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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100618/2019

außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt bei Katastrophenschaden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100618/2019vom 17.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Sofern der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf § 34 Abs. 6 EStG 1988 stützt und damit argumentiert, dass es sich bei dem vorliegenden Schadenereignis um einen Katastrophenschaden handelt, bei dem die steuerliche Berücksichtigung unabhängig von der Berücksichtigung eines Selbstbehaltes zu erfolgen hat, ist darauf zu verweisen, dass die Frage, ob ein Katastrophenschaden vorliegt oder nicht, eine im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilende Tatfrage darstellt.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MOORE STEPHENS City Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Hafnerplatz 12, 3500 Krems an der Donau, über die Beschwerde vom 23. August 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 1. August 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe wie in der Beschwerdevorentscheidung (vom 29. November 2018) lautet. II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bisheriger Verfahrensgang Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer die in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend gemachten Aufwendungen für die Sanierung eines "Katastrophenschadens" iHv "5.500" Euro zustehen. Die belangte Behörde versagte mit dem angefochtenen Bescheid die Anerkennung der als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend gemachten Aufwendungen für die Beseitigung eines "Katastrophenschadens" mit der Begründung, dass Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen nicht absetzbar seien. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund anhaltender Niederschläge im Jahr 2017 sei ein Abrutschen von Teilen der Böschung im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers erfolgt. Durch diesen Erdrutsch sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen Aufräumungs- und Sanierungsarbeiten durchzuführen. Dabei handle es sich um Aufwendungen die zwangsläufig und zur Wiederherstellung des zerstörten Wirtschaftsgutes (der Winkelstützmauer) durchgeführt werden mussten. Die Sanierung der straßenseitigen Einfriedungsmauer sei aufgrund eines behördlichen Auftrages erfolgt. Es habe sich um keine Präventivmaßnahme, sondern um eine Beseitigung des eingetretenen Schadens sowie eine Sanierung der Stützmauer auf den aktuellen Stand gehandelt. Alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung seien erfüllt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. November 2018 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 1. August 2018 dahingehend ab, dass sie einen im Spruch unveränderten Bescheid erließ, dem eine gesonderte Bescheidbegründung vom 30. November 2018 folgte. In dieser führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die anhaltenden Regenfälle im Jahr 2017 und die damit im Zusammenhang stehende lokale Hangrutschung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung keine Naturkatastrophe im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG darstellen würde, sondern es sich vielmehr um ein allgemeines Schadenereignis handle. Dieses führe zwar zu einer zwangsläufigen und außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG, die nachgewiesenen Kosten für die Beseitigungsarbeiten als auch für die Sanierung der Winkelstützmauer seien daher aber lediglich als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt absetzbar. Ob der Höhe des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG komme es im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings zu keiner Verminderung der Einkommensteuer. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wiederholte sein Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei dem im Jahr 2017 erfolgten Erdrutsch um einen Katastrophenschaden handle und die mit seiner Beseitigung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen seien. Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer auf, mit geeigneten Mitteln (bspw Wettergutachten der Zentralanstalt für Meterologie und Geodynamik) die Außergewöhnlichkeit der Niederschlagsmengen für die betreffende Region und Zeit nachzuweisen. In seiner Stellungnahme vom 6. März 2019 führte der Beschwerdeführer aus, die Außergewöhnlichkeit des Ereignisses werde durch den entstandenen Schaden dokumentiert. Ein Wettergutachten der Zentralanstalt für Meterologie und Geodynamik werde als überzogen gewertet und stehe in keiner Relation zu der steuerlichen Auswirkung. In Ergänzung dieses Schreibens, brachte der Beschwerdeführer, gestützt auf einen Artikel der ZAMG, mit Schreiben vom 4. April 2019 vor, dass es bereits im Oktober 2016 im Raum Krems zu außergewöhnlich starken Niederschlägen gekommen sei. Mit hg Beschluss vom 20. und 27. Dezember 2021 wurden dem Beschwerdeführer die amtswegig eingeholten Beweismittel über die Niederschlagsmengen des Jahres 2016 und 2017 im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Mit E-Mail vom 17. Februar 2021 teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass "aus Kostengründungen auf die Stellungnahme zum Beweismittel" verzichtet werde. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer war im Veranlagungsjahr Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft im Raum Krems an der Donau, die erhöht gelegen durch eine Stützmauer und eine dahinterliegende zur Straße hin abfallende Lössböschung von der Straße getrennt war. Ein Teil der Böschung im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers rutschte ab. Der genaue Zeitpunkt des Abrutschens konnte nicht festgestellt werden. Festgestellt werden kann nur, dass die Hangrutschung am 5. Jänner 2017 bereits fotografisch dokumentiert wurde und die Baubehörde der Stadtgemeinde Krems am 11. Jänner 2017 über das Schadenereignis informiert wurde. Ob und in welchem Zeitraum vor dem Abrutschen es Niederschläge im Bereich dieser Liegenschaft gegeben hat und in welchem Ausmaß diese waren, konnte nicht festgestellt werden. Festgestellt werden kann nur, dass im Oktober 2016 an der Wetterstation Tulln Langenlebarn eine Gesamtniederschlagsmenge von 92,9 mm gemessen wurde; 32 mm davon entfielen allein auf den 4. Oktober 2016. Im November 2016 betrug die aufsummierte Tagessumme des Niederschlags 56mm und im Dezember 2016 17 mm (beides an der Messstation St. Pölten). Des Weiteren kann festgestellt werden, dass Krems an der Donau im Zeitraum 1. Jänner bis 25. Jänner 2017 mit 3l/m² Niederschlag zu den absolut trockensten Orten Österreichs gezählt hat. Die sich aus dem baupolizeilichen Auftrag zur Sicherung der gesamten straßenseitigen Einfriedungsmauer ergebenden Sanierungskosten betrugen 1.916,40 Euro. Hinzu kamen Kommissionsgebühren gemäß der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung iHv 289,90 Euro sowie Kosten für Aushubarbeiten iHv 243,60 Euro und ein einmalig pauschalierter Kostenbeitrag iHv 3.000 Euro an das Land Niederösterreich für die durch das Land vorgenommene Mitsanierung der Lössböschung. Insgesamt somit Aufwendungen iHv 5.449,80 Euro. Das Einkommen des Beschwerdeführers betrug im Beschwerdejahr 80.693,88 Euro. Der Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 betrug 11.553,96 Euro. 2. Beweiswürdigung Im Beschwerdefall ist strittig, ob es sich bei der Hangrutschung um ein allgemeines Schadensereignis oder um ein Schadensereignis, herbeigeführt durch eine Katastrophe handelt. Hierbei handelt es sich um eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Einleitend ist auf die sich aus § 115 Abs. 1 letzter Satz BAO, idF BGBl I Nr. 136/2017, ergebende erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hinzuweisen. Im Abgabenverfahren gilt zwar grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, demzufolge die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist, dennoch trifft auch die Abgabepflichtigen eine Pflicht an der Wahrheitsfindung und Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; ohne eine derartige Mitwirkung der Abgabepflichtigen wäre die Erforschung der materiellen Wahrheit vielfach nicht möglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Schon bisher bestand für den Abgabepflichtigen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte Mitwirkungspflicht etwa dann, wenn der Abgabepflichtige Begünstigungen oder Befreiungen in Anspruch nehmen wollte, oder die Abgabenbehörde auf seinen Antrag hin tätig wurde. Die Übernahme der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten erhöhten Mitwirkungspflicht in das Gesetz hat beispielsweise zur Folge, dass es nunmehr am Abgabepflichtigen liegt, alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind. Eine Verletzung dieser erhöhten Mitwirkungspflicht führt dazu, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde endet, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung hinausgehende Maß hin zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen darf (vgl ErlRV 1660 BlgNR 25. GP, 24). Der Beschwerdeführer ist trotz Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes (Beschluss vom 5. Februar 2019) seiner Mitwirkungspflicht nur eingeschränkt nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat es vielmehr als "überzogen" erachtet für die Beurteilung einer allfälligen Außergewöhnlichkeit der Wetterbedingungen erforderliche Unterlagen vorzulegen. Da der Beschwerdeführer sowohl in seinem Beschwerdevorbringen ("[a]ufgrund anhaltender Niederschläge im Jahr 2017"; Beschwerde vom 23. August 2018) als auch in seinem Vorlageantrag ("[a]ufgrund von anhaltenden schweren Niederschlägen im Jahr 2017", vgl Vorlageantrag vom 21. Jänner 2019) aber auch nur ungefähre Zeiträume angegeben hat und die auf den Fotos notierten Daten ("5.1.2017") lediglich den Schluss zu lassen, dass das Ereignis am "5.1.2017" bereits eingetreten war, konnte nicht festgestellt werden, wann der Schaden genau eingetreten ist. Aus dem Sicherungsmaßnahmen bei der Einfriedungsmauer anordnenden Bescheid der Stadtgemeinde Krems vom 20. Jänner 2017 ergibt sich, dass die Baubehörde "[n]ach vorerst mündlicher Information am 11.01.2017" in Kenntnis vom Abrutschen von Teilen der Böschung im Bereich der streitgegenständlichen Liegenschaft gelangt ist. Daraus lässt sich schließen, dass es jedenfalls bereits vor dem 11. Jänner 2017 zum Schadensereignis gekommen ist. Mit Schreiben vom 4. April 2019 hatte der Beschwerdeführer dann "außergewöhnlich starke Niederschläge im Oktober im Zusammenhang mit der anschließenden Kälte" als Ursache für die Hangrutschung angeführt. Die mit diesem Schreiben vorgelegten Unterlagen der ZAMG weisen zwar daraufhin, dass es im Oktober 2016 "vom Mostviertel bis ins westliche Weinviertel" besonders intensiv regnete und hier gegenüber dem "klimatologischen Mittel um 125 bis 175 Prozent mehr Niederschlag" fiel, aus den für Krems an der Donau - als der der Liegenschaft des Beschwerdeführers nächstgelegener Ort - übermittelten Daten für Oktober 2016 lässt sich jedoch ein überdurchschnittlicher Niederschlag nicht ersehen. Danach kam es im gesamten Monat Oktober 2016 zu einem Niederschlag von 92,9 mm. Bei isoliertem Vergleich der Niederschlagsmenge des Monats Oktober mit Vergleichsmonaten (Oktober) anderer Jahre mag es zwar zutreffen, dass die Niederschlagsmenge im Oktober 2016 höher war, als in anderen Jahren, jedoch zeigt der Vergleich mit anderen Monaten anderer Jahre (bspw Mai 2013 bis 2019, ausgenommen 2017) dass der Niederschlag deutlich über 100 mm betrug (vgl bspw für dem Monat Mai 2016 https://www.zamg.ac.at/cms/de/klima/klima-aktuell/klimamonitoring/?station=5609&param=rr&period=period-ym-2016-05&ref=3). Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich daraus, dass die Niederschlagsmenge des Oktober 2016 zwar für diese Zeit untypisch gewesen sein mag, diese Region jedoch zu anderen Zeiten (Mai, Juni) regelmäßig mit derartigen Niederschlagsmengen konfrontiert ist. Dass ausgerechnet die im Oktober 2016 angefallene Niederschlagsmenge eine "Naturkatastrophe" darstellte, die das Potential hatte, verheerende Folgen nach sich zu ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen zu werden, ist, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass vergleichbare Niederschlagsmengen in dieser Region in anderen Monaten keine Seltenheit sind und keinesfalls als "Naturkatastrophen" zu werten sind, für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar. Dies auch dann nicht, wenn man ins Kalkül zieht, dass in den Monaten Mai und Juni die angefallenen Niederschlagsmengen schneller vom Boden aufgenommen werden können als etwa im Oktober. Erscheint doch weder die Gesamtmenge von 92,9 mm, noch die im Oktober gemessene Tageshöchstmenge von 32 mm (gemessen am 4. Oktober 2016) in Zusammenschau mit den fast ausschließlich zweistelligen Tageshöchsttemperaturen und ebenfalls an fast allen Oktobertagen gemessenem beständigem Wind geeignet, eine Durchtränkung des Erdreichs zu bewirken, die bis zum Schadenereignis zum Jahresbeginn 2017 anhalten konnte. Selbst unter Berücksichtigung der für den Monat Oktober 2016 relativ gesehen überdurchschnittlichen Niederschlagsmenge ist zu bedenken, dass sich ein Einmalereignis (92,9 mm Niederschlag an einem Tag) anders auf die Bodenbeschaffenheit auswirkt, als wiederholte (geringe) Niederschlagsmengen. Dies schon deshalb, weil der Boden somit an (19) Tagen mit keinem oder geringem Niederschlag (0 bis 1 mm) den Niederschlag der übrigen Tage "verarbeiten" kann. Das Bundesfinanzgericht gelangt in freier Beweiswürdigung somit zu dem Ergebnis, dass die im Oktober angefallene Niederschlagsmenge weder im Vergleich zu den in anderen niederschlagsreichen Monaten angefallenen Niederschlagsmengen überdurchschnittlich hoch gewesen ist noch in einem Ausmaß angefallen ist, das über zwei Monate hinweg die Auftrocknung des Bodens verunmöglicht hätte. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer getragenen Kosten ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (Aktenseiten 14, 16, 17 und 18). Ebenso wie die Höhe des Einkommens (Einkommensteuerbescheid) und der Selbstbehalt gem § 34 Abs. 4 EStG 1988 (gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidung, der Vorhaltscharakter zukommt und die der Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhe des Selbstbehaltes unbestritten gelassen hat) und sind zwischen den Parteien unstrittig. Auch für das Bundesfinanzgericht hat sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - diesbezüglich kein Anhaltspunkt ergeben, an der Richtigkeit der festgestellten Beträge zu zweifeln. Das Bundesfinanzgericht hat die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) § 34 EStG 1988 lautet auszugsweise: "(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2). Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. … (6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten. …" Um eine allfällige außergewöhnliche Belastung wegen eines Katastrophenschadens berücksichtigen zu können, ist zunächst zu beurteilen, ob die den Steuerpflichtigen treffende Belastung außergewöhnlich ist. Hierfür haben die in § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG normierten Kriterien kumulativ vorzuliegen (vgl VwGH vom 5. Juni 2003, 99/15/0111 mwN). Soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, bezweifelt die belangte Behörde nicht die von Beschwerdeführerseite behauptete Außergewöhnlichkeit der Belastung. Die belangte Behörde sieht in der durch "anhaltende Regenfälle im Jahr 2017" verursachte Hangrutschung ein allgemeines Schadenereignis, dass zu einer zwangsläufigen und außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 Abs. 1 EStG 1988 führte, die jedoch den vom Beschwerdeführer zu tragenden Selbstbehalt iHv 11.553,96 Euro nicht übersteigt. Auch aus Sicht des Bundesfinanzgerichts ist die durch die Hangrutschung verursachte Belastung des Beschwerdeführers außergewöhnlich. Im Vergleich mit den im täglichen Leben üblichen Erscheinungen, auch solchen eines Grundeigentümers, stellt eine durch eine Hangrutschung, die zu einem Teileinsturz einer Stützmauer führt und eine darunterliegende Straße zum Teil mitverschüttet, bedingte Sanierungsmaßnahme zweifelsohne ein außergewöhnliches und nicht übliches Ereignis dar. Die durch die Hangrutschung erforderlichen Sanierungsmaßnahmen wurden dem Beschwerdeführer durch behördlichen Auftrag auferlegt, wodurch die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit erfüllt ist. Schließlich muss die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Hierfür sieht das Gesetz einen gestaffelten Selbstbehalt vor. Dieser führt dazu, dass für den Fall, dass die geltend gemachten Aufwendungen den Selbstbehalt nicht übersteigen, sich der Steuerpflichtige nicht beschwert erachten kann. Dies ist im Beschwerdefall gegeben, da die im Zusammenhang mit der Hangrutschung dem Beschwerdeführer außergewöhnlich und zwangsläufig entstehenden Aufwendungen iHv 5.449,80 Euro den auf den Beschwerdeführer entfallenden Selbstbehalt iHV 11.553,96 Euro nicht übersteigen. Sofern der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf § 34 Abs. 6 EStG 1988 stützt und damit argumentiert, dass es sich bei der "Hangrutschung" um einen Katastrophenschaden handelt, bei dem die steuerliche Berücksichtigung unabhängig von der Berücksichtigung eines Selbstbehaltes zu erfolgen hat, ist darauf zu verweisen, dass die Frage, ob ein Katastrophenschaden vorliegt oder nicht, eine im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilende Tatfrage darstellt. Wie sich jedoch bereits aus der obigen Beweiswürdigung ergibt, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich bei der "Hangrutschung" keinesfalls um eine Katastrophe iSd § 34 Abs. 6 1. TS EStG 1988 gehandelt hat. Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden, folgt daraus rechtlich doch, dass die zur Beseitigung der Folgen der "Hangrutschung" aufgewendeten Mittel bei der Ermittlung des Einkommens nicht ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabe wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 29. November 2018 lauten. Die im Zusammenhang mit der "Hangrutschung" stehenden Aufwendungen stellen somit zwar eine außergewöhnliche Belastung dar, die sich jedoch aufgrund des Selbstbehaltes steuerlich nicht auswirkt, weshalb es zahlenmäßig zu keiner Änderung der festgesetzten Einkommensteuer kommt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob ein Ereignis einen Katastrophenschaden darstellt, ist eine Tatfrage, die entscheidend von den Umständen des Einzelfalles abhängt und im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist nicht revisibel (vgl bspw VwGH vom 21.04.2020, Ro 2017/13/0014, mwN).   Wien, am 17. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100618/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100618.2019
Stammnummer
135883
Gültig
17.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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