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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100049/2021

Vertretertätigkeit für Hausbesorgerin, Bestätigung durch Unterschrift

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100049/2021vom 30.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch T, ***, über die Beschwerde vom 7. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. November 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, Steuernummer ***StNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. November 2021 im Beisein der Schriftführerin S, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang I.1. Beschwerdeverfahren Mit Bescheid vom 14. November 2018 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 betreffend die Beschwerdeführerin wiederaufgenommen und die Einkommensteuer mit 852,- Euro festgesetzt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin auf Basis der vorliegenden Belege für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 20.10.2013, vom 08.11.2013 bis 17.11.2013, vom 10.06.2013 bis 01.07.2013 und vom 04.02.2013 bis 24.02.2013 Entschädigungen aufgrund einer Vertretertätigkeit iHv 3.186,52 Euro erhalten habe. Da die Beschwerdeführerin diese Einkünfte nicht erklärt habe, seien diese unter den sonstigen Bezügen ohne Lohnsteuerabzug zur Besteuerung herangezogen worden. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin habe neben ihrer Pension keinerlei Einkünfte erzielt, insbesondere auch nicht aus einer Vertretertätigkeit. Ihre Nachbarin, H, Hausbesorgerin in diesem Haus, habe gebeten sie als Urlaubsvertretung nennen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesagt. dass dies aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung - sie habe zu diesem Zeitpunkt bereits Pflegestufe 2 gehabt und sei bereits Mitte 70 gewesen - nicht möglich sei. Frau H habe daraufhin gemeint, es würde reichen, wenn sie kontrolliere, ob der Waschküchenschlüssel zurückgegeben worden sei. Frau H habe ihr weiters versichert, dass die anfallenden Hausbesorgertätigkeiten von ihrer Familie übernommen würden. Frau H habe sie gebeten zu unterschreiben, dass sie mit der Nennung einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin habe dies sohin einmal unterschrieben. Es sei jedoch nie die Rede davon gewesen, dass sie hierfür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten würde und sie habe auch tatsächlich nie eine solche erhalten. Sie habe die Beaufsichtigung der Schlüssel als reine Nachbarschaftshilfe gesehen, da sie mit Frau H auch freundschaftlich verbunden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei derzeit im Donauspital in stationärer Behandlung, daher habe deren Tochter sich der Klärung dieser Angelegenheit angenommen. Von W sei die Information gekommen, dass die Beschwerdeführerin für jede Nennung als Vertretung separat hätte unterschreiben müssen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin jedoch nur einmal unterschrieben und wie bereits ausgeführt hierfür nie eine Gegenleistung erhalten. Ihre Tochter habe Frau H diesbezüglich am 22.11 .2018 telefonisch konfrontiert, die zunächst nur gemeint habe, sie könne sich an nichts erinnern. Am Abend desselben Tages habe Frau H mich angerufen und gemeint, sie würde die Forderung bezahlen und meine Tochter solle sich das Geld bei ihr abholen. Dies habe ich abgelehnt. Wie bereits dargelegt, habe die Beschwerdeführerin nie Einkünfte für eine Vertretertätigkeit erhalten, weshalb die Abgabenforderung samt Zinsen nicht zurecht bestehe. Die Beschwerdeführerin beantrage sohin die ersatzlose Aufhebung des Einkommenssteuerbescheides 2013 vom 14.11.2018 und des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen vom 14.11.2018 (beide vom Finanzamt Wien 1/23) sowie die Aussetzung des strittigen Betrages von 1.059,78 Euro bis zur Erledigung der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. September 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Unterschrift um weitaus mehr als den eigenen Namen handele, der eigenhändig und handschriftlich niedergeschrieben werde. Vor allem in Zusammenhang mit juristischen Angelegenheiten sei die Unterschrift von zentraler Bedeutung und essentiell für die Rechtsgültigkeit von verschiedenen Rechtsgeschäften. Mit der Unterschrift versehe man ein Dokument nicht nur mit seinem Namen, sondern bestätige gewissermaßen dessen Inhalt und erkläre sich mit diesem einverstanden. Die Rechtsgültigkeit der Unterschrift sei gleichzeitig auch die Basis für die Rechtsgültigkeit des gesamten Dokuments. Der belangten Behörde würden Bestätigungen über den Zeitraum und die Höhe des Vertretungsgeldes vorliegen, die mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin versehen seien. Es seien keine Bestätigungen o.ä., die den Nichterhalt dieser Gelder dokumentieren würden, vorgelegt worden. Gem. § 41 Abs.1 Z1 EStG 1988 liege ein Pflichtveranlagungsgrund vor, wenn die anderen Einkünfte 730,- Euro übersteigen würden. Tatsächlich seien Vertretungsgelder iHv 3.186,32 Euro ausbezahlt worden. Dem Begehren der Beschwerdeführerin könne somit nicht entsprochen werden. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 beantragte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin unter Beilage des Bescheides betreffend Pflegestufe 3 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 1976 auf dem linken Auge blind bin. Darüber hinaus sei sie aufgrund zahlreicher schwerer körperlicher Einschränkungen - u.a. fünf Krebsoperationen - nie in der Lage gewesen, die Vertretung von Frau H als Hausbesorgerin zu übernehmen. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes habe sie bereits seit 2009 Pflegestufe 3. Von Frau H sei ihr mitgeteilt worden, dass es lediglich um die Verwaltung des Schlüssels für die Waschküche gehe und ihre Familie die Arbeiten im Haus übernehmen würde. Da die Beschwerdeführerin Frau H bereits viele Jahre gekannt habe, habe diese ihr vertraut und das Formular - im wahrsten Sinne des Wortes - "blind" unterschrieben, da sie - wie bereits oben ausgeführt - nur auf einem Auge sehen könne, wobei auch ihr anderes (rechtes) Auge stark sehbeeinträchtigt sei. Die Annahme, dass Frau H der Beschwerdeführerin ein derartiges Entgelt nur für die Entgegenahme des Waschküchenschlüssels geben würde, sei Iebensfremd. Tatsächlich habe sie nie ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung von Frau H erhalten. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen und ihre starke Sehbehinderung sei somit allein die Tatsache, dass ein Dokument mit meiner Unterschrift versehen sei, kein Beweis, dass die Beschwerdeführerin ein Entgelt erhalten habe. Die Beschwerdeführerin beantrage sohin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit ihrer Einvernahme und beantrage auch, Frau H, als Zeugin zu vernehmen, zum Beweis dafür, dass sie nie ein Entgelt von ihr erhalten habe. Mit Schreiben vom 22. September 2021 gab die belangte Behörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin am tt.mm.2021 verstorben sei. Mit Amtsbestätigung vom 14. Oktober 2021 bestätigte der Notar N, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, T, berechtigt sei, die Verlassenschaft iSd § 810 ABGB zu vertreten. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 übermittelte die Tochter der Beschwerdeführerin, T, diverse Schreiben an die rechtliche Vertretung, zur Dokumentation des Vorbringens, dass die zwischenzeitlich verstorbene Beschwerdeführerin tatsächlich nie Vertretungsgelder erhalten habe. I.2. Mündliche Verhandlung In der mündlichen Verhandlung am 4. November 2021 führte die Vertreterin der verstorbenen Beschwerdeführerin aus, dass diese (ihre Mutter) aufgrund mehrerer Krebserkrankungen körperlich stark eingeschränkt gewesen sei. So sei sie seit dem Jahr 2008 auf einen Stock als Gehhilfe angewiesen gewesen, ab dem Jahr 2012 auf einen Rollator und schließlich ab dem Jahr 2015/2016 auf einen Rollstuhl. Aufgrund dessen wäre der Beschwerdeführerin die tatsächliche Übernahme einer Hausvertretertätigkeit gar nicht möglich gewesen. Zwischen Frau H und der Beschwerdeführerin sei vielmehr vereinbart gewesen, dass diese während der Abwesenheit von Frau H lediglich den Schlüssel zur Waschküche verwalten solle. Die Beschwerdeführerin habe Tür an Tür mit Frau H gewohnt, der Waschküchenschlüssel musste jeden Tag von den Parteien in einem Kästchen am Gang eingeworfen werden. Die Vereinbarung habe lediglich beinhaltet, zu kontrollieren, ob dieser Waschküchenschlüssel tatsächlich am Abend zurückgegeben worden sei. Es habe ein grundsätzlich freundschaftliches Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Frau H bestanden. Ihre Mutter habe zwar nach ihrer Wahrnehmung ein einziges Mal unterschrieben, dass sie die Vertretertätigkeit übernehmen werde, tatsächlich habe sie sich den unterschriebenen Zettel jedoch gar nicht durchgelesen. Sie habe im wahrsten Sinne des Wortes blind unterschrieben. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Geld oder Sachzuwendungen von Frau H für die Übernahme einer Vertretertätigkeit erhalten habe. Da es sich lediglich um die Verwaltung des Waschküchenschlüssel gehandelt habe, stünde ein Entgelt von über 3.000,- Euro auch in keinerlei Verhältnis zu der ausgeübten Tätigkeit. Der Vertreter der belangten Behörde verwies darauf, dass im Verwaltungsakt drei Formulare für das Kalenderjahr 2013 vorhanden seien betreffend die Monate März, Juli und November 2013. Ein im Rahmen der Verhandlung durchgeführter Vergleich ergab, dass die Unterschriften alle augenscheinlich ähnlich wirkten bzw. stimmten mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 überein. Der Vertreter der belangten Behörde wies darauf hin, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, was sie unterschreibe bzw. auch Personen fortgeschrittenen Alters wohl auch in der Lage sind zu beurteilen, welche Folgen die Leistung einer Unterschrift nach sich ziehen könne. I.3. Zeugeneinvernahme Da die als Zeugin geladene Frau H krankheitsbedingt nicht zur Verhandlung am 3. November 2021 erschienen war, fand am 2. Dezember 2021 die Einvernahme der Zeugin am Bundesfinanzgericht statt. Die Zeugin gab an, dass sie die Nachbarin der Beschwerdeführerin gewesen sei. Nach ihrer Wahrnehmung sei die Beschwerdeführerin zuletzt längere Zeit im Krankenhaus gewesen und dann in die Wohnung zurückgekehrt. Schließlich sei sie ausgezogen. Die Zeugin habe angenommen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in einem Heim lebe. Von ihrem Ableben habe sie erst heute im Rahmen der Befragung erfahren. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt nicht mehr gänzlich fit gewesen sei, sie habe diese aber bis zuletzt als mobil wahrgenommen. Die Zeugin gab an, dass sie die letzten 30 Jahre als Hausbesorgerin tätig gewesen sei, seit September 2019 sei sie in Pension. Betreffend das verfahrensgegenständliche Jahr 2013 gibt die Zeugin an, dass sie die verstorbene Beschwerdeführerin beauftragt habe, eine Vertretungstätigkeit zu übernehmen. Die Tätigkeit habe eigentlich nur die Aufgabe umfasst einmal pro Woche die Stiegen zu kehren. Betreffend die Verwaltung des Waschküchenschlüssels gab sie an, dass sich dieser quasi selbst verwalte. Es gebe einen Kasten an ihrer Türe der für alle Mitbewohner zugänglich sei und diese würden den Waschküchenschlüssel nach Bedarf entnehmen. Nach ihrer Erinnerung habe die verstorbene Beschwerdeführerin sie im Jahr 2013 einmal für 14 Tage vertreten. Auf den Hinweis der Richterin, dass sich im Akt drei Formulare betreffend Vertretertätigkeit für das Jahr 2013 befinden würden, gab die Zeugin an, dass dies schon sehr lange her sei und sie sich nicht mehr so genau erinnern könne. Den Ablauf einer Vertretertätigkeit schilderte die Zeugin wie folgt: Sie beantrage den Urlaub, nach Abschluss des Urlaubes erhalte sie ein Formular von ihrem Arbeitgeber, auf dem sie angeben müsse, wer die Vertretertätigkeit übernommen habe. Der Vertreter müsse auf dem Formular unterschreiben. Bei Unterschrift des Formulars habe sie auch gleichzeitig das Vertretergeld an den Vertreter in bar bezahlt. So sei es auch bei der verstorbenen Beschwerdeführerin gewesen. Darüber hinaus habe sie keine Bestätigung über den Erhalt des Vertretergeldes von der verstorbenen Beschwerdeführerin verlangt und auch nicht erhalten. In den 30 Jahren ihrer Tätigkeit habe das problemlos funktioniert. Auf die Frage der Richterin, ob sich die Zeugin erklären könne, warum die verstorbene Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie kein Vertretergeld erhalten habe, gibt die Zeugin an, dass sie dafür keine Erklärung habe. Auf die Frage der Richterin, wie sie sich erklären könne, dass die verstorbene Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie tatsächlich keine Vertretertätigkeit in Form von "Stiegen kehren" übernommen habe, gibt die Zeugin an, dass sie auf Urlaub gewesen sei und davon ausgegangen sei, dass ihre Vertretung die übertragenen Aufgaben erfüllt habe. Da sie keine Beschwerden erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass alle Aufgaben erfüllt worden seien. Es sei ihr unerklärlich, wie die verstorbene Beschwerdeführerin angeben habe können, dass sie lediglich den Waschküchenschlüssel verwaltet habe. Auf die Frage der Richterin, ob sie die Angaben der verstorbenen Beschwerdeführerin bestätigen könne, dass diese auf Gehhilfen angewiesen gewesen sei, gibt die Zeugin an, dass sie sicher im Jahr 2013 noch fit gewesen sei und auch die Stiegen problemlos bewältigen habe können. Erst in den letzten Jahren sei sie auf einen Gehstock angewiesen gewesen. Nach ihrer Wahrnehmung sei die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine Brille als Sehhilfe angewiesen gewesen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 nahm die belangte Behörde dazu kurz Stellung und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift die Übernahme bzw. den Bezug des Betrages bestätigt habe. Ohne Unterschrift hätte W kein Geld ausbezahlt. Der Ablauf sei immer derselbe gewesen, W zahle nach Abgabe des Beleges den Betrag an die Hausbesorgerin aus und diese geben ihn weiter. Mit Schreiben vom 14. Dezember nahm auch die Vertreterin der Beschwerdeführerin dazu Stellung und führte aus, dass sich ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis nicht darin manifestiere, den Notruf zu wählen. Die Beschwerdeführerin habe bis zum 25. Mai 2021 in ihrer Wohnung gelebt und sei niemals in einer prekären finanziellen Situation gewesen, die es notwendig gemacht hätte einen Auftrag als Hausbesorgerin entgegennehmen zu müssen. Es gebe ein amtsärztliches Attest mit der Pflegestufe 3, welches es ausschließe, dass die Beschwerdeführerin Pflichten als Hausbesorgerin - wie Stiegen waschen - übernehmen habe gekonnt. Es sei unerklärlich, warum nicht eine andere Person die Vertretung übernommen habe. Die Reinigungsarbeiten seien tatsächlich auch von familienangehörigen Personen der Hausbesorgerin übernommen worden. Auch die Übergabe der Waschküchenschlüssel sei persönlich erfolgt. Schließlich sei noch anzumerken, dass auch die Hausbesorgerin sich nur an eine Unterschrift erinnern könne und die Erinnerung an die Mobilität der Beschwerdeführerin zu hinterfragen sei. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die verstorbene Beschwerdeführerin ***Bf1*** übernahm im Jahr 2013 die Vertretungstätigkeit als Hausbesorgerin für Frau H und erhielt dafür ein Vertretergeld iHv 3.186,52 Euro. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass sie (zumindest) eines der Formulare betreffend Vertretertätigkeit für Frau H betreffend das Jahr 2013 unterschrieben hat. Sie gab jedoch an, dass sie im Jahr 2013 einerseits körperlich gar nicht in der Lage gewesen sei die Vertretertätigkeit, die auch das Kehren der Stiegen umfasst habe, zu übernehmen und andererseits keinerlei Entgelt von Frau H für diese Tätigkeit erhalten habe. Die Beschwerdeführerin gab lediglich an in Abwesenheit der Hausbesorgerin, vertretungsweise die Verwaltung des Waschküchenschlüssels übernommen zu haben. Dem steht die Aussage der Zeugin Frau H entgegen. Diese gab in der entsprechenden Zeugeneinvernahme an, dass sie im verfahrensgegenständlichen Jahr 2013 der Beschwerdeführerin das entsprechende Vertreterentgelt jeweils bei Unterschrift auf dem Vertreterformular in bar ausgehändigt habe. Der Widerspruch der beiden Aussagen konnte im Rahmen des Verfahrens nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden. Entscheidungserheblich ist jedoch letztlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Leistung der Unterschrift auf den Formularen betreffend Vertretertätigkeit für das Jahr 2013 eine entsprechende Tätigkeit unter Erhalt des erwähnten Vertretergeldes bestätigt hat. Ein im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführter Unterschriftenvergleich ergab, dass die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf den Formularen betreffend Vertretungstