894
- Gültig
- 08.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF