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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100220/2021

Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100220/2021vom 18.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Slowakei, betreffend die Beschwerde vom 18. Dezember 2020 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 11. Juni 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 und vom 10. Oktober 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: I. Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang: 1. Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 11.06.2018 anerkannte das Finanzamt nicht die geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten. Als Begründung wurde angegeben: "Für Alleinstehende Personen können die Familienheimfahrten nur während der ersten 6 Monate einer Beschäftigung anerkannt werden - falls über den Zeitraum hinaus der Nachzug an den Beschäftigungsort nicht erfolgte ist von nichtabzugsfähigen Kosten gem § 20 EStG auszugehen." Der Bescheid wurde an die Adresse ***1*** versandt. 2. Im Einkommensteuerbescheid 2018 vom 10.10.2019 anerkannte das Finanzamt nicht die geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten und verwies auf die Begründung aus dem Vorjahr. Der Bescheid wurde an die slowakische Adresse des BFs versendet. 3. Mit Schreiben vom 10.10.2019, eingelangt am 11.10.2019, gab der BF bekannt, dass er verlobt sei und den Einkommensnachweis seiner Freundin mitübermittelt habe. Er beantrage die Anerkennung der Familienheimfahrten als Werbungskosten in den Jahren 2017 und 2018. Für das Jahr 2017 regte der BF eine Wiederaufnahme des Verfahrens an. Als Beilage findet sich ein Dokument in slowakischer Sprache, auf dem der Name "***Z***" angeführt ist. 4. Mit Schreiben vom 06.11.2019, eingelangt am selben Tag, wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 erhoben und die Aufwendungen für Familienheimfahrten bzw. das Pendlerpauschale beantragt mit der Begründung, dass er verlobt sei. 5. Mit Ergänzungsersuchen vom 14.01.2020 wurde der BF aufgefordert zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: "- Wo wohnen Sie am Familienwohnsitz in der Slowakei? Haus? Eigentums-/ Mietwohnung? fallen für diesen Wohnsitz Kosten an und wer ja, wer trägt diese Kosten? (Bitte um Vorlage von Eigentumsnachweis oder Mietvertrag, ev. Belege über Betriebskosten) - Wer wohnt noch mit Ihnen am Familienwohnsitz in der Slowakei? (Meldezettel?) - Wohnt Ihre Verlobte am Familienwohnsitz? - Da der Einkommensnachweis der Verlobten schlecht lesbar ist, bitte um Vorlage des ausgefüllten Formulars E9 (downloadbar auf www.bmf.gv.at) für die Jahre 2017 und 2018, in welchem die Bezüge der Verlobten von der slowakischen Steuerbehörde beschienen werden. - Wo wohnen Sie in Österreich? Fallen für diesen Wohnsitz Kosten an? (Vorlage von Belegen!) - Wie oft fahren Sie in die Slowakei? - Mit welchem Verkehrsmittel fahren Sie in die Slowakei? - Haben Sie dafür irgendwelche Belege? Fahrtenbuch? Tankrechnungen?" 6. Mit Bescheid vom 24.03.2020 wurde der Antrag vom 11.10.2019 auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2017 vom 11.06.2018 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2020 wurde die Beschwerde vom 06.11.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 10.10.2019 als unbegründet abgewiesen, weil das Ergänzungsersuchen unbeantwortet geblieben sei und daher die Absetzbarkeit von Familienheimfahrten nicht überprüft werden habe können. 8. Mit Schreiben vom 20.04.2020, eingelangt am selben Tag, beantragte der BF das Pendlerpauschale bzw. Familienheimfahrten. Das Schreiben beginnt mit dem Text: "Betrifft: ***BF1StNr1*** Einkommensteuerbescheide a) 2017 Anregung auf Wiederaufnahme b) 2018 Bescheidaufhebung" 9. Mit Ergänzungsersuchen vom 01.10.2020 wurde der BF aufgefordert zu Fragen in Bezug auf die geltend gemachten Familienheimfahrten wegen Unzumutbarkeit der Wohnsichtverlegung zu beantworten. 10. Am 03.11.2020 langten beim Finanzamt Unterlagen in slowakischer Sprache ein. Auf einer Seite ist angegeben: "a) Verlobte ***Z*** Lohnzettl lt. Beilage b) kranke Eltern + Schwester lt. Beilagen alle in Invaliditätspension 1 x im Monat muß ich diese zur Arztkontrolle mit meinem Pkw fahren Kopie Führerschein lt. Beilage Treibstoffrechnungen lt. Beilage Tankstellen" 11. Mit Bescheiden vom 17.11.2020 wurden sowohl der Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2017 als auch der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides abgewiesen. Als Begründung wurde angegeben, dass weder eine Familienstandsbescheinigung von der Wohnsitzgemeinde noch eine ärztliche Bestätigung über die Pflegebedürftigkeit der Angehörigen inkl. Deutscher Übersetzung vorgelegt worden seien. Diese Bescheid wurden an die slowakische Adresse des BF geschickt. 12. Am 21.12.2020 langte ein mit 18.12.2020 datiertes Schreiben des BF bei der belangten Behörde ein. Auf dem Kuvert befindet sich eine österreichische Briefmarke. Darin legt der BF Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 ein. Die Gründe der Beschwerde seien bereits im Antrag auf Wiederaufnahme angeführt. Der BF bitte um die Bekanntgabe der noch notwendigen Unterlagen. 13. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 04.05.2021 wurden die am 21.12.2020 eingelangten Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde jeweils ausgeführt: "Ihrer Beschwerde wird abgewiesen. Wir haben Ihnen bereits am 01.10.2020 folgendes Ersuchen um Ergänzung gesandt: Sie werden ersucht, folgende Fragen in Bezug auf die geltend gemachten Familienheimfahrten wegen der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zu beantworten: - Was ist der Grund der Familienheimfahrten? - Wo ist der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Bezug auf Familie, d.h. wo haben Sie Ihre engsten persönlichen Beziehungen (Freunde, (Ehe-)Partner, Familie Vereinszugehörigkeit etc.)? Im Falle einer bestehenden Partnerschaft benötigen wir Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Adresse der Partnerin/des Partners und Beginn der Beziehung. - Wie ist Ihr Familienstand ledig, verheiratet, geschieden, Partnerschaft, Kind(er)? Falls Sie in einer (Ehe-)Partnerschaft leben und/oder Kind(er) haben, senden Sie uns eine Familienstandsbescheinigung von der Wohnsitzgemeinde + E 9 (herunterladen unter www.bmf.gv.at) von Ihrer Partnerin/Ihres Partners der letzten zwei Jahre ausgefüllt vom Wohnsitzfinanzamt Ihres Ansässigkeitsstaates - Haben Sie ein befristetes Dienstverhältnis? - (Wenn ja, legen Sie als Nachweis den Dienstvertrag in Kopie bei) - Haben Sie pflegebedürftige Angehörige? - Wenn ja, ärztliche Bestätigung beilegen! - Befindet sich eine Liegenschaft in Ihrem Besitz? - Wenn Ja, Grundbuchsauszug beilegen! Wurden seitens Ihres Arbeitgebers steuerfreie Ersätze für Familienheimfahrten geleistet? - Bestätigung des Arbeitgebers ist beizulegen! - Begründen Sie welche wirtschaftlichen und persönlichen Gründe gegen eine Verlegung des Wohnsitzes sprechen! - Es wird für sämtliche Bestätigungen eine deutsche Übersetzung benötigt (zwingend erforderlich). -Sind Sie mit dem eigenen PKW nach Hause gefahren oder gab es eine Fahrgemeinschaft (mit Landsleuten), Bahn oder Busfahrten? Falls Sie mit dem eigenen PKW gefahren sind, haben Sie ein Fahrtenbuch für alle Jahre unter Anschluss von Servicerechnungen und Tankbelegen vorzulegen. Bei Fahrten mit Bahn oder Bus sind die Kosten (Fahrkarten etc.) nachzuweisen. Ihnen wurde also mitgeteilt welche Unterlagen wir für die Anerkennung der Familienheimfahrten benötigen. Es wurden weder alle Unterlagen noch eine deutsche Übersetzung vorgelegt. Weiters ist auffällig dass Sie sowohl für die Veranlagung 2017 als auch für die Veranlagung 2018 (Einreichung jeweils ein Jahr später) Ihren Familienstand mit ledig angegeben haben, obwohl Sie laut Ihren eigenen Angaben verlobt sind." 14. Mit Schreiben vom 27.05.2021, eingelangt am 31.05.2021, beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerden gegen die Einkommensteuer 2017 bis 2020 und die Berücksichtigung der Familienheimfahrten. Zur Begründung verwies er auf die beiliegenden Dokumente (ein Konvolut aus 84 Seiten, hauptsächlich in slowakischer Sprache). Auf einer Dokumentenseite bringt der BF handschriftlich zur Kenntnis, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Freundin ***Z*** habe und dass er alle ein bis zwei Monate in die Slowakei gefahren sei. 15. Am 04.08.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung. II. Sachverhalt Der Einkommensteuerbescheid 2017 erging am 11.06.2018. Der Einkommensteuerbescheid 2018 erging am 10.10.2019. Mit Schreiben vom 10.10.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.10.2019, regte der BF eine Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Einkommensteuer 2017 an. Aus diesem Schreiben kann der Schluss gezogen werden, dass der angefochtene Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden war. Der Ablauf der Beschwerdefrist ist im Juli 2018 anzunehmen. Mit Schreiben vom 06.11.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2020 als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF stellte keinen Vorlageantrag innerhalb der gesetzlichen Frist. Am 21.12.2020 langte ein mit 18.12.2020 datiertes Schreiben des BF bei der belangten Behörde ein. Darin legt der BF Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 ein. Mit Schreiben vom 27.05.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.05.2021, beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerden gegen die Einkommensteuer 2017 bis 2020 an das Bundesfinanzgericht. III. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat und beginnt am Tag der Zustellung des Bescheides. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die mit 18.12.2020 datierte Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 wurde nach Ablauf der Beschwerdefristen eingebracht. Damit ist die Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ergibt sich direkt aus dem Gesetz, dass Beschwerden zurückzuweisen sind, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.   Innsbruck, am 18. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/6100220/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100220.2021
Stammnummer
135874
Gültig
18.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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