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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102035/2021

Fehlerhafte Übermittlung über FinanzOnline

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102035/2021vom 31.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, vertreten durch Dr. Josef Kajetan Abfalter, 4291 Lasberg, Dornachweg 5/1 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Februar 2021 betreffend Zurückweisung des Antrages vom 21.1.2021 auf Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2015 zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Einen vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.1.2021 gestellten Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 wies das Finanzamt mit der Begründung als verspätet zurück, der Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Jahres für das der Antrag gestellt werde) eingebracht worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der steuerliche Vertreter im Wesentlichen aus, der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung sei über FinanzOnline rechtzeitig am 28.12.2020 eingereicht worden, was dem beiliegenden Übermittlungsprotokoll und dem Postausgangsbuch zu entnehmen sei. Durch einen technischen Mangel, der nicht in seinem Bereich liege und betreffend diesen er auch nicht feststellen könne, wo das Problem liege, sei die Übermittlung nicht fehlerfrei erfolgt. Er habe daher die Arbeitnehmerveranlagung schriftlich (Anmerkung: am 21.1.2021) nachgereicht. Der Fehler bei der FinanzOnline-Übermittlung sei ihm offensichtlich nicht sofort aufgefallen, da es bei einigen anderen zum selben Zeitpunkt übermittelten Erklärungen funktioniert habe. Er habe daher angenommen, dass es auch bei den übrigen Erklärungen in Ordnung sei. Da dies kein Fehler seinerseits sei, ersuche er um Bearbeitung der eingereichten Erklärung. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Begründend führt das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund amtlicher Ermittlungen (Anfrage bei der IT-Sektion des BMF) am 28.12.2020 ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2015 über FinanzOnline übermittelt worden sei. Da die Übermittlung fehlerhaft gewesen sei, habe der Beschwerdeführer (im Wege seines steuerlichen Vertreters über FinanzOnline) am 28.12.2020 ein Fehlerprotokoll in die "Nachrichten" erhalten. Es sei somit kein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung eingelangt. Ein Antrag nach § 41 Abs 2 EStG 1988 (Antragsveranlagung) könne innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handle, sei eine Verlängerung ausgeschlossen. Die Frist zur Abgabe des Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 habe somit am 31.12.2020 geendet. Da innerhalb dieser Frist kein Antrag beim Finanzamt eingelangt sei, sei die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob ein am 28.12.2020 mit FinanzOnline übermittelter Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 gültig eingebracht ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt, oder aufgrund eines Übermittlungsfehlers als nicht eingelangt zu werten ist und daher als unbeachtliches Anbringen gilt, so die Ansicht des Finanzamtes. Einsicht wurde genommen in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere in die vom Finanzamt erlassenen Bescheide, die Auskünfte der Verfahrensbetreuung JVP (Jahresveranlagung privat) und der IT Sektion des Bundesministeriums für Finanzen, in die Finanzdatenbanken AIS (Abgabeninformationssystem) und JVP, und in die vom Beschwerdeführer eingebrachten Schriftstücke. Danach steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Beim Beschwerdeführer liegt keine der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 EStG 1988 (Pflichtveranlagung) vor. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers hat für diesen am 28.12.2020 einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 mit FinanzOnline übermittelt. Die Übermittlung erfolgte zusammen mit Arbeitnehmerveranlagungen anderer Klienten des steuerlichen Vertreters über das FinanzOnline Konto des steuerlichen Vertreters. Die Übermittlung der Arbeitnehmerveranlagung des Beschwerdeführers war fehlerhaft, während die Erklärungen anderer Klienten erfolgreich eingereicht waren. Das Protokoll über den Übermittlungsfehler ("die angeführte Produktions-Übermittlung wurde nicht (vollständig) eingebracht") wurde dem Beschwerdeführer (in die FinanzOnline "Nachrichten" des steuerlichen Vertreters) am 28.12.2020 zugestellt. Der steuerliche Vertreter war zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung und der Zustellung des Fehlerprotokolls Zustellbevollmächtigter des Beschwerdeführers. Ein schriftlicher Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 wurde beim Finanzamt am 21.1.2021 eingebracht. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist unstrittig. Rechtlich folgt daraus: § 5 FOnV 2006 (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form) lautet auszugsweise: "Unbeachtliche Anbringen … Die … Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterverarbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen." Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde am Dienstag, 28.12.2020 fehlerhaft über FinanzOnline übermittelt. Die sich aus § 5 FOnV 2006 ergebende Verpflichtung der Abgabenbehörde, sowohl eine erfolgreiche Übermittlung zu bestätigen und insbesondere unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen, wird derart umgesetzt, dass das Vorliegen einer erfolgreichen Übermittlung unmittelbar nach Absenden eines Anbringens automatisch rückgemeldet wird ("wurde erfolgreich übermittelt"). Das Vorliegen eines unbeachtlichen Anbringens wird durch ein in die "Nachrichten" zugestelltes Fehlerprotokoll kenntlich gemacht, was im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Die Vorbringen, - der Fehler bei der Übermittlung sei dem steuerlichen Vertreter offensichtlich nicht sofort aufgefallen, da es bei einigen anderen zum selben Zeitpunkt übermittelten Erklärungen funktioniert habe und er daher angenommen habe, dass es auch bei den übrigen Erklärungen in Ordnung sei, bzw - der den Fehler verursachende technische Mangel liege nicht im Bereich des steuerlichen Vertreters und er könne auch nicht feststellen, wo das Problem liege, werden wohl zutreffen, können aber der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. § 5 FOnV 2006 stellt lediglich auf das Vorhandensein eines Übermittlungsfehlers ab, auf die Art des Fehlers kommt es dabei allerdings nicht an. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Fehlerprotokoll (am 28.12.2020) zugestellt erhalten zu haben. Er hat dieses allerdings offensichtlich, weder am 28.12.2020 noch an den drei folgenden (Werk)tagen bis zum Ende der Antragsfrist zur Kenntnis genommen. Der Antrag wurde am 28.12.2020 über FinanzOnline übermittelt. Die Übermittlung war fehlerhaft und ist daher nicht in zur vollständigen Weiterverarbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangt. Der Antrag gilt daher nicht als am 28.12.2020 eingebracht. Der Fehler wurde dem Beschwerdeführer (im Wege seines zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters) durch Zustellung des Fehlerprotokolls am 28.12.2020 kenntlich gemacht. Es handelt sich bei diesem Antrag daher um ein unbeachtliches Anbringen im Sinn des § 5 FOnV 2006. Da der Antrag vom 28.12.2020 somit als nicht eingebracht gilt und es sich daher dabei um ein unbeachtliches Anbringen handelt, wurde der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung erstmals mit dem am 21.1.2021 schriftlich gestellten Antrag wirksam eingebracht. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 EStG 1988 (Pflichtveranlagung) wie im vorliegenden Fall nicht vor, so hat das Finanzamt (nur) auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (§ 41 Abs 2 EStG 1988). Die Frist zur Abgabe des Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 endete daher am 31.12.2020. Innerhalb dieser Frist wurde vom Beschwerdeführer kein derartiger wirksamer Antrag gestellt. Der Antrag vom 21.1.2021 ist verspätet. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.   Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge, dass ein über FinanzOnline übermitteltes Anbringen erst dann als eingebracht gilt, wenn es in zur vollständigen Weiterverarbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangt, ergibt sich unmittelbar aus der FOnV 2006. Es handelt sich daher nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.     Wien, am 31. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102035/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102035.2021
Stammnummer
135795
Gültig
31.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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