Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500073/2021
Parkometer - Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone durch Verkehrszeichen an deren Außengrenzen ist ausreichend
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500073/2021vom 27.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des A**** R****, geb.: **.**.****, [Adresse], Deutschland, vom 10.1.2021 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18.12.2020,
1. MA67/206700778011/2020 sowie
2. MA67/206700794515/2020,
jeweils wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr 46/2016 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idF LGBl für Wien Nr 71/2018 zu Recht:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von jeweils EUR 12,00, somit insgesamt EUR 24,00 (das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe), zu leisten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des erstangefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Datum/Zeit: 24.08.2020, 15:21 Uhr
Ort: 1030 Wien, Trubelgasse 5
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: X-**** (D)
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."
Der Spruch des zweitangefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Datum/Zeit: 28.08.2020, 10:16 Uhr
Ort: 1030 Wien, Trubelgasse 3 und 5
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: X-**** (D)
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."
Gegen den Beschwerdeführer wurden jeweils eine Geldstrafe von 60,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner wurden jeweils 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher jeweils 70,00 Euro.
Gegen den Beschwerdeführer liegen keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor.
Den angefochtenen Straferkenntnissen liegt jeweils eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde.
Die Abstellung des Fahrzeuges zu den in den Straferkenntnissen genannten Zeitpunkten und an den genannten Orten ist unstrittig, ebenso, dass jeweils die Parkometerabgabe nicht entrichtet wurde.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ jeweils zunächst eine Anonymverfügung und danach eine Strafverfügung.
In dem gegen diese Strafverfügungen eingebrachten Einspruch machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, auf der Fahrt zu den Abstellorten sei aus der aufgestellten Beschilderung nicht ersichtlich gewesen, dass sich der Abstellort [die Trubelgasse] in einer Kurzparkzone befinde. Bei Einfahrt vom 4. Bezirk in den 3. Bezirk kommend sei keine Beschilderung vorhanden gewesen, die auf eine Kurzparkzone hingewiesen habe, ebensowenig in der Straße, in der das Fahrzeug abgestellt gewesen sei. Er habe zur Dokumentation Lichtbildaufnahmen der Fahrtstrecke und der Beschilderung angefertigt. Er ersuche um Überprüfung der vorhandenen Beschilderung.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ die angefochtenen Straferkenntnisse, in welchen zusammengefasst jeweils ausgeführt wurde, der Abstellort befinde sich zum Tatzeitpunkt jeweils innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 bis 22:00 Uhr.
Ein Kurzparkzonenbereich sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten die Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit a Z 13d StVO) und an allen Ausfahrtstellen die Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit a Z 13e StVO) angebracht seien. Wenn von einer Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden solle ("flächendeckende Kurzparkzone"), genüge es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw "Kurzparkzone Ende" angebracht seien. Eine darüberhinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone sei zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich. Es sei auch nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in eine Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs 1 StVO über Kurzparkzonen bezögen sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straße bzw auf bestimmte Gebiete. Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Beschwerdeführer bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Er hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befinde, als er noch nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert habe. Der Umstand, dass in unmittelbarer Nähe des Abstellortes des Fahrzeuges keine Kennzeichnung dieses Ortes als Kurzparkzone zu erkennen sei, könne somit nicht zu seinen Gunsten wirken, zumal er bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit den Bestand der Kurzparkzone erkennen hätte müssen. Es sei jedem Fahrzeuglenker, somit auch einem außerhalb Wiens wohnhaften Lenker, die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften durchaus zumutbar. Vor Antritt der Fahrt nach Wien habe jeder ortsunkundige Lenker Erkundigungen über allfällige Parkplatzbeschränkungen und Gebührenpflichten für das Abstellen von Fahrzeugen am Zielort einzuholen. Dies sei zumutbar, da es auch in anderen Ländern nichts Außergewöhnliches sei, dass in zentralen Bereichen von Großstädten derartige Parkbeschränkungen bzw Gebührenpflichten bestünden.
In der gegen diese Straferkenntnisse gerichteten Beschwerde wendet der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Fotodokumentation der Fahrtstrecke ab dem Wiedner Gürtel unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiters ein, auf "der Fahrt zur Abstellörtlichkeit wurde vom Wiedner Gürtel aus kommend auf dem Landstraßer Gürtel die erste Möglichkeit zum Linksabbiegen auf der Abbiegespur zur Adolf-Blamauer-Gasse für einen U-Turn verwendet und die B221 in entgegengesetzter Fahrtrichtung (FR: Belvedere) genommen. Kurz vor der Einfahrt in die Hohlweggasse wurde auf die rechte Fahrspur gewechselt und sodann in dieselbe eingebogen. Die erste Abbiegemöglichkeit stellt die Trubelgasse dar. Auf der gesamten Fahrtstrecke, von der Einfahrt in den 3. Bezirk bis zur Abstellörtlichkeit, befinden sich keine Beschilderungen, die eine Kurzparkzone ausweisen, oder auf ein Ende einer solchen für den Bereich Hohlweggasse/Trubelgasse hinweisen." Auch im Nahebereich sei keinerlei derartige Beschilderung vorgefunden worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-**** (D)
1. am 24.8.2020 um 15:21 Uhr in 1030 Wien, Trubelgasse 5 (erstangefochtenes Straferkenntnis) sowie
2. am 28.8.2020 um 10:16 Uhr in 1030 Wien, Trubelgasse 3 und 5 (zweitangefochtenes Straferkenntnis)
in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne jeweils für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bereich der ua den 3. Bezirk und den 4. Bezirk umfassenden flächendeckenden Kurzparkzone an einer bestimmten Einfahrtsstelle bzw Ausfahrtsstelle keine Kennzeichnung dieser Kurzparkzone durch das Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit a Z 13d StVO) bzw "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit a Z 13e StVO) aufweist.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind durchschnittlich.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Abstellung des Kraftfahrzeuges und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind unstrittig.
Zu einer allfälligen Nichtkennzeichnung einer bestimmten Einfahrtsstelle bzw Ausfahrtsstelle des Bereichs der flächendeckenden Kurzparkzone hat der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen erstattet und liegen keine Hinweise auf eine solche Nichtkennzeichnung vor.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 25 StVO kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Solche Verordnungen sind gemäß § 25 Abs 2 StVO durch Zeichen nach § 52 Z 13d und Z 13e StVO kundzumachen.
Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, auf der gesamten Fahrtstrecke von der Einfahrt in den 3. Bezirk bis zum Abstellort befände sich keine Beschilderung, die eine Kurzparkzone ausweise (kein Verkehrszeichen über den Beginn bzw das Ende einer Kurzparkzone), weshalb die Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstraßen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d und 13e StVO ("Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende") angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriften umgrenzenden Gebiet erfasst.
Dass sich eine Kurzparkzone auf das Gebiet eines Bezirkes der Gemeinde Wien beschränken müsste und sich nicht darüber hinaus erstrecken und etwa nicht mehrere Bezirke umfassen könnte, geht aus dem Gesetz nicht hervor (VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0056).
Umfasst daher die in Rede stehende Kurzparkzone ein Gebiet, welches sich nicht auf Teile des 3. Wiener Gemeindebezirkes beschränkt, sondern auch angrenzende Bezirke, zumindest teilweise, erfasst, so sind an den Bezirksgrenzen, soferne sie nicht Grenzen der Kurzparkzone sind, keine Verkehrszeichen nach § 52 StVO erforderlich, sondern lediglich an den Ein- und Ausfahrtsstraßen in die (Bezirksgrenzen überschreitende, in sich geschlossene) Kurzparkzone als solche.
Der streitgegenständliche Abstellort (Trubelgasse) befindet sich in einer flächendeckenden Kurzparkzone, welche (abgesehen von einzelnen, im Beschwerdefall nicht relevanten, ausgenommenen Straßenzügen) neben dem 3. Bezirk auch den angrenzenden 4. Bezirk sowie darüber hinaus den 1., 2., 5., 6., 7., 8., 9,. und 20. Bezirk umfasst.
Die vom Beschwerdeführer - beginnend mit dem Wiedner Gürtel - beschriebene Fahrtstrecke befindet sich zur Gänze innerhalb dieser flächendeckenden Kurzparkzone.
Dementsprechend war es nicht erforderlich, entlang dieser Fahrtstrecke (konkret am Beginn des Landstraßer Gürtels) die Kurzparkzone durch das Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit a Z 13d StVO) bzw "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit a Z 13e StVO) zu kennzeichnen.
Da somit an der vom Beschwerdeführer angeführten Stelle (Einfahrt in den 3. Bezirk am Landstraßer Gürtel vom Wiedner Gürtel aus kommend) an der Grenze zwischen dem 4. Bezirk und dem 3. Bezirk keine Grenze der einheitlichen Kurzparkzone vorliegt, an deren Einfahrtsstelle ein Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 13d StVO erforderlich wäre, bildet das Fehlen eines solchen Verkehrszeichens an dieser Stelle und ein daraus abgeleiteter Mangel an Kundmachung der Verordnung über eine Kurzparkzone keine tragfähige Begründung für die Aufhebung der bekämpften Straferkenntnisse (vgl VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0056 betreffend eine den 12. und den 15. Bezirk umfassenden Kurzparkzone).
Dass an den Außengrenzen der flächendeckenden, ua den 3. und den 4. Bezirk umfassenden Kurzparkzone keine Kennzeichnung vorhanden gewesen wäre hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und besteht nach der Aktenlage und den Feststellungen auch kein Hinweis hierauf.
Das Beschwerdevorbringen erweist sich somit als unbegründet.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist nach den Feststellungen erwiesen.
Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen.
Der Beschwerdeführer hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Taten schädigten das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Aus diesen Gründen erscheinen die verhängten Geldstrafen von jeweils 60,00 Euro in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.
Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 Euro reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Der Magistrat der Stadt Wien erweist sich als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da diesem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG bereits die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am 27. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500073/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500073.2021
- Stammnummer
- 135816
- Gültig
- 27.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF