Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0985-L/04
Gebührenvorschreibung bei Vertragsunterfertigung durch einen "falsus procurator"
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0985-L/04vom 18.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. St., vertreten durch Dr. Norbert
Orthner, Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH, 4048 Puchenau,
Reinprechtenstraße 22, vom 11. September 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Urfahr vom 13. August 2003 betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Sachverhalt:
Die Berufungswerberin vermietete im Jahr 2001 das in L.,
bestehende Etablissement an die Fa. K. GmbH um einen Mietzins von monatlich
400.000 S zuzüglich Umsatzsteuer. Im Rahmen einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Bestandnehmerin wurde dem Prüfer
ein "Bestandsvertrag" vorgelegt, der eine firmenmäßige Fertigung
namens der Bestandgeberin und der Bestandnehmerin aufweist und auszugsweise
lautet:
"II.
Mietdauer
Das Mietverhältnis
beginnt mit Fertigstellung des Objektes und wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Es ist von beiden Seiten
unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist jeweils zum 31.12.
eines Jahres kündbar. Für die nächsten sieben Jahre wurde ein
beidseitiger Kündigungsverzicht vereinbart.
III.
Mietzins
Der Mietzins beträgt
ATS 400.000,00 (österreichische Schilling vierhunderttausend) pro
Monat zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Betriebskosten werden direkt
von der Bestandnehmerin entrichtet.
In Anbetracht der hohen
und zum Teil auf die Bedürfnisse der Bestandnehmerin abgestimmten
Investitionen leistet die Bestandnehmerin eine Mietvorauszahlung in Höhe
von ATS 5.000.000,00 (österreichische Schilling fünf Millionen).
Davon werden monatlich ATS 100.000,00 (österreichische Schilling
einhunderttausend) auf den oben genannten Mietbetrag angerechnet, sodass bis zum
Verbrauch monatlich ATS 300.000,00 (österreichische Schilling
dreihunderttausend) zu überweisen sind.
Sollte das
Mietverhältnis vor Verbrauch der Mietvorauszahlung enden, ist der
verbleibende Restbetrag innerhalb eines Monats nach Beendigung an die
Bestandnehmerin zurückzuzahlen.
IX.
Kosten
Die mit der Errichtung
und Vergebührung dieses Bestandvertrages verbundenen Kosten und
Gebühren trägt die Bestandnehmerin.
X. Allgemeine
Bestimmungen
Der Bestandgeber
erklärt an Eides Statt, dass kein Tatbestand vorliegt, der eine
grundverkehrsmäßige Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes
erforderlich machen würde.
Dieser Bestandvertrag
wird in drei Gleichschriften ausgefertigt, sodass jeder Vertragspartner ein
Exemplar dieser Urkunde erhält, während das vierte Exemplar für
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern bestimmt
ist."
Auf den Vorhalt des Finanzamtes Urfahr betreffend den
Abschluss dieses Vertrages, die Vorlage sämtlicher Originalurkunden bzw.
Gleichschriften und die Vergebührung dieses Vertrages brachte die
Berufungswerberin in ihrer Eingabe vom 24. Februar 2003 vor, dass es
für das gegenständliche Mietobjekt ursprünglich zu einem Entwurf
des Bestandvertrages gekommen sei, der jedoch nie zur Unterschrift gelangt sei.
Letztendlich sei "zwischen den beiden Geschäftsführern" eine
mündliche Vereinbarung getroffen worden.
