Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500684/2021
Parkometerabgabe; Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Mahnung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500684/2021vom 26.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. November 2021 gegen die Mahnung des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2021, Zahl: MA67/216700114186/2021, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 50 und 31 VwGVG wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27. September 2021, Zahl: MA67/216700114186/2021, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 festgesetzt.
Das Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle am 30. September 2021 zugestellt. Eine Beschwerde wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist von vier Wochen nicht erhoben.
Mit der am 12. November 2021 ergangenen Mahnung, Zahl: MA67/216700114186/2021, erinnerte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, den Beschwerdeführer daran, dass er mit dem Straferkenntnis vom 27. September 2021 zu einer Geldstrafe von € 60,00 und zu einem Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 verpflichtet worden sei. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG werde eine Mahngebühr in Höhe von € 5,00 festgesetzt. Die offene Forderung inklusive Mahngebühren betrage € 75,00. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar sei, werde der Beschwerdeführer noch einmal aufgefordert, den Gesamtbetrag unverzüglich einzuzahlen.
In der Eingabe vom 23. November 2021 führte der Bf aus:
"Betreff: Mahnung
Ich sehe nicht ein warum ich die Strafe zahlen sollte? Weil ich hatte einen Zettel wo die Uhrzeit drauf stand. Drauf stand 13:00! Kürzer zeit später kam der parkcherif, und meinte das ist nicht gültig! Und schreibe mir sofort einen Strafzettel! Und hat's mir auf Auto gepickt. Ich fragte ihn nur ob er es übersehen hatte er meinte nur es ist nicht gültig. Wir haben eine viertel std diskutiert. Und ich ***Bf1*** habe gesagt: machen sie ein Foto von dem. Er sagt mir: machen sie Anspruch und wirma sehen wer wem glaubt! Nach der Diskussion, wollte der parkcherif kein Foto machen. Ich habe selber für mich als Beweismittel Fotos gemacht. Der parkcherif schrieb das ich geflüchtet seie und wegen dem hat er kein Foto gemacht. Wie kam die Strafe auf die Windschutzscheibe? Wenn ich geflüchtet bin?"
Das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 14. Dezember 2021, mit welchem dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt wurde, einerseits bekannt zu geben, ob er mit seiner Eingabe vom 23. November 2021 Beschwerde gegen die Mahnung oder das zu Grunde liegende Straferkenntnis erheben wollte, und andererseits allenfalls eine mangelhafte Zustellung geltend zu machen, wurde durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle zugestellt. Der Beschwerdeführer hat das Dokument nicht behoben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Straferkenntnis vom 27. September 2021 wurde nach der Aktenlage bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt, nachdem eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers eingelegt wurde (Beginn der Abholfrist am 30. September 2021). Das Dokument wurde in der Folge als nicht behoben am 27. Oktober 2021 an die Behörde retourniert. Der Beschwerdeführer ist laut Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister durchgehend an der Adresse ***Bf1-Adr*** gemeldet.
Die Eingabe vom 23. November 2021 ist als Beschwerde gegen die Mahnung vom 12. November 2021 zu werten, da im Betreff der E-Mail-Nachricht "Mahnung" angeführt ist und der Beschwerdeführer über Nachfrage der Behörde die erste Seite der Mahnung in Kopie beigefügt hat.
§ 7 VwGVG normiert:
"(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden."
§ 54b VStG normiert:
"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. …"
Die Mahnung, eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe zu bezahlen, ist kein Bescheid, sondern eine Erinnerung an eine bestehende Zahlungsverpflichtung (vgl. VwGH 22. Juni 1988, 88/02/0075, sowie Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 54b, Rz 3). Gegen eine Mahnung ist daher keine Beschwerde zulässig.
Eine Mahnung nach § 54b VStG ist somit kein rechtsmittelfähiger Bescheid, sodass die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen ist.
In diesem Fall ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt auf das (inhaltliche) Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich im Fahrzeug einen Zettel mit der Uhrzeit befunden habe, einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Der Vollständigkeit halber ist überdies folgendes festzuhalten:
Das Straferkenntnis vom 27. September 2021 gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als mit der Hinterlegung am 30. September 2021 zugestellt, auch wenn der Beschwerdeführer das Dokument bei der Post-Geschäftsstelle nicht behoben hat. Anhaltspunkte für einen Zustellmangel liegen nicht vor. Da der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben hat, wurde das Straferkenntnis rechtskräftig.
Würde man die gegenständliche Eingabe vom 23. November 2021 - entgegen der eindeutigen Bezeichnung unter "Betreff: Mahnung" - als Beschwerde gegen das Straferkenntnis werten, so wäre die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht als verspätet zurückzuweisen, sodass im Ergebnis ebenfalls eine Zurückweisung mit Beschluss zu erfolgen hätte.
§ 44 VwGVG normiert:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da der aktuelle Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 26. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 7 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500684/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500684.2021
- Stammnummer
- 135820
- Gültig
- 26.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF