Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103201/2018
Gegenstandsloserklärung der Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103201/2018vom 22.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend der Beschwerde vom 12. April 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vom 15. März 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde vom 12. April 2018 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Das Finanzamt erließ am 15.3.2018 den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 12. April 2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 13.06.2018 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 21.02.2022 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 12. April 2018 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 21.02.2022 die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zurückgezogen hat, war diese Beschwerde gem. § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 22. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103201/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103201.2018
- Stammnummer
- 135861
- Gültig
- 22.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF