Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3356-W/02
Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 oder § 4 Abs 1 EStG; Aufwendungen sofort abzugsfähig oder aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3356-W/02vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
HFP, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk
betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der
Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) gab in der
Einkommensteuererklärung 2000 als Beruf "Konsulent für
Informatik" an. Er legte der Einkommensteuererklärung die Bilanz per
31.12.2000, die Verlust- und Gewinnrechnung, den Anlagespiegel und die
Aufgliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bei. Er erklärte unter
den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Einzelunternehmer einen
Verlust von ATS 1,199.468,38,--.
Mit Vorhalt vom 5.7.2001 forderte das Finanzamt (FA) den Bw
auf, bekannt zu geben, welche Tätigkeit er ab dem Jahr 2000 ausübte
(mit Hinweis auf den geltend gemachten Materialaufwand laut GuV iHv ATS
1,138.946,59,--). Gleichzeitig wurde der Bw ersucht, den beiliegenden Fragebogen
Verf 24 auszufüllen.
In der Beantwortung vom 23.7.2001 brachte der Bw vor, er
sei im Jahr 2000 bei der Fa SDS GmbH beschäftigt gewesen und habe
parallel dazu seine eigene Firma (Fa ITSITS GmbH) aufgebaut. Der
Materialaufwand von ATS 1,138.946,69,-- resultiere aus einer
Softwareentwicklung, welche in die Firma eingebracht worden sei.
Im Vorhalt vom 17.10.2001 ersuchte das FA den Bw, den Wert
der entwickelten Software zum 31.12.2000 und den Inhalt des Vertrages mit der
GmbH, der Grundlage für die "Einbringung" der Software war,
vorzulegen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 5.11.2001 legte der Bw die
entsprechenden Unterlagen vor, darunter den Softwareentwicklungsvertrag mit Fa
ITS GmbH und die Rechnung für die Entwicklungsarbeit der ITS GmbH vom
12.12.2001 über netto ATS 1,134.000,--.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 wich das Finanzamt (FA) von
der Erklärung ab und führte in der Bescheidbegründung betreffend
Einkommensteuer 2000 aus: "Hr SG
war bis Februar 1998 als Konsulent für Informatik selbständig und
danach nichtselbständig tätig. In seinem Schreiben vom 23.7.2001
teilte er mit, dass er im Jahr 2000 seine eigene Firma aufbaute (Fa ITSITS GmbH)
und der in der GUV 2000 geltend gemachte Materialaufwand iHv 1,138.946,69,-- aus
der Entwicklung von Software resultiere, welche in die Firma eingebracht worden
sei. Nach den abverlangten Unterlagen betrifft dieser Aufwand Dienstleistungen,
die von der Fa ITS GmbH an Hr SG erbracht wurden (Software Entwicklungs- und
IT-Dienstleistungsvereinbarung vom 26.7.2000, Rechnung vom 12.12.2000). Die
entwickelte Software wurde von Hr SG an die mit Gesellschaftsvertrag vom
5.12.2000 gegründete
ITSITS GmbH
um 7,5 Mio S zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verkauft (Technologie-
und Softwareentwicklungsvertrag vom 2.7.2001).
Der Aufwand, der mit der von Hr
SG entwickelten und an die ITSITS GmbH verkauften Software in Zusammenhang
steht, betrifft Umlaufvermögen und ist in der Bilanz zum 31.12.2000 zu
aktivieren:
- 1,199.468,--
Verlust laut
Erklärung
+
1,138.946,--
Aktivierung
Materialaufwand
- 60.522,--
Verlust lt
Finanzamt
..."
In der Berufung wurde betreffend Einkommensteuer 2000 iw
folgendes vorgebracht.
"... Wir beantragen
hinsichtlich Einkommensteuer eine Nichtaktivierung des Materialaufwandes in
Höhe von ATS 1,138.946,00 sodass die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit wie folgt berechnet
werden:
ATS -
60.522,00
ATS
-
1,138.946,00
ATS
- 1,199.468,00
...
Begründung:
Die
Bescheidbegründung vom 28. November 2001 betreffend Einkommensteuer 2000
... geht von einem irrtümlichen Sachverhalt
aus.
Hr SG ist Techniker und hat
mit beiliegendem Brief vom 23. Juli 2001 eine verwirrende und zu einem groben
Irrtum Anlass gebende Stellungnahme an das Finanzamt für den 2. und 20.
Bezirk ... übermittelt. Der Irrtum bestand unter anderem darin, dass Hr SG
als natürliche Person irrtümlich die Stellungnahme auf dem Briefpapier
Fa ITSITS GmbH abgegeben hat. Der Irrtum ist jedoch erkennbar, weil der Brief
nicht an das für die Fa ITSITS GmbH zuständige Finanzamt gerichtet
ist, sondern an jenes Finanzamt, das für die Einkommensteuerveranlagung des
Hr SG zuständig ist. Hr SG war darüber hinaus in all den Jahren
selbständig tätig. Er hat Technologie-Nutzungsrechte nicht in die Fa
ITSITS GmbH eingebracht, sondern hat diese Softwareentwicklung an die Fa ITSITS
GmbH verkauft (siehe Beilagen):
Rechnung
vom 10. Juli 2001
Blue
Planet Specification - Certification Authority
Vertrag
vom 2. Juli
2001
Der
Materialaufwand von ATS 1,138.946,69,-- war ein Teil jener Ausgaben, die
für die Entwicklung der Technologienutzungsrechte verwendet
wurden.
Da es sich bei Hr SG um
einen Einzelunternehmer und Einnahmen-Ausgaben-Rechner handelte, waren
sämtliche Ausgaben des Jahres 2000 nicht zu aktivieren, sondern ausgaben-
und aufwandswirksam. ... "
Das FA erließ eine abweisende BVE und führte
darin iw aus, der Gewinn des Jahres 2000 sei aG der Bilanz zum 31.12.2000 und
der GuV 2000 durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden. Der sofort
als Betriebsausgabe abgesetzte Materialaufwand sei als Umlaufvermögen zu
aktivieren. Eine Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG sei nicht
gegeben.
Der Bw stellte den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
In einer Berufungsergänzung, eingelangt beim UFS am
27.2.2004, brachte der Bw iw folgendes vor:
"... Hr SG ist als
selbständiger Einzelunternehmer im Bereich Informatik tätig.
Während des Geschäftsjahres 2000 hat Hr SG die Betriebseinnahmen und
-ausgaben im Sinne des § 4 Abs 3 EStG aufgezeichnet.
Erst nach Jahresende hat Hr SG zwecks Einreichung der
Einkommensteuererklärung eine Bestandsübersicht erstellt und diese als
"Bilanz" bezeichnend der Einkommensteuererklärung 2000
beigelegt.
Die Bezeichnung als
"Bilanz" wurde bloß programmspezifisch bedingt gewählt
und steht irrtümlicherweise für die Einnahmen- Ausgabenaufstellung
gemäß
§ 4 Abs 3 EStG. Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
wurden nämlich während des Jahres iSd § 126 Abs 2 BAO
aufgezeichnet. Da die Geschäftsfälle nicht bereits im Zeitpunkt des
Entstehens und auch nicht unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen laufend
erfasst worden sind, ist die Einhaltung von Bilanzierungsvorschriften und auch
die "freiwillige Buchführung" iSd § 4 Abs 1 EStG eindeutig
zu verneinen.
Mangels einer
laufenden Buchhaltung war es Hr SG auch zu keinem Zeitpunkt möglich,
Auskunft über den Stand des betrieblichen Vermögens während des
Jahres zu geben. Die im Nachhinein am Jahresende aufgestellte
Bestandsübersicht ermöglichte durchaus eine Vermögensauskunft,
allerdings bezog sich diese nur auf das gesamte abgeschlossene Wirtschaftsjahr.
Eine solche nachträglich erstellte Aufstellung gestattet jedoch keinesfalls
eine rückwirkende Auskunft über das Betriebsvermögen während
des Jahres. Eine genauere Ansicht der "Bilanzkonten" ergibt, dass es
sich offensichtlich nur um einen Ausdruck im "Bilanzschema" handelt,
es sich jedoch in keinem Fall um eine durch doppelte Buchführung erstellte
Bilanz handelt (zB "Stammkapital" ATS 100.000,00,-- bei
Einzelunternehmern nicht möglich, keine Abgrenzungen "verbucht"
etc.)
Die Belege wurden von
einer Bekannten unseres Mandanten, ... , im Finanzbuchhaltungsprogramm Navision,
in einem am 11.02.2001 aufgebucht - vgl beiliegenden Maskenausdruck. Das
Journal wurde am 13.02.2001 ausgedruckt; Jahresumbuchungen vor Einreichung der
Steuererklärungen erfolgten am 27.04.2001 (detto Journalausdruck).
Sämtliche Ausdrucke der Maske und der relevanten FiBu-Journale liegen in
Kopie bei.
Es wurden also
eindeutig nicht die Geschäftsfälle bereits im Zeitpunkt des Entstehens
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen laufend auf Konten erfasst, woraus
der klare Schluss zu ziehen ist, dass von einer freiwilligen Buchführung
iSd § 4 Abs 1 EStG nicht gesprochen werden
kann.
Obwohl die abgegebene
Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000 dem äußeren
Erscheinungsbild einer Bilanz gleich kommt, ist dies inhaltlich eindeutig
zurückzuweisen. Hr SG kann nämlich keine laufende Buchhaltung
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nachweisen und verfügt
lediglich über eine Bestandsübersicht zum Schluss des
Wirtschaftsjahres.
Wir
beantragen daher, die irrtümlich als "Bilanz" bezeichneten
Beilagen der Einkommensteuererklärung 2000 entsprechend ihres Inhaltes als
Einnahmen-Ausgabenaufzeichnung zu betrachten und
würdigen.
Eine Aktivierung
des in der (irreführend als Gewinn- und Verlustrechnung bezeichneten)
Einnahmen-Ausgabenrechnung 2000 ausgewiesenen Materialaufwandes iHv
ATS 1,138.942,00,-- ist daher mangels Vorliegen einer freiwilligen
doppelten Buchführung und mangels Vorliegen einer Bilanz nicht als Anlage-
bzw Umlaufvermögen zu aktivieren, sondern aufwandswirksam zu
belassen.
Der Verlust aus
selbständiger Tätigkeit unseres Mandanten für 2000 beträgt
daher antrags- und erklärungsgemäß ATS -
1,199.468,00.
Ergänzend sei
darüber hinaus anzumerken, dass selbst bei Gewinnermittlung durch
Bilanzierung selbsterstellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
nicht aktiviert werden dürfen. Auf die im konkreten Fall vorzunehmende
Abgrenzung Anlage/Umlaufvermögen sowie die Beurteilung der zugekauften
Arbeitsstunden im Bezug auf das Aktivierungsverbot wollen wir hinweisen, jedoch
vorerst darauf nicht im Detail eingehen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit
dieser Thematik würden wir nur im Falle der Abweisung unserer oben
getroffenen Ausführungen über das Nichtvorliegen einer freiwilligen
doppelten Buchführung und in weiterer Folge Bilanzierung
führen.
Zusammenfassend
wollen wir festhalten, dass wir eindeutig nachweisen können, dass im
konkreten Fall der Gewinn des Hr SG des Jahres
2000 gem § 4 Abs 3 EStG festzustellen ist. Es ist daher zwingend das
Zufluss/Abflussprinzip einzuhalten. Eine freiwillige Buchführung und
Bilanzierung iSd § 4 Abs 1 EStG liegt, wie wir oben im Detail
ausgeführt haben, nicht vor. ... Wir beantragen daher, den Verlust 2000
erklärungsgemäß mit ATS - 1,191.468,00 zu veranlagen.
..."
Beigelegt wurden Ausdrucke Navision/FiBu Journale, Auszug
EStR (KZ 4259) und 4 Erkenntnisse des VwGH.
In der
Stellungnahme des FA zur Berufungsergänzung, eingelangt beim UFS am
8.4.2004, wurde iw ausgeführt:
"Der
Jahresabschluss 2000 ist nicht nur als Bilanz bezeichnet, sondern auch eindeutig
als Bilanz erkennbar, und es war seinerzeit offensichtlich die Absicht des
Berufungswerbers, eine solche zu erstellen. Die Feststellung der Bestände
war offensichtlich
möglich.
Es gibt somit
keinen Grund, von der Annahme der freiwilligen Bilanzierung abzuweichen. Auch
sind die in Streit stehenden Wirtschaftsgüter als Umlaufvermögen zu
werten, weil sie nicht darauf angelegt waren, auf Dauer dem Unternehmen zu
dienen, sondern nach Herstellung einer umgehenden Verwertung zugeführt
wurden. ..."
Mit Schreiben
vom 15.11.2004, eingebracht per Telefax, brachte der Bw in Ergänzung zur
eingebrachten Berufung iw vor, es könne ausreichend dargelegt und
nachgewiesen werden, dass eine freiwillige Buchführung im
gegenständlichen Fall ausgeschlossen sei. Im übrigen käme, unter
der Voraussetzung, dass die entwickelte Software auch ursprünglich dazu
bestimmt gewesen sei, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen und demnach
dem Anlagevermögen zuzuordnen wäre, eine Aktivierung weder bei einem
Einnahmen-Ausgaben Rechner noch bei einem Bilanzierer in Betracht, da selbst
hergestellte Wirtschaftsgüter nicht aktiviert werden
dürften.
Mit
Auskunftsersuchen vom 26.11.2004 ersuchte der UFS Fr P um folgende
Auskünfte: "... Nach dem
Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Hr SG haben Sie für diesen im
Jahr 2000 die Buchhaltung geführt und die Steuererklärungen
erstellt.
1. Ist dieses
Vorbringen richtig?
2. Wie
erfolgte die laufende Verbuchung während des
Jahres?
3. Wurden Bestände
während des Jahres
gebucht?
4. Wurden die
Geschäftsfälle laufend auf Konten
gebucht?
5. Handelte es sich um
eine Bilanz oder um eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung. Bitte um
Begründung.
6. Was wurde
mit den Belegen gemacht (wo abgelegt, nummeriert,
verbucht)?
7. Wurden die
Geschäftsfälle nach dem Zeitpunkt des Entstehens oder nach Zufluss-,
Abfluss Prinzip gebucht?
8.
Wäre es möglich gewesen, während des Jahres Auskunft über
den Stand des betrieblichen Vermögens zu
geben?
9. Wann haben Sie die
Belege jeweils erhalten?
10. War
beabsichtigt bzw abgesprochen, dass eine Bilanz erstellt
wird?
11. Laut Vorbringen des
steuerlichen Vertreters haben Sie alle Belege im Finanzbuchhaltungsprogramm
Navision in einem am 11.2.2001 aufgebucht; das Journal sei am 13.2.2001
ausgedruckt worden.
Entspricht
dieses Vorbringen den
Tatsachen?
12. Wurde eine
doppelte Buchhaltung
geführt?
13. Wie wurde das
Eigenkapital ermittelt?"
In der
Vorhaltsbeantwortung, beim UFS eingelangt am 16.12.2004, wurde
vorgebracht: "Ich habe seit den
siebziger Jahren für mehrere Kapitalgesellschaften als Buchhalterin im
Angestelltenverhältnis gearbeitet. Danach habe ich mich selbständig
gemacht und für mehrere Firmen, an denen ich beteiligt war, sowie
natürlich für mich selbst, ebenfalls administrative Agenden
übernommen. Auch habe ich bei der Österreich Einführung des
Produktes Navision mitgearbeitet und daher noch eine alte Version dieser
Software bei mir laufen, um meine Steuersachen (und öfter auch die meines
Sohnes Hr P) zu erledigen.
Als
Hr SG mich daher bat, auch seine Steuererklärung vorzubereiten, tat ich das
gerne (unentgeltlich), da er zum einen ein Freund meines Sohnes und gleichzeitig
der Sohn meiner besten Freundin ist.
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben
... teile ich folgendes mit:
1.
Ja
2. Während des Jahres
erfolgte keine laufende
Verbuchung
3. Nein, siehe
2.
4.
Nein
5. Die Absicht war die
Erstellung einer Einnahmen Ausgaben Rechnung. Die Bezeichnung Bilanz rührt
alleine aus dem von mir verwendeten EDV-Programm her, welches auf die
Buchhaltung einer Kapitalgesellschaft abzielt. Lediglich in Unkenntnis der
Tragweite dieser Bezeichnung habe ich diese nicht
geändert.
6. Hr SG hat mir
die Belege mit der Bitte um Verbuchung in einem im Jahr 2001 unsortiert
übergeben (von mir bezeichnet als "System Schuhschachtel"). Ich
habe diese Belege vor der Verbuchung sortiert und nach Verbuchung so
zurückgestellt.
7. Die
einzelnen Belege wurden von mir, wie erwähnt, in einem Schwung gebucht und
im Sinne einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip
betrachtet.
8. Nein, da die
Verbuchung erst im nachhinein
erfolgte.
9. Wie unter 6.
erwähnt, habe ich die Belege gesammelt, nach Ablauf des
Geschäftsjahres,
erhalten.
10. Die Erstellung
einer Bilanz war weder beabsichtigt noch besprochen, es mag jedoch sein,
dass aufgrund meiner früheren Erfahrung
als Buchhalterin für Kapitalgesellschaften sowie des verwendeten
EDV-Programmes die von mir erstellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung formal einer
Bilanz ähnlich sieht. Die Bezeichnung als Bilanz erfolgte keineswegs in der
Absicht, eine doppelte Buchhaltung, eine Sollversteuereigenschaft des Hr SG oder
sonst irgendetwas zu unterstellen oder herbeizuführen. Ich habe dieser
Bezeichnung, welche einfach auf den Vorlagen vorhanden war, keine Bedeutung
beigemessen. Ich bin, wie eingangs erwähnt, auch keineswegs ein
professioneller Steuervertreter, Lohnbuchhalter oder sonstiges, sondern habe
lediglich dem Sohn meiner besten Freundin (Hr SG) einen Gefallen
getan.
11. Ja, das entspricht
den Tatsachen; ich habe am 11.2.2001 alle Belege in einem Schwung aufgebucht und
danach das Journal ausgedruckt. Vor der Aufbuchung durch mich gab es lediglich
eine unsortierte Belegsammlung, so wie ich sie erhalten habe. Ich kann daher
leider auch keine Kopien hierzu
vorlegen.
12. Nein - es
wurden weder laufend Geschäftsfälle, Forderungen, Verbindlichkeiten,
noch Einnahmen oder Ausgaben gebucht, da erst eine nachträgliche Erfassung
nach Zu- und Abfluss Prinzip
erfolgte.
13. Da ich keine
anderen Angaben hatte, habe ich für den Jahresbeginn 2000 die Annahme von
ATS 100.000,-- Eigenkapital auf einem Verrechnungskonto getroffen. Zu diesem
Eigenkapital hinzu habe ich das Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
gefügt. ..."
Am 7.12.2004
übermittelte der Bw Kopien der Kontoauszüge, aus denen ersichtlich
sei, dass auch die tatsächliche Zahlung der eingekauften Leistungen im Jahr
2000 erfolgt sei. Der am Konto ersichtliche Eigenerlag sei im übrigen iw
aus Ersparnissen aus der Vergangenheit sowie zT mittels Darlehensfinanzierung
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw ist Einzelunternehmer und erzielte im Streitjahr ua
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Konsulent für Informatik.
Darüber hinaus war er an der Fa ITSITS GmbH beteiligt. Der in der GuV
geltend gemachte Materialaufwand iHv 1,138.946,69,-- betrifft Dienstleistungen,
die von der Fa ITS GmbH gemäß Software Entwicklungs- und
IT-Dienstleistungsvereinbarung vom 26.7.2000 an den Bw erbracht wurden. Es
handelt sich dabei um die Erstellung von Software und der Durchführung von
IT-Dienstleistungen wie Spezifikation, Dokumentation und Schulung. Die
Leistungen wurden auf Stundenbasis erbracht. Gemäß Rechnung vom
12.12.2000 handelt es sich um Informatikdienstleistungen von 90 Tagen zum
Nettogesamtpreis von ATS 1,134.000,--. Das Zahlungsziel betrug 30 Tage.
Der Bw bezahlte die Rechnung am 22.12. bzw. am 28.12.2000. Die
diesen Ausgaben sowie Aufwendungen iHv ATS 4.946,69,-- netto zu Grunde liegenden
Leistungen wurden vom Bw für die Entwicklung von Technologienutzungsrechten
(Software) verwendet. Die entwickelte Software wurde vom Bw an die mit
Gesellschaftsvertrag vom 5.12.2000 gegründete ITSITS GmbH, an der der Bw
mit 26% beteiligt ist, um ATS 7,500.000,- zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer gemäß Technologie- und Softwareentwicklungsvertrag vom
2.7.2001 verkauft. Der Vertrag umfasste auch die Erbringung von Dienstleistungen
des Bw für die GmbH. Der Vertrag wurde mit Schreiben vom 20.7.2003 wegen
nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Vertragsbedingungen vom Bw
rückwirkend per 31.12.2001 aufgelöst. Der Bw führte im
Streitjahr keine Bücher iS einer doppelten Buchführung. Er hatte die
Absicht, eine Einnahmen/Ausgaben Rechnung zu erstellen. Er sammelte während
des Jahres die Belege für Einnahmen und Ausgaben und übergab diese
ungeordnet Fr P, welche die Steuererklärungen ausarbeitete und am 11.2.2001
alle Belege in einem Schwung aufbuchte und danach das Journal ausdruckte. Es
wurden weder laufend Geschäftsfälle, Forderungen, Verbindlichkeiten,
noch Einnahmen oder Ausgaben gebucht, da erst eine nachträgliche Erfassung
nach Zu- und Abfluss Prinzip erfolgte. Die Erstellung einer Bilanz war weder
beabsichtigt noch besprochen. Die Bezeichnung als Bilanz erfolgte nicht in der
Absicht, eine doppelte Buchhaltung herbeizuführen, sondern rührt aus
dem von Fr P verwendeten EDV-Programm her, welches auf die Buchhaltung einer
Kapitalgesellschaft abzielt. Es war nicht möglich, während des Jahres
Auskunft über den Stand des betrieblichen Vermögens zu
geben. Die Gewinnermittlung wird vom UFS nach Zufluss-/Abflussprinzip auf
der Grundlage einer Einnahmen/Ausgabenrechnung durchgeführt. Als Einnahmen
und Ausgaben werden die in der VuG Rechnung ersichtlichen Beträge
herangezogen. Die strittige Ausgabe von ATS 1,134.000,-- netto ist im Streitjahr
zu berücksichtigen.
Der Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Die genannten Verträge und Rechnungen liegen vor.
Daraus, aus dem Vorbringen der Parteien und insbesondere auch aus dem Vorbringen
der Auskunftsperson Fr P ergibt sich obiger Sachverhalt. Die Auskunftsperson hat
gemäß
§ 143 Abs 2 die Verpflichtung, wahrheitsgemäß
auszusagen. Der UFS folgt der unter Wahrheitsverpflichtung vorliegenden
schriftlichen Aussage von Fr P, erachtet diese als glaubwürdig und
legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. Diese Aussage stimmt mit dem Vorbringen
des Bw überein. Die Amtspartei hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt,
dass der Bw eine Bilanz erstellen wollte und dass die Feststellung der
Bestände offensichtlich möglich gewesen sei. Diese Stellungnahme ist
aus den dem FA vorgelegten Steuererklärungen erklärbar, stimmt jedoch
mit den vom UFS durchgeführten weiteren Ermittlungen insoweit nicht
überein, als aus der Aussage von Fr P eindeutig erkennbar ist, dass der Bw
eine Einnahmen/Ausgaben Rechnung erstellen wollte. Die Feststellung der
Bestände mag zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses möglich gewesen sein,
mangels Erfassung während des Jahres war eine laufende, unterjährige
Feststellung der Bestände aber nicht möglich. Der Abfluss der
strittigen Ausgabe von ATS 1,134.000,-- netto im Streitjahr wurde durch die
entsprechenden Kontoauszüge nachgewiesen.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen.
§ 4 EStG 1988 lautet
auszugsweise: "(1) Gewinn ist der durch
doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vergangenen
Wirtschaftsjahres....
...
(3)
Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf
dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur
Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt
werden ...."
Beide Parteien gehen zu Recht davon aus, dass der Bw nicht
buchführungspflichtig ist. Wie der UFS in seiner
Beweiswürdigung ausgeführt hat, führt der Bw nicht freiwillig
Bücher, sondern er wollte den Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG ermitteln.
Der Bw hat mit der Nichteinrichtung der entsprechenden Buchführung,
nämlich dem lediglichen Sammeln der Einnahmen- und Ausgabenbelege, die Wahl
der Gewinnermittlungsart getroffen (s zB VwGH v 11.6.1991, Zl 90/14/0171).
Er ist daher Gewinnermittler gem § 4 Abs 3 EStG mit allen daraus
folgenden Konsequenzen. Bloße Bestandsübersichten zum Schluss eines
Wirtschaftsjahres genügen nicht für eine Gewinnermittlung gem § 4
Abs 1 EStG (s VwGH v 11.6.1991, Zl 90/14/0171). Ist aber durch die
Einrichtung eine Einnahmen/Ausgaben Rechnung gegeben, muss auch eine
Einnahmen/Ausgaben Rechnung vorgenommen werden. Allfällige Mängel
dieser Gewinnermittlungsmethode sind dann nach den Grundsätzen der
Einnahmen/Ausgaben Rechnung und daher nach Zu- und Abflussprinzip zu
korrigieren. Es ist davon auszugehen, dass der Bw nur nachträglich
die Bestände erfasst hat. Während des Jahres hat er keine
entsprechenden Buchungen durchgeführt, sondern lediglich ungeordnet die
Einnahmen- und Ausgabenbelege gesammelt, sodass er keinesfalls während des
Jahres Auskunft über die Bestände hätte geben
können. Der Bw wollte den Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG ermitteln
und hat von Anfang an nur die entsprechenden Belege gesammelt. Er hat daher
nicht freiwillig Bücher geführt und war auch nicht
buchführungspflichtig. Die abgegebene Beilage zur
Steuererklärung wurde zwar nach den Grundsätzen einer Bilanz erstellt,
dies war jedoch nicht die Absicht des Bw und kann eine nachträgliche
Erfassung der Bestände keine Buchführung iSd § 4 Abs 1 EStG
herbeiführen, wenn die Einrichtung der Buchhaltung nicht entsprechend
erfolgte. Die Einkünfte des Bw aus selbständiger Arbeit sind
daher gemäß
§ 4 Abs 3 EStG zu ermitteln.
Der strittigen Ausgabe liegen unkörperliche
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (Herstellungskosten iZm einer
Softwareentwicklung) zu Grunde, da die Wirtschaftsgüter nicht darauf
angelegt waren, auf Dauer dem Unternehmen zu dienen.
Gemäß
§
126 Abs1
BAO haben
die Abgabepflichtigen jene Aufzeichnungen zu
führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur
Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
§
126 Abs 2 BAO lautet: "(2) Insbesondere
haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur
Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche
Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht
anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und
Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende
eines jeden Jahres zusammenzurechnen...."
§ 131 BAO lautet
auszugsweise: "(1) ... Für alle
auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und
Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten
Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
......
2. Die Eintragungen
sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht
vorgenommen werden...
5. Die zu
Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet
aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit
möglich ist..."
Nach Lehre und ständiger VwGH-Rechtsprechung sind
aufgrund des § 126 Abs 2 BAO auch bei einer Gewinnermittlung
nach § 4 Abs 3 EStG Aufzeichnungen zu führen, die den
Formvorschriften des § 131 BAO entsprechen. Wie aus
§ 131 Abs 2 BAO hervorgeht, besteht der Zweck der
Formvorschriften darin, für einen leichten und sicheren Nachweis der
vollständigen und richtigen Erfassung der Geschäftsvorfälle zu
sorgen.
Die Formvorschriften des § 131 BAO sind
insbesondere auch bei der Erfassung der Betriebseinnahmen und -ausgaben zu
beachten. Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass die
Einnahmen und Ausgaben vom Bw nur mangelhaft aufgezeichnet wurden. Er hat kein
Journal geführt, dieses wurde erst nachträglich erstellt. Die
Eintragungen wurden nicht zeitgerecht vorgenommen. Auch die Belege wurden nicht
geordnet aufbewahrt, sodass eine Überprüfung nicht jederzeit
möglich gewesen wäre. Die Belege wurden Fr P unsortiert übergeben
und erst nachträglich im Jahr 2001 anlässlich der Steuererklärung
sortiert. Die Einnahmen und Ausgaben wurden auch nicht zusammengerechnet.
Vielmehr wurde irrtümlich eine "Bilanz" abgegeben. Die
Buchhaltung des Bw weist daher formelle Mängel auf.
Da das FA die sachliche Richtigkeit der der abgegebenen
Steuererklärung zu Grunde liegenden Einnahmen und Ausgaben nicht in Zweifel
zog und der Bw den Abfluss der strittigen Beträge, welche
abzugsfähige Betriebsausgaben sind, im Jahr 2000 nachweisen konnte,
betrachtet der UFS die VuG Rechnung des Bw als Einnahmen/Ausgaben
Rechnung. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betragen daher
erklärungsgemäß - 1,199.468,38,-- ATS
(- 87.168,76,-- Euro).
Der Berufung war stattzugeben.
Beilage: 2 Berechnungsblätter (in ATS und
€)
Wien,
17. 1. 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3356-W/02
- Stammnummer
- 13582
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF