Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1744-W/04
Allgemeiner Absetzbetrag, Nachweis der Fahrtkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1744-W/04vom 18.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erhielt vom 2. Juni bis zum 31. Dezember
2003 lohnsteuerpflichtige Bezüge von der V GmbH in Höhe von
€ 8.139,52 (Kennzahl 245 des Lohnzettels). Vom 1. Jänner bis
13. März und vom 7. April bis zum 1. Juni 2003 bezog der Bw.
Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.835,20 und Krankengeld in
Höhe von € 531,60. Der Bw. reichte die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 am 9. März 2004 beim Finanzamt
ein.
Mit Bescheid vom
11. März 2004 rechnete das Finanzamt unter Anwendung der Bestimmung
des § 3 Abs. 2 EStG 1988 das Arbeitslosengeld und das Krankengeld
auf einen Jahresbetrag um und setzte die Einkommensteuer mit € -194,17
fest (Abgabengutschrift).
Mit Schreiben vom
17. März 2004 erhob der Bw. gegen diesen Bescheid Berufung und
führte in der Begründung folgendes aus:
Da das Arbeitslosengeld wieder
eingerechnet worden sei beantrage er die Berücksichtigung der von ihm im
Jahr 2003 geleisteten Alimente in Höhe von € 1.050,82, der
Kammerbeiträge in Höhe von € 44,00, der Zahlungen an die
gewerbliche Sozialversicherung in Höhe von € 350,46 sowie
Kilometergeld für 7.461 gefahrene Kilometer in Höhe von
€ 2.656,11. Der allgemeine Absetzbetrag würde € 887,00
betragen und nicht wie vom Finanzamt berechnet € 860,91. Für die
beantragten Ausgaben legte der Bw. Kopien der Zahlungsbestätigungen und als
Nachweis für das beantragte Kilometergeld Kopien des Fahrtenbuches für
die Zeiträume 2. Juni bis 30. Juni und 31. Oktober bis
10. Dezember vor.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29. Juli 2004 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und
änderte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003
dahingehend ab, dass es den Unterhaltsabsetzbetrag gewährte und die
geleisteten Kammerbeiträge und die Zahlungen an die gewerbliche
Sozialversicherung als sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag berücksichtigte. Für das geltend gemachte Kilometergeld
wurde ein Abzug von 50% vorgenommen, da die vorgelegten Aufzeichnungen des Bw.
einer ordnungsgemäßen Fahrtenbuchführung nicht entsprochen
hätten (z.B. Fehlen der Privatfahrten).
In seinem Vorlageantrag vom
26. August 2004 führte der Bw. aus, dass der allgemeine Absetzbetrag
bei der neuerlichen Berechnung nur mehr mit € 781,70 statt mit dem
Fixbetrag von € 887,00 berücksichtigt worden sei und dass es sich
bei den angeführten gefahrenen Kilometern laut Fahrtenbuch
ausschließlich um beruflich gefahrene Kilometer handeln würde. Aus
den bereits vorgelegten Fahrtenbüchern sei ein Sprung im Kilometerstand
zwischen Ankunft Freitagabend und Dienstbeginn Montagmorgen ersichtlich. Dies
seien die Privatfahrten.
Am 28. Oktober 2004 wurde
das Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Am 3. November 2004 legte
der Bw. anlässlich einer persönlichen Vorsprache das Fahrtenbuch
für das gesamte Jahr 2003 beim Unabhängigen Finanzsenat vor. In diesem
Fahrtenbuch sind 32.236 beruflich gefahrene Kilometer verzeichnet. Dem Bw. wurde
in einer ausführlichen Besprechung die Sach- und Rechtslage
dargelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I
Nr. 59/2001, steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 887 Euro
jährlich jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag
verändert sich nach Maßgabe der in § 33 Abs. 3 Z 1 bis
5 EStG 1988 angeführten Bestimmungen. Für den Einkommensbereich bis
14.535 Euro sind die Einschleifbestimmungen nach Gruppen von Steuerpflichtigen
unterschiedlich gestaltet. Für die darüber hinausgehenden
Einkommensteile ist eine einheitliche Einschleifbestimmung vorgesehen.
Gemäß
§ 33
Abs. 3 Z 1 EStG 1988 verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag
für Arbeitnehmer ohne Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
gleichmäßig einschleifend für die Einkommensteile
|
von 8.866 Euro
bis 9.811 Euro um
|
-
116 Euro
|
von 9.811 Euro
bis 10.901 Euro um
|
+272
Euro
|
von 10.901
Euro bis 14.535 Euro um
|
-
36 Euro
Der
allgemeine Steuerabsetzbetrag wurde dem Bw. entsprechend den angeführten
Einschleifregelungen sowohl im Erstbescheid vom 11. März 2004 als auch
in der Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom
29. Juli 2004 gewährt. Auch wurde dem Bw. in der
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom 29. Juli
2004 der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 gewährt und die
geltend gemachte Kammerumlage und die Beiträge an die gewerbliche
Sozialversicherung anerkannt. Die Vorgangsweise des Finanzamtes erweist sich
somit hinsichtlich dieser Berufungspunkte als rechtskonform.
Zu dem vom Bw. als
Werbungskosten beantragten Kilometergeld für 32.236 beruflich mit dem PKW
zurückgelegte Kilometer ist folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Der Bw. hat für die mit
seinem privaten PKW im Kalenderjahr 2003 durchgeführten beruflich bedingten
Fahrten nur Anspruch auf die von ihm tatsächlich getragenen Kosten. Als
Schätzungshilfe für die tatsächlichen Aufwendungen kann das
amtliche Kilometergeld herangezogen werden. Voraussetzung für die
Geltendmachung des Kilometergeldes ist grundsätzlich die Führung eines
ordnungsgemäßen Fahrtenbuches. Die Führung eines Fahrtenbuches
kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen eine verlässliche
Beurteilung möglich ist. Ein Fahrtenbuch bildet nur dann einen tauglichen
Nachweis der Fahrtkosten, wenn es fortlaufend, vollständig und
übersichtlich geführt wird und alle beruflich vorgenommenen Fahrten
konkret und einwandfrei aufgezeichnet werden. Eine Aufgliederung der privat
gefahrenen Kilometer ist, wenn korrekte Aufzeichnungen der beruflich
vorgenommenen Fahrten vorliegen, nicht notwendig.
Die erst im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Fahrtenaufschreibungen des Bw.
entsprechen diesen Anforderungen. Die vom Bw. dem Finanzamt im erstinstanzlichen
Verfahren vorgelegten Aufzeichnungen für den Zeitraum
"31. Oktober bis 10. Dezember" ohne Jahresangabe stammen
nicht aus dem Kalenderjahr 2003. Wie der Bw. anlässlich seiner
persönlichen Vorsprache beim Unabhängigen Finanzsenat erklärt
hat, war er der Ansicht, dass das in den Vorjahren nicht geltend gemachte
Kilometergeld in jenen Besteuerungszeiträumen zu berücksichtigen sei,
in denen entsprechend hohe Einkünfte vorliegen würden. Aus diesem
Grunde wurde das Fahrtenbuch für das Kalenderjahr 2003 im erstinstanzlichen
Verfahren vom Bw. nicht vorgelegt. Dazu ist auszuführen, dass der
Einkommensteuer gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 das
Einkommen zugrunde zu legen ist, das der Steuerpflichtige innerhalb eines
Kalenderjahres bezogen hat. Gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG
1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet
worden sind. Demgemäß sind auch Werbungskosten nur in jenem
Kalenderjahr abzugsfähig, in dem diese Aufwendungen dem Steuerpflichten
erwachsen sind. Auch wenn sich in einem Kalenderjahr ergebende Werbungskosten
mangels entsprechend hoher Einkünfte in diesem Kalenderjahr steuerlich
nicht auswirken, können diese Werbungskosten nicht in einem späteren
Abgabenerhebungszeitraum geltend gemacht werden.
Entgegen den Angaben in der
Berufung vom 17. März 2004 wurden vom Bw. tatsächlich im
Kalenderjahr 2003 32.236 Kilometer bei Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit mit dem PKW zurückgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung
können als Werbungskosten nur das amtliche Kilometergeld für 30.000
Kilometer oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten
beruflichen Fahrten geltend gemacht werden, da bei so hoher Kilometerleistung
die tatsächlichen Kosten erfahrungsgemäß geringer sind als das
amtliche Kilometergeld. Das amtliche Kilometergeld stellt auf eine
durchschnittliche Jahreskilometerleistung von 15.000 Kilometer ab, bei
höheren Kilometerleistungen würden sich die tatsächlichen Kosten
für Fahrten mit dem eigenen PKW im Hinblick auf den hohen Anteil an
Fixkosten jedoch degressiv entwickeln. Würde man auch in solchen
Fällen die Kosten für PKW-Fahrten mit dem amtlichen Kilometergeld
bemessen, ergebe sich hingegen ein lineares Ansteigen, welches immer mehr von
den tatsächlichen Aufwendungen abweicht (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073
oder 30.11.1999, 97/14/0174).
Da der Bw. die
tatsächlichen Kosten für seine beruflichen Fahrten (32.236 Kilometer)
nicht nachgewiesen hat, hat der Bw. Anspruch auf Abzug von Werbungskosten in
Höhe des amtlichen Kilometergeldes für 30.000 Kilometer.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1744-W/04
- Stammnummer
- 13580
- Gültig
- 18.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF