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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100603/2019

Pfändung einer Geldforderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100603/2019vom 04.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juli 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom 19. Juni 2019 betreffend die Pfändung von Geldforderungen gegenüber ***1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheiden des Finanzamtes Klagenfurt vom 19. Juni 2019 wurde ***1***, ***2***, mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer (Bf.) Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 13.683,63 (Abgabenkontonummer ***3***) schulde. Wegen dieses Betrages werden die dem Bf. gegen ***1*** zustehenden Forderungen gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gepfändet. ***1*** wurde, soweit die Forderung gepfändet ist, verboten, an den Abgabenschuldner zu zahlen. Gegen diese Bescheide hat der Bf. mit Eingabe vom 15. Juli 2019 Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er keinen Bedarf sehe, die Mieteinnahmen in Höhe von € 500,00 zu pfänden, da er bis 1. August 2019 € 5.000,00 einzahlen und den Rest bis 1. Dezember 2019 begleichen könne. Über die Pfändung habe er erst von seinen Mietern erfahren, die Bescheide über das Verfügungsverbot habe er erst mit der Beschwerdevorentscheidung per Post erhalten. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Klagenfurt vom 16. Juli 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf, wenn er der Ansicht ist, die Forderung bestünde zu Unrecht, Einwendungen gemäß §§ 12,13 AbgEO erheben müsse. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 stellte der Bf. binnen offener Frist einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, er sei zahlungsfähig und zahlungswillig, es bestehe seit dem Jahre 2018 nur ein kurzfristiger Engpass. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Gegen den Bf. bestanden laut Rückstandsausweis des Finanzamtes Klagenfurt vom 11. Juni 2019 zu Steuernummer ***4*** vollstreckbare Abgabenschulden in Höhe von € 13.318,48. Der Bf. verfügte über monatliche Mieteinkünfte von ***1***. Der Bescheid über die Pfändung dieser Geldforderung wurden der jeweiligen Mieterin bzw. dem jeweiligen Mieter zugestellt. Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Klagenfurt vorgelegten Verwaltungsakten. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 65 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmungen des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Gemäß Abs.2 leg. cit. ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist. Gemäß Abs.3 leg. cit. ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Vom Bf. wurden keine Beschwerdegründe vorgebracht, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändung der Geldforderung gemäß § 65 AbgEO erwecken konnten. Die Zahlungsbereitschaft des Bf. und der von ihm in Aussicht gestellte Zahlungsplan, wäre von ihm mit einem Stundungs- oder Ratenansuchen zeitgerecht umzusetzen gewesen, um Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. Die Pfändung der Geldforderung ist zudem gemäß § 65 Abs.3 AbgEO mit der Zustellung an den Drittschuldner bewirkt. Die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist somit der konstitutive Akt mit dem das Pfandrecht zugunsten der Republik Österreich begründet wird, weshalb der Zustellung des Verfügungsverbotes an den Abgabepflichtigen nur deklarative Wirkung zukommt (VwGH 19.11.1988, 85/14/0021; Liebig Abgabenexekutionsordnung § 65 Rz., 17). Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.   Klagenfurt am Wörthersee, am 4. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100603/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100603.2019
Stammnummer
135887
Gültig
04.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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