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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100212/2022

Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100212/2022vom 07.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik in der Beschwerdesache Bf., Adresse, betreffend Beschwerde vom 16.03.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.01.2021 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019, Steuernummer 123/4567, beschlossen: Der Vorlageantrag vom 04.10.2021 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Nach der Veranlagung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 am 21.02.2020 wurden auf Grund der Übermittlung von neuen Lohnzetteln insgesamt drei Wiederaufnahmen des Verfahrens durchgeführt und neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2019 erlassen. Die zuletzt erlassene Einkommensteuerbescheid 2019 vom 13.01.2021 wurde vom Beschwerdeführer (Bf) mittels Anbringen vom 16.03.2021 bekämpft. Der Bf führte darin aus: "Einkommensteuerbescheid 2019 vom 13. Jänner 2021 Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist Aufhebung. ... Ich beantrage daher die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 und die Erlassung eines neuen Bescheides mit dem mein Einkommen entsprechend meinem Vorbringen in richtiger Höhe festgesetzt wird." Das Finanzamt (FA) wertete dieses Schreiben als Beschwerde und wies diese mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 07.07.2021 als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Bf vom 04.10.2021. Er führt darin aus: "In der BVE wird eine Beschwerde zurückgewiesen - kein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO. ... Ich beantrage daher die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 und die Erlassung eines neuen Bescheides mit dem mein Einkommen entsprechend meinem Vorbringen in richtiger Höhe festgesetzt wird." Das FA legte mit Vorlagebericht vom 24.01.2022 die Beschwerde dem BFG vor und beantragte die Zurückweisung des Vorlageantrags als nicht fristgerecht. Sachverhalt: Die BVE vom 07.07.2021 wurde am 09.07.2021 ohne Zustellnachweis mit der Post versandt. Es ist davon auszugehen, dass das Schriftstück jedenfalls bis 20.07.2021 zugestellt wurde. Der Bf brachte am 04.10.2021 (Datum des Poststempels) einen Vorlageantrag ein. Beweiswürdigung: Die Versendung der BVE am 09.07.2021 wurde im AIS des Bundes durch das FA vermerkt und ist nachvollziehbar. Dass die BVE an den Bf zugestellt wurde, ist aus den Ausführungen im Vorlageantrag, in denen sich der Bf auf die BVE bezieht, unzweifelhaft ableitbar. Zum Zeitpunkt der Zustellung ist auszuführen, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis üblicherweise von einem Postenlauf von 3 Tagen ausgegangen wird. Dass die Beschwerdevorentscheidung jedenfalls bis 20.07.2021zugestellt wurde, ergibt sich in freier Beweiswürdigung nicht nur durch die allgemein bekannte Dauer einer Zustellung im Inland durch die Post, sondern auch aus folgenden Erwägungen: Auf dem Kuvert des Vorlageantrags ist der Poststempel mit Datum 04.10.2021 angebracht. Dieses Datum wurde auch vom FA (Scanstelle) angebracht. Der Bf hat das Schreiben daher am 04.10.2021 versandt. Der Bf hat jedoch auf dem Schreiben (Seite 1 rechts oben) "Wien, 20. Juli 2021" vermerkt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf die Beschwerdevorentscheidung vor 20. Juli 2021 erhalten hat und er versuchte, den Anschein der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags durch das Datum 20. Juli 2021 zu erwecken. Hätte der Bf die BVE erst später erhalten, erscheint diese Vorgangsweise nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist auch den Ausführungen des FA zu folgen, wonach der Bf bereits am 04.08.2021 einen Teil seines Rückstands beglichen hat, was die vorherige Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ebenfalls wahrscheinlich erscheinen lässt. Rechtliche Beurteilung: § 260 (1) BAO lautet: "Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde" Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO). Gemäß § 108 Abs 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Daher genügt es zwar, dass der Beschwerdeschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird. Die Nichteinrechnung setzt jedoch voraus, dass das Schriftstück bei der Abgabenbehörde tatsächlich einlangt (vgl. VwGH 26.07.2017, Ra 2016/13/0039, vgl. auch vgl. Ritz, BAO5, § 108 Tz 9, mit Judikaturnachweisen). Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 26 Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im ggstdl Fall wurde die Zustellung aus den oben angeführten Gründen jedenfalls bis 20.07.2021 (Dienstag) zugestellt. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete somit spätestens am 20.08.2021 (Freitag). Der erst am 04.10.20219 beim FA eingebrachte Vorlageantrag war daher (weit) verspätet und vom Bundesfinanzgericht somit als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Im Falle der verspäteten Einbringung ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Im Übrigen wird jedoch angemerkt, dass es sich beim Anbringen des Bf, welches vom FA als Beschwerde gewertet wurde, nach dem Wortlaut auch um einen Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO handeln könnte (s. auch Ausführungen im Vorlageantrag), was aber vom BFG auf Grund der gegebenen Rechtslage - Vorlageantrag verspätet, somit Vorrang der formellen Erledigung - nicht überprüft werden kann. Zulässigkeit einer Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus einer erwiesenen Verspätung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0003), liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.     Wien, am 7. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100212/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100212.2022
Stammnummer
135801
Gültig
07.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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