Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100017/2022
Säumnisbeschwerde, Zurückweisung
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100017/2022vom 09.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft , Porzellangasse 51, 1090 Wien, und KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft , Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt für Großbetriebe vom betreffend Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gem. § 260 Abs. 1 lit a BAO iVm § 284 Abs. 7 litb. BAO zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Betreffend die Beschwerdeführerin (Bf.) wurden seitens des zuständigen Finanzamtes nach einer Betriebsprüfung im Februar 2020 Feststellungsbescheide 2013 bis 2016 hinsichtlich Gruppenträger erlassen.
Die Bf. stellte am 10. März 2020 einen Antrag auf Akteneinsicht.
Die Akteneinsicht wurde in den Räumen des Finanzamtes am 9.3.2021 durchgeführt.
Im Zuge der Akteneinsicht wurde der Bf. die Einsicht in Teile der Akten in Form einer mündlichen verfahrensleitenden Verfügung gemäß § 94 BAO verweigert.
Über die Akteneinsicht selbst und über die Verweigerung der Einsicht in Teile der Akten wurde eine Niederschrift angefertigt, welche von der steuerlichen Vertretung unterfertigt wurde und welche in Kopie an diese ausgefolgt wurde.
In dieser Niederschrift vom 9.3.2021 wird seitens des Finanzamtes zur Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht in die angeführten Teile der Akten auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH Ro 2017/15/0021 vom 29.5.2018 verwiesen.
Am 9.4.2021 wurde seitens der Bf. Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2013 bis 2016 erhoben.
Am 13.4.2021 stellte die Bf. einen Ergänzungsantrag Akteneinsicht, in welchem wortident zum Antrag von 10. März 2020 unter Bezugnahme auf die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht Akteneinsicht begehrt wird.
Die Bf. erklärte, dass nach ihrer Ansicht über die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht ein Bescheid zu ergehen habe.
Am 11.8.2021 wurden vom Finanzamt Beschwerdevortentscheidungen betreffend Feststellungsbescheide Gruppenträger 2013 bis 2016 erlassen.
Am 1.9.2021 stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2013 bis 2016 an das Bundesfinanzgericht und beantragte mündliche Verhandlung vor einem Senat.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit noch offen.
Die ***Bf1*** (Bf.) hat mit Eingabe vom 18.1.2022, eingelangt im Bundesfinanzgericht am 2.2.2022, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf Akteneinsicht vom 13.4.2021 erhoben.
Die Bf. hat mit Schreiben vom 27.1.2022 an das Finanzamt nochmals um Akteneinsicht und Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides ersucht.
Rechtslage:
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden….
b) § 260 Abs. 1.lit.a (Unzulässigkeit)
Gemäß § 90 Abs. 1 1. Satz BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten erforderlich ist.
Gemäß § 90 Abs. 2 BAO sind von der Akteneinsicht ausgenommen Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörde, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
Gemäß § 90 Abs. 3 BAO ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 94 BAO normiert, dass Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, schriftlich oder mündlich erlassen werden können.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Laut § 284 Abs. 7 lit b BAO ist § 260 Abs. 1 lit. a sinngemäß anzuwenden.
Erwägungen:
Unbestritten ist gegenständlich, dass die säumnisbeschwerdeführende Partei durch ihre ausgewiesene steuerliche Vertretung im Rahmen ihres Abgaben-/ bzw. Beschwerdeverfahrens betreffend Feststellungsbescheide Gruppenträger 2013 bis 2016 Akteneinsicht begehrt.
Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht wurde von der steuerlichen Vertreterin der Säumnisbeschwerdeführerin am 10. März 2020 gestellt, am 9.3.2021 wurde Akteneinsicht gewährt, wobei einige Teile des Aktes seitens des Finanzamtes von der Akteneinsicht ausgenommen wurden.
Über die am 9.3.2021 erfolgte Akteneinsicht und die mündliche verfahrensleitende Verfügung über die Verweigerung der Einsicht in Teile der Akten wurde eine Niederschrift aufgenommen und diese der Partei ausgefolgt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Dieser Verzug liegt dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft oder die Gewährung von Akteneinsicht, gerichtet ist. Ein tatsächliches Verhalten - etwa die Gewährung von Akteneinsicht - könnte vom Verwaltungsgericht in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der belangten Behörde gesetzt werden. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst daher keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung aus. Eine solche Verpflichtung tritt erst ein, wenn die Behörde die Akteneinsicht durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen real verweigert. Diese (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Abgabenbehörde hat daher stets durch Bescheid zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2013, 2012/16/0162 ).
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde also den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.
Die Verweigerung der (teilweisen) Akteinsicht hat im Zuge eines Abgabenverfahrens durch eine das Verfahren betreffende Verfügung zu erfolgen, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0166, Fischerlehner, BAO², § 90, Anm 4).
Die Akteneinsicht wurde im gegenständlichen Fall im Rahmen eines Abgabenverfahrens begehrt.
Der die Akteneinsicht ablehnende Bescheid hat daher in Form einer verfahrensleitende Verfügung (iSd §§ 94 und 244) zu erfolgen, gegen den gemäß § 90 Abs. 3 BAO kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist. Das bedeutet, dass die Verweigerung der Akteneinsicht nicht abgesondert anfechtbar ist (VwGH 5.9.2012, 2012/15/0166; Ritz, BAO6, § 85a Tz 11), sondern erst im Rahmen der das laufende Verfahren abschließenden Sachbescheide bekämpft werden kann. Eine Pflicht der Abgabenbehörde zur Erlassung eines derartigen Bescheides besteht aber auch in diesem Fall (VwGH 5.9.2012, 2012/15/0166).
Wird die Akteneinsicht der Partei gegenüber während eines Abgabenverfahrens, Prüfungsverfahrens etc. verweigert, so stellt ein darüber ergangener ablehnender Bescheid eine verfahrensleitende Verfügung dar. Eine solche Verfügung kann nach § 94 BAO auch mündlich getroffen werden. Im vorliegenden Fall ist dies - wie aus der Niederschrift vom 10.3.2021 zu ersehen - während der Akteneinsicht geschehen.
Ob eine verfahrensleitende Verfügung schriftlich oder mündlich erlassen wird, liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde. Erfolgt die Ablehnung mit mündlichem Bescheid, so ist hierüber zumindest ein Aktenvermerk zu verfassen, aus dem ersichtlich sein muss, in welche Aktenteile die Akteneinsicht verweigert wurde (Ritz, BAO6, § 90, Tz 12).
Die Verweigerung der Akteneinsicht in Bescheidform ist nur vorgesehen, wenn ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Abgabenverfahren vorliegt, das bedeutet, dass keine Anfechtung durch ordentliche Rechtsmittel mehr möglich ist. Im vorliegenden Fall ist das Abgabenverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Im vorliegenden Fall wurde die begehrte Akteneinsicht nur teilweise gewährt. Die Akteneinsicht wurde grundsätzlich gewährt, einige in der Niederschrift angeführte Teile wurden ausgenommen. Dies geht aus dem Aktenvermerk vom 9.3.2021 hervor. Die Verweigerung der Einsicht in Aktenteile wurde der steuerlichen Vertreterin gegenüber mündlich dargelegt.
Die Verwaltungsbehörde hat damit zu erkennen gegeben, dass sie die Akteneinsicht teilweise real verweigert. Da in diesem Fall ein - nicht abgesondert anfechtbarer - Bescheid zu erlassen ist, ist das Finanzamt mit der mündlichen Erlassung einer verfahrensleitenden Verfügung seiner Entscheidungspflicht nachgekommen.
§ 284 Abs. 7 iVm § 260 Abs. 1 BAO sieht in einem solchen Fall vor, dass die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Selbst wenn man der Ansicht der steuerlichen Vertreterin folgt, wonach seitens des Finanzamtes kein mündlicher Bescheid erlassen worden sei, wäre die gegenständliche Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht dient dem Rechtschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (Fischerlehner, BAO², § 284, Anm. 1). Die Säumnisbeschwerdeführerin moniert nicht die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde in Zusammenhang mit den materiellrechtlichen Bescheiden, sondern begehrt einen Bescheid in Zusammenhang mit der (teilweisen) Verweigerung der Gewährung der Akteneinsicht. Damit strebt sie aber keine Entscheidung in der Sache selbst, sondern viel mehr eine verfahrensrechtliche Verfügung an, wofür eine Säumnisbeschwerde nicht das geeignete rechtliche Instrument ist.
Die Akteneinsicht ist im Rahmen des Abgabenverfahrens der Bf. beantragt worden und dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, sondern beim Bundesfinanzgericht anhängig.
Die Tatsache, dass die Bf. einen wortidenten weiteren Antrag auf Akteneinsicht am 13.4.2021 gestellt hat kann er Bf. nicht zum Erfolg verhelfen, denn dem Finanzamt ist keine Säumnis vorzuwerfen, es hat bereits am 9.3.2021 über die Verweigerung der Einsicht in bestimmte Aktenteile mit mündlicher verfahrensleitender Verfügung entschieden und die Akteneinsicht durchgeführt. Das Finanzamt kann nicht ein weiteres Mal über die bereits entschiedene Sache eine Entscheidung treffen.
Die Säumnisbeschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil das Erkenntnis auf Basis der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am 9. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100017/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100017.2022
- Stammnummer
- 135814
- Gültig
- 09.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF