Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100243/2022
Säumniszuschlag, Säumnis wird bestritten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100243/2022vom 04.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, vom 9. Dezember 2021 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 setzte das Finanzamt Österreich gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) von der Umsatzsteuervorauszahlung 07-09/2021 in der Höhe von € 5.627,49 einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von € 112,55 mit der Begründung fest, dass die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis 15. November 2021 entrichtet worden sei.
In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, das Finanzamt habe seine Zahlung vom 1. Juli 2021 in Höhe von € 3.000,00 nicht berücksichtigt. Es werde ersucht, diese nunmehr zu berücksichtigen. Weiters seien gemäß § 217 Abs. 2 BAO Säumniszuschläge, die den Betrag von € 50 nicht erreichen würden, nicht festzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Jänner 2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
"Die Umsatzsteuer 07-09/2021 in Höhe von € 5.627,49 war gem. § 21 UStG am 15.11.2021 fällig.
Die Entrichtung der Umsatzsteuer 07-09/2021 ist gem. § 211 Abs. 1 Z 1 iVm § 211 Abs. 2 BAO mit 25.11.2021 und somit erst nach dem Fälligkeitstag erfolgt.
Bei der Überweisung vom 01.07.2021 in Höhe von € 3.000,00 wurde eine Verrechnungsweisung für die Einkommensteuer 04-06/2021 erteilt. Da die Einkommensteuer 04-06/2021 gar nicht vorgeschrieben wurde, wurden die überwiesenen € 3.000,00 mit dem ältesten Rückstand (E 2020) gegenverrechnet.
Die Zahlung von € 3.000,00 wurde also vom Finanzamt berücksichtigt.
Da die Umsatzsteuer 07-09/2021 in Höhe von € 5.627,49 nicht bis zum Fälligkeitstag 15.11.2021 entrichtet wurde, war gem. § 217 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 112,55 vorzuschreiben, und die Beschwerde war abzuweisen.
Hinweis:
Wäre die Zahlung in Höhe von € 3.000,00 für die Umsatzsteuer 07-09/2021 in Höhe von € 5.627,49 verwendet worden, so müsste ein Säumniszuschlag für die Einkommensteuer 2020 in Höhe von € 59,45 und der Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer 07-09/2021 auf € 52,55 vermindert werden. Das würde statt einen Säumniszuschlag von € 112,55 zwei Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt € 112,00 ergeben."
Dagegen brachte der Bf. mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2022 einen Vorlageantrag ein und führte aus:
"Zur behaupteten Rechtswidrigkeit:
1. Zitat aus der Beschwerdevorentscheidung "wurde die überwiesenen Euro 3.000,00 mit dem ältesten Rückstand (E 2000) gegenverrechnet"
Gemäß FA-Benachrichtigung (Anlage-1) wurde für E 2020 das Fälligkeitsdatum auf den 16.08.2021 gesetzt. Den fälligen Betrag habe ich am 06.08.2021 überwiesen.
Dadurch ist aus meiner Sicht kein Rückstand entstanden.
Die überwiesenen Euro 3.000,00 können mit einer bereits rechtzeitig beglichenen Forderung nicht gegenverrechnet werden.
2. Der älteste Rückstand ist die Umsatzsteuer 07-09/2021 in der Höhe von Euro 5.627,49.
Nach der Gegenrechnung von Euro 3.000,00 bleiben Euro 2.627,49 als Rückstand.
3. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der Säumnisbetrag (Anm. BFG : gemeint Säumniszuschlag) 2%, in diesem Fall 2.627,49*0,02 = 52,55 Euro.
4. Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt.
5. Gemäß § 217 Abs. 10 BAO sind Säumniszuschläge unter 50 Euro nicht festzusetzen.
Anträge:
• Da der zu errichtende Betrag von Euro 52,55 nur unwesentlich den im § 217 Abs. 10 BAO festgesetzten Limit von Euro 50 überschreitet und
• die Verspätung von 10 Tagen die zulässige 5 Tage Verspätung gemäß § 217 Abs. 5 BAO unwesentlich überschreitet,
stelle ich den Antrag auf das Absehen des Säumniszuschlages."
Beigelegt wurde diesem Vorlageantrag die Benachrichtigung der belangten Behörde vom 15. Juli 2021, dass der Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer für den Zeitraum 07-09/2021 in Höhe von € 6.333,00 am 16.08.2021 fällig werde.
Jahresbetrag: € 8.447,00
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Zeitraum
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01-03/2021
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04-06/2021
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07-09/2021
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10-12/2021
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fällig am
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15.02.2021
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17.05.2021
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16.08.2021
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15.11.2021
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Betrag
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€ 0,00
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€ 0,00
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€ 6.333,00
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€ 2.114,00
Der Kontostand am 15. Juli 2021 weise ein Guthaben in Höhe von € 27,21 auf.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet.
Gemäß § 217 Abs. 10 BAO sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.