Mit Bescheid vom 13. August 2003 setzte die
Finanzamt gegenüber der Berufungswerberin für den Bestandvertrag aus
dem Jahr 2001 gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1
Z. 1 GebG 1957 eine Gebühr von EUR 41.859,55, für zwei
Gleichschriften gemäß
§ 25 GebG 1957 eine Gebühr
von EUR 83.719,10 und gemäß
§ 9
Abs. 2 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung von
EUR 8.371,91, fällig mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses
Bescheides, fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin Berufung
und brachte hiezu vor, ihre Geschäftsführerin sei der Meinung gewesen,
dass das Mietverhältnis ausschließlich auf einem vor Zeugen
abgeschlossenen mündlichen Vertrag basiere. Nach den vorliegenden
Informationen habe im Jahr 2001 die S.-Bank darauf gedrängt, einen
schriftlichen Bestandvertrag zu erhalten. Repräsentanten der S.-Bank
hätten einen solchen Vertrag entworfen. Dieser sei jedoch nicht vom
Geschäftsführer der Berufungswerberin unterzeichnet worden.
Offensichtlich habe Peter S. diesen Vertrag für die Berufungswerberin
unterzeichnet, der jedoch dazu "nicht beauftragt" gewesen sei. S. habe
für die Berufungswerberin als sogenannter "falsus procurator"
gehandelt.
Die Berufungswerberin und deren Geschäftsführerin
hätten von der Existenz eines schriftlichen Mietvertrages erst durch die
Übermittlung des Erstbescheides erfahren. S. sei nie zur Unterzeichnung
eines Vertrages beauftragt worden, die Unterzeichnung des Vertrages werde auch
nachträglich nicht anerkannt, der Vertrag sei somit rechtlich unwirksam,
habe keine rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen im Verhältnis zu
Dritten und löse auch keine Gebührenpflicht aus. Die
Geschäftsführerin der Berufungswerberin habe, nachdem sie vom
schriftlichen Bestandvertrag Kenntnis erhalten habe, die nachträgliche
Genehmigung des ohne ihr Wissen und Zutun errichteten Vertrages
ausdrücklich abgelehnt und dies allen betroffenen Parteien schriftlich
mitgeteilt. Die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebührenschuld
nach § 16 Abs. 1 lit. a GebG 1957 seien somit
nicht gegeben.
Hierauf vernahm der Referent beim Unabhängigen
Finanzsenat am 1. Dezember 2003 den Betriebsprüfer, der mit der
eingangs erwähnten Prüfung bei der Bestandnehmerin befasst war, der
unter anderem angab:
"Referent: Wo und von wem wurde der Bestandvertrag
aufgefunden?
Zeuge: Der Vertrag wurde im Zuge einer USO-Prüfung
bei der Fa. K.
GmbH dem Prüfer vorgelegt und eine Ablichtung zum Akt der Berufungswerberin
(Kontrollmitteilung) genommen. Der diesbezügliche Aktenvermerk bez.
Kontrollmitteilung stammt vom 6. September 2002.
Für die Zeit vom Februar bis Juli 2002 wurde
eine monatliche Miete in Höhe von 29.069 EUR (das entspricht
400.000,00 ATS) im Rechnungswerk der Berufungswerberin als Erlös
verbucht..
Im Zuge der USO-Prüfung wurde eine schriftliche
Vereinbarung zwischen der Berufungswerberin und der
Fa. K. GmbH
vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Miete ab August 2002 bis auf
Widerruf ausgesetzt wird.
Am ersten Tag der Prüfung, das war der
20. November 2002, habe ich den Steuerberater bzw. die Buchhalterin
der Berufungswerberin bezüglich des Bestandvertrages befragt. Dazu haben
sie angegeben, dass für die Zeit vom Februar bis Juli 2002 die Miete
verbucht und versteuert worden ist und bezüglich der Vergebührung des
Vertrages keine Angaben gemacht werden können. Dr. Orthner hätte
noch festgehalten, dass er der Sache nachgehen wird und gegebenenfalls eine
Anzeige beim zuständigen Finanzamt machen wird.
Referent: Fand die laut Bestandvertrag vereinbarte
Mietvoraussetzung (ATS 5.000.000,00) in der Buchhaltung einen
Niederschlag?
Zeuge: Nein. Der Vorauszahlungsbetrag ist laut
Buchhaltung nicht geflossen. Auch wurde seitens der
Fa. K. GmbH
diesbezüglich kein Vorsteuerabzug geltend gemacht. Es ist auch laut
Buchhaltung in der Zeit vom Februar bis Juli 2002 monatlich der Betrag von
29.069,00 EUR (400.000,00 ATS) überwiesen worden und nicht wie
laut Bestandvertrag der Differenzbetrag von 21.802,00 EUR
(300.000,00 ATS).
Referent: Wurde das Bestandobjekt von der Fa.
K. GmbH
genutzt?
Zeuge: Ich habe zwar keine Betriebsbesichtigung
durchgeführt, doch wurde laut Information des Betriebsprüfers das
Bestandobjekt von der
Fa. K. GmbH
genutzt bzw. dort das 'Sexodrom' betrieben."
Mit Berufungsentscheidung vom 14. Jänner 2004 wies der
Unabhängige Finanzsenat die Berufung als unbegründet ab. Zur
Begründung führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und ihres
Ermittlungsergebnisses im Wesentlichen aus, unstrittig sei, dass zwischen der
Berufungswerberin und der Fa. K. GmbH im Jahr 2001 ein Mietvertrag
über das Bestandobjekt errichtet worden sei. Wie aus dem Vorbringen zur
Berufung hervorgehe, habe die Bank auf Vorlage einer Vertragsurkunde bestanden,
die auch im Kreditakt abgelegt worden sei. Das Vorbringen der Berufungswerberin,
wonach sie erst im Zuge der Abgabenfestsetzung mit den angefochtenen Bescheiden
von der Existenz der Vertragsurkunde Kenntnis erlangt habe, sei
unglaubwürdig. Tatsächlich sei die Urkunde bei der gemeinsamen
Buchhalterin der Vertragsparteien - also in der Sphäre der
Berufungswerberin - aufgefunden worden. Dazu habe der Prüfer
ausgesagt, dass er den steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin mit der
Vertragsurkunde konfrontiert und dieser wiederum angegeben hätte,
bezüglich der Vergebührung des Vertrages keine Angaben machen zu
können. Weiters habe die Berufungswerberin schon in Beantwortung des
Vorhaltes der Erstbehörde auf einen Entwurf eines Bestandvertrages
hingewiesen. Dieser wäre jedoch nie zur Unterschrift gekommen. Den
Schreiben der Berufungswerberin, wonach sie erst im Zuge der
Gebührenvorschreibung von der Urkunde über den Bestandvertrag Kenntnis
erlangt hätte und wonach der Bestandvertrag (gemeint sei wohl die
Vertragsurkunde) als null und nichtig zu betrachten wäre, komme in diesem
Zusammenhang wenig Bedeutung zu, zumal diese offensichtlich in der Absicht, die
Gebührenpflicht zu negieren, verfasst worden seien. Auf Grund der
vorliegenden Fakten gehe Unabhängige Finanzsenat davon aus, "dass über
den mündlich abgeschlossenen Bestandvertrag die der Vergebührung zu
Grunde gelegte Urkunde errichtet wurde. Grund für die Errichtung der
Vertragsurkunde war offensichtlich die Vorlage für Beweiszwecke an die
A-Bank, zumal diese nach den Angaben der Berufungswerberin auf die Vorlage eines
schriftlichen Bestandvertrages bestanden hat. Der Umstand, dass nicht die
Geschäftsführerin der Berufungswerberin sondern Herr Peter St.
als 'falsus procuratur' die Vertragsurkunde unterzeichnet hat, ist für die
Gebührenpflicht der Berufungswerberin nicht schädlich. Die
Geschäftsführung ohne Auftrag
(vgl. §§ 1035 ABGB) ist die eigenmächtige
Besorgung der Angelegenheiten eines anderen, in der Absicht, dessen Interessen
zu fördern." Weiters wurde ausgeführt: "Im
gegenständlichen Fall wurde von Herrn Peter St. - trotz fehlendem
Auftrag - eine Vertragsurkunde errichtet bzw. angenommen. Die Errichtung
bzw. Annahme erfolgte offensichtlich im Interesse der Berufungswerberin, da
deren Bank auf die Vorlage eine Urkunde bestanden hat. Nach dem eindeutigen
Wortlaut der Bestimmung des § 29 Z. 1 lit b GebG
1957 trifft die Gebührenpflicht einen Geschäftsherrn trotz fehlender
nachträglicher Genehmigung selbst dann, wenn die Urkunde über ein
Rechtsgeschäft durch einen 'falsus procurator" im Inland ausgestellt oder
angenommen wurde und der Geschäftsherr durch die Urkunde einen Vorteil
erlangt hat. Eine Vorteilserlangung ist insbesondere dann gegeben, wenn die
Urkunde dem Geschäftsherrn zu Beweiszwecken dient. Diese Vorteilserlangung
- nämlich die Vorlage an die kreditgewährende Bank zu
Beweiszwecken - hat die Berufungswerberin im Berufungsvorbringen selbst
eingeräumt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, durch wen die den
Beweiszwecken dienende Urkunde der A-Bank vorgelegt wurde und wann die
Geschäftsführerin vom Bestehen der Vertragsurkunde tatsächlich
Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist nach § 29
Z. 1 lit b GebG 1957 lediglich, dass die Berufungswerberin
einen Vorteil erlangt hat. Dies ist wohl gegeben, wenn die Urkunde zu
Beweiszwecken zum Kreditakt der Berufungswerberin genommen
wird."Aus der Bestimmung des
§ 29 GebG 1957 - so die Begründung weiter - ergebe
sich, dass der Geschäftsherr verpflichtet sei, die durch die Handlung des
Geschäftsführers begründete Gebühr zu entrichten. Es
entstehe die Gebühr nicht erst mit der Vorteilserlangung, vielmehr finde
ein Übergang der bereits in der Person des Geschäftsführers
entstandenen Gebührenschuld auf den Geschäftsherrn statt. Somit habe
die Berufungswerberin auch die Folgen der Unterlassungen der
Gebührenanzeige und der Vorlage der Gleichschriften bzw. der
Selbstberechnung zu tragen. Somit seien die Festsetzung der Gebühr für
die in der Vertragsurkunde angeführten Gleichschriften und die Festsetzung
der Gebührenerhöhung gegenüber der Berufungswerberin
rechtmäßig.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte
die Berufungswerberin insbesondere die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften geltend. Der Unabhängige Finanzsenat hat eine
Gegenschrift erstattet und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. Juli 2004, Zl.
2004/16/0055, mit dem die Berufungsentscheidung vom 14. Jänner 2004 wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgehoben
wurde, erwogen:
"§ 29 des Gebührengesetzes 1957
(GebG 1957) lautet:
"§ 29. Hat jemand im Namen eines anderen,
ohne von diesem ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigt zu
sein,
1. eine Urkunde oder ein Rechtsgeschäft im Inland
ausgestellt oder angenommen oder
2. ...,
so ist derjenige, für den diese Handlungen
vorgenommen worden sind, zur Entrichtung der durch sie begründeten
Gebühr verpflichtet, wenn er
a) die ohne seinen Auftrag stattgefundene
Geschäftsführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt
oder
b) durch sie einen Vorteil erlangt hat.
Ist hingegen keine dieser Bedingungen (lit. a und
b) gegeben, so ist der Geschäftsführer zur Entrichtung der Gebühr
verpflichtet."
Die belangte Behörde zieht die Behauptung der
Beschwerdeführerin, der ihr vorliegende "Bestandsvertrag" aus dem Jahr 2001
sei von Peter St. als "falsus procurator", somit vollmachtslos,
unterfertigt worden, nicht in Zweifel. Sie sieht die Gebührenpflicht der
Beschwerdeführerin jedoch dadurch begründet, dass diese einen Vorteil
erlangt habe, indem die Vertragsurkunde zu Beweiszwecken zum Kreditakt der
Beschwerdeführerin genommen worden sei.
Die Beschwerde wendet sich unter dem Gesichtspunkt eines
Verfahrensmangels unter anderem gegen diese Annahme der belangten Behörde:
Die Urkunde sei von einem falsus procurator unterzeichnet worden, weil ein
Kreditbearbeiter der Bank eine schriftliche Unterlage für einen Kreditakt
der Bestandnehmerin gefordert habe.
Es habe sich bei diesem Kreditakt nicht um einen Kredit
für die Beschwerdeführerin gehandelt. Daher habe die Bank als Bank der
Bestandnehmerin auf die Vorlage einer Urkunde bestanden. Die gegenteilige
Annahme der belangten Behörde entstamme einer eigenständigen
Sachverhaltskonstruktion ohne Beweisergebnis bzw.
Tatsachensubstrat.
Schon dieses Vorbringen ist geeignet, die Annahme einer
Vorteilserlangung durch die Beschwerdeführerin zu
erschüttern.
Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, entziehen sich
die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die
Beschwerdeführerin dadurch einen Vorteil erlangt hätte, dass sie die
Vertragsurkunde zu Beweiszwecken zu ihrem Kreditakt vorgelegt hätte, der
für eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof
gebotenen nachvollziehbaren Begründung unter Bezugnahme und an Hand
bestimmter Verfahrensergebnisse. Die eingangs wiedergegebenen, einleitend
beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides sprechen
zwar vorerst dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit
ab, vermögen aber die eigenständige Tatsachenannahme der belangten
Behörde betreffend die Vorteilserlangung durch die Beschwerdeführerin
nicht zu begründen. Insbesondere lässt sich die dahingehende Annahme
der belangten Behörde auch nicht aus der Aussage des Betriebsprüfers
ableiten, der keine Wahrnehmungen über die Vorlage der Vertragsurkunde bei
der Bank bezeugte. Auch kann dem - nach Ansicht der belangten Behörde
unglaubwürdigen - Vorbringen der Beschwerdeführerin keine
Einräumung einer Vorteilserlangung entnommen werden, brachte die
Beschwerdeführerin zu ihrer Berufung doch lediglich vor, im Jahr 2001
habe die Bank darauf gedrängt, einen schriftlichen Bestandvertrag zu
erhalten, ohne damit zu behaupten, dass dieses Verlangen an die
Beschwerdeführerin zum Zwecke der Kreditgewährung an diese
herangetragen worden wäre oder dass gar die Beschwerdeführerin die
Vertragsurkunde der ihr Kredit gewährenden Bank vorgelegt
hätte."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung
des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Juli
2004, Zl. 2004/16/0055 aufgezeigt hat, mangelt es im gegenständlichen
Verfahren an Feststellungen wonach die Berufungswerberin durch die Errichtung
der Vertragsurkunde, welche der Vergebührung unterzogen wurde, einen
Vorteil iSd. § 29 Z. 2 lit. b GebG 1957 erlangt hat. Ermittlungen iSd.
§ 115 Abs. 1 BAO wären daher durchzuführen. Dazu wären
insbesondere Befragungen der beteiligten Personen (zB Vertreter der Bank)
notwendig. Derartige Ermittlungshandlungen sind jedoch umfangreich, sodass es
zweckmäßiger ist, wenn diese von der Abgabenbehörde erster
Instanz vorgenommen werden. Die durchzuführenden Ermittlungen könnten
jedenfalls dazu führen, dass ein anders lautender Bescheid zu erlassen ist
oder eine Bescheiderteilung unterbleiben kann. Weiters dient die Aufhebung und
Zurückverweisung der Durchsetzung der Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtshofes (§ 63 Abs. 1 VwGG) und ist schon aus diesem Grunde
geboten.
Linz, am 18.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 2 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0985-L/04
- Stammnummer
- 13584
- Gültig
- 18.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF