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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102152/2020

Ersatzlose Bescheidaufhebung bei Zurücknahme eines Antrages auf Zuzugsbegünstigung im anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102152/2020vom 24.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG ist nur auf Antrag des Steuerpflichtigen zur gewähren. In einem Antragsverfahren kann bis zur formellen Rechtskraft der behördlichen Antragserledigung der Antrag vom Antragsteller zurückgenommen werden (Antragsmaxime). Fällt während eines laufenden Antragsverfahrens der Antrag weg, ist das Antragsverfahren zu beenden und zwar so, als ob niemals ein Antrag vorgelegen wäre. Mit der Zurückziehung des Antrages ist bei dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid nachträglich die Grundlage für seine Erlassung – nämlich das Vorliegen eines Antrages – weggefallen. Dadurch ist diese, antragsabhängige und noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsene, behördliche Erledigung rechtswidrig geworden. Der angefochtene antragsabhängige Bescheid war daher vom Verwaltungsgericht ersatzlos aufzuheben. Das gegenständliche Antragsverfahren auf Zuzugsbegünstigung ist mit der Antragszurücknahme auch beendet. Auf Grund dieses Umstandes war vom BFG nicht mehr über die Streitfrage abzusprechen, ob der im laufenden Verfahren zurückgenommene Antrag auf Zuzugsbegünstigung entsprechend den Bestimmungen der Zuzugsbegünstigungsverordnung (ZBV 2016) rechtzeitig eingebracht worden ist.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde vom 3.10.2019 des Bf., X1 geboren, StNr.: X2, O. wohnhaft, vertreten durch Salburger Rechtsanwalts-GmbH, 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen, GZ: BMF-X3 vom 3.09.2019, zugestellt am 5.09.2019, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 vom 29.07.2019 wegen Verspätung gemäß § 1 Abs. 2 der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 zurückgewiesen wurde zu Recht erkannt I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid - ersatzlos - aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Sachverhalt und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf. genannt) stellte durch seinen steuerlichen Vertreter (StV) mit Anbringen vom 29.7.2019, im BMF per Fax am 29.7.2019 eingebracht, den Antrag auf Zuerkennung eines Zuzugsfreibetrages für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem erklärten Zuzugszeitpunkt, 29.01.2019. Nach den Angaben im Antrag habe der Bf. am 29.1.2019 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen von Italien nach Österreich (Villach) verlagert und wäre demnach der Antrag am letzten Tag der sechsmonatigen Antragsfrist (§ 1 Abs. 2 ZBV 2016) eingebracht worden. Nach Durchführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens wurde vom Bundesminister für Finanzen der Antrag auf Zuzugsfreibetrag vom 29.7.2019 mit Bescheid vom 3.09.2019 als verspätet zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Umstände gelangte die Abgabenbehörde zu der Auffassung, dass der Antragsteller nach dem Gesamtbild seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bereits im Dezember 2018, jedenfalls aber schon vor dem 29.01.2019, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen von Italien nach Österreich verlagert habe. Sein tatsächlicher Zuzug nach Österreich iSd § 103 EStG habe bereits mehr als sechs Monate vor der Antragstellung am 29.07.2019 stattgefunden. Der am 29.01.2019 ausgestellten Niederlassungsbescheinigung für EU-Bürger komme hingegen für die Begründung des Lebensmittelpunktes keine Bedeutung zu. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Finanzen erhob der Bf. mit Schriftsatz vom 3.10.2019 frist- und formgerecht Bescheidbeschwerde. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides. Begründend brachte der Bf. vor, dass die vorangehende Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in Österreich Voraussetzung für die am 29.1.2019 ausgestellte Niederlassungsbescheinigung für EU-Bürger gewesen sei. Bei der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen komme den persönlichen Beziehungen eine stärkere Bedeutung als den wirtschaftlichen Beziehungen zu. Der Bf. habe erst am 25.02.2019 sein Doktoratsstudium abgeschlossen (Promotionsurkunde des Polytechnico di Milano am 25.02.2019 ausgestellt). Der Bf. sei im Dezember 2018 und Jänner 2019 noch häufig nach Italien gefahren. Für die Ausübung seiner Berufsausübung sei der Abschluss des Doktoratsstudiums eine Voraussetzung gewesen. Wegen der Intensität des Abschlusses der Prüfungsvorbereitungen sei es dem Bf. nicht möglich gewesen, persönliche Beziehungen in Österreich zu pflegen. Ferner sei festzuhalten, dass der Bf. zumindest bis Februar 2019 an Unterrichten einer Tanzschule in Italien teilgenommen habe und bei diversen Kulturveranstaltungen auch getanzt habe. Der Bf. habe nachweislich eine jahrelange Beziehung zu einer Lebenspartnerin in Mailand (Frau F.). Auf Grund der starken Familienbeziehung sei der Bf. sowohl im Dezember 2018 als auch im Jänner 2019 mehrmals nach Italien gefahren. Sein Mittelpunkt der Lebensinteressen sei in diesem Zeitraum jedenfalls noch in Italien konzentriert gewesen. Mit umfassenden Vorlagebericht vom 13.05.2020 wurde von der belangten Behörde die Bescheidbeschwerde mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht als sogenannte Direktvorlage gemäß § 262 Abs. 4 BAO zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 7.2.2022 zog der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung eines Zuzugsfreibetrages vom 29.07.2019 rechtswirksam zurück. Zudem wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Der vorstehend geschilderte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aktenkundig und eindeutig bewiesen. Dieses Geschehen liegt der Entscheidung zugrunde. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. Eine Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG 1988 ist nur auf Antrag des Steuerpflichtigen zur gewähren. In einem Antragsverfahren kann bis zur formellen Rechtskraft der behördlichen Antragserledigung der Antrag vom Antragsteller zurückgenommen werden (Antragsmaxime). Fällt während eines laufenden Antragsverfahrens der Antrag weg, ist das Antragsverfahren zu beenden und zwar so, als ob niemals ein Antrag vorgelegen wäre. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Zuzugsbegünstigung vom 29.07.2019 mit Anbringen vom 7.02.2022 rechtswirksam zurückgezogen. Damit ist bei dem mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 3.09.2019 nachträglich die Grundlage für seine Erlassung - nämlich das Vorliegen eines Antrages - weggefallen. Dadurch ist diese, antragsabhängige und noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsene, behördliche Erledigung rechtswidrig geworden. Der angefochtene antragsabhängige Bescheid war daher vom Verwaltungsgericht ersatzlos aufzuheben. Das gegenständliche Antragsverfahren auf Zuzugsbegünstigung ist mit der Antragszurücknahme vom 7.2.2022 hiermit auch beendet. Auf Grund dieses Umstandes war vom BFG nicht mehr über die Streitfrage abzusprechen, ob der im laufenden Verfahren zurückgenommene Antrag auf Zuzugsbegünstigung entsprechend den Bestimmungen der Zuzugsbegünstigungsverordnung (ZBV 2016) rechtzeitig eingebracht worden ist. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage folgt der ständigen Rechtsprechung des VwGH, weshalb eine Revision für nicht zulässig zu erklären war.   Wien, am 24. Februar 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102152/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102152.2020
Stammnummer
135892
Gültig
24.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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