Das Abgabenkonto stellt sich beginnend mit der vom Bf. genannten Überweisung in Höhe von € 3.000,00 vom 1. Juli 2021 wie folgt dar:
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Buch.Tag
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GF
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AA
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Zeitraum
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FT/ET
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EF
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Betrag
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(Tages)Saldo
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02.07.21
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00
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01.07.21
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UEP
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-3.000,00
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-8.134,40
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08.07.21
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44
|
U
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2020
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|
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-15,81
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63
|
E
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2020
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16.08.21
|
|
8.123,00
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-27,21
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09.08.21
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01
|
|
|
06.08.21
|
UEP
|
-6.333,00
|
|
|
01
|
E
|
07-09/21
|
16.08.21
|
|
6.333,00
|
-27,21
|
15.11.21
|
01
|
|
|
12.11.21
|
UEP
|
-2.114,00
|
|
|
01
|
E
|
10-12/21
|
15.11.21
|
|
2.114,00
|
-27,21
|
30.11.21
|
78
|
U
|
04-06/21
|
16.08.21
|
|
1.721,56
|
|
|
48
|
Z
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04-06/21
|
07.01.22
|
|
136,00
|
|
|
78
|
U
|
07-09/21
|
15.11.21
|
|
5.627,49
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7.457,84
|
01.12.21
|
01
|
|
|
30.11.21
|
UEP
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-5.627,49
|
1.830,35
|
09.12.21
|
48
|
SZA
|
2021
|
17.01.22
|
|
112,55
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1.942,90
Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 1. Juli 2021 überwies der Bf. auf das Abgabenkonto € 3.000,00 mit einer Verrechnungsverweisung für die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2021. Aus der vom Bf. im Anhang zum Vorlageantrag übermittelten Benachrichtigung der belangten Behörde vom 15. Juli 2021 ergibt sich zweifelsfrei, dass für den Zeitraum 04-06/2021 keine Einkommensteuervorauszahlung zu leisten war.
Durch die Überweisung des Betrages iHv € 3.000,00 am 1. Juli 2021 ergab sich am Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von € 8.134,40.
Dieses Guthaben wurde mit der am 16. August 2021 fällig gewordenen Einkommensteuer 2000 in Höhe von € 8.123,00 verrechnet. Ebenfalls am 16. August 2021 wurde die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2021 in Höhe von € 6.333,00 fällig, die vom Bf. mit Überweisung vom 6. August 2021 entrichtet wurde.
Der nach der Verrechnung des Guthabens in Höhe von € 8.134,00 verbliebene Überschuss (Guthaben) in Höhe von € 27,21 wurde mit der Umsatzsteuer 04-06/21 verrechnet.
Der vom Bf. genannte Betrag in Höhe von € 3.000,00 stand daher zur Verrechnung mit der Umsatzsteuer 07-09/21 (€ 5.627,49) nicht mehr zur Verfügung. Die Überweisung dieses Betrages erfolgte am 30. November 2021.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen.
Aus den Verrechnungsvorschriften ergibt sich, dass das Guthaben in Höhe von € 8.134,40, das auch die vom Bf. am 1. Juli 2021 überwiesenen € 3.000,00 beinhaltete, zwingend mit der Einkommensteuer 2000, fällig am 16. August 2021, zu verrechnen war und somit zur Tilgung der Umsatzsteuer 07-09/2021, fällig am 15. November 2021, nicht mehr zur Verfügung stand.
Bei seinem Vorbringen im Vorlageantrag "Gemäß FA-Benachrichtigung (Anlage-1) wurde für E 2020 das Fälligkeitsdatum auf den 16.08.2021 gesetzt. Den fälligen Betrag habe ich am 06.08.2021 überwiesen." scheint der Bf. zu übersehen, dass diese Benachrichtigung der belangten Behörde vom 15. Juli 2021 die Information enthält, dass der Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer für den Zeitraum 07-09/2021 in Höhe von € 6.333,00 am 16.08.2021 fällig wird (nunmehr wurde) und nicht die ebenfalls am 16.8 2021 fällig gewesene Einkommensteuer 2020, die im Übrigen im Zeitpunkt des Ergehens der Mitteilung bereits getilgt war. Die Argumentation des Bf. beruht somit auf dem aufgezeigten Irrtum.
Aus dem oben angeführten Sachverhalt geht somit zweifelsfrei hervor, dass der Betrag in Höhe von € 3.000,00 zur Tilgung/Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 07-09/2021 bei deren Fälligkeit am 15.11.2021 nicht mehr zur Verfügung stand.
Die Vorauszahlung wurde erst am 30. November 2021 entrichtet. Die Säumnis beträgt daher mehr als fünf Tage, weshalb § 217 Abs. 5 BAO schon aus diesem Grunde nicht zur Anwendung kommen kann. Davon abgesehen war der Bf. bereits zuvor bei der am 16.08.21 fällig gewesenen Umsatzsteuervorauszahlung 04-06/2021 säumig, weshalb auch die weitere Voraussetzung des § 217 Abs. 5 BAO, nämlich, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet wurden, nicht vorliegt.
Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen des Bf., dass die Verspätung von 10 Tagen die zulässige 5 Tage Verspätung gemäß § 217 Abs. 5 BAO unwesentlich überschreite, festzustellen, dass es sich bei § 217 Abs. 5 BAO um eine zwingende Vorschrift handelt, der Behörde daher kein Ermessen zusteht, somit die 5-Tagefrist nicht ausgedehnt werden kann/darf.
Dies gilt auch für die Bagatellgrenze gemäß § 217Abs. 10 BAO.
Da somit die Umsatzsteuervorauszahlung 07-09/2021 nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde und weiters auch die Voraussetzungen des § 217 Abs. 5 BAO nicht vorliegen, wurde der Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich zwingend und eindeutig aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 4. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100243/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100243.2022
- Stammnummer
- 135832
- Gültig
- 04.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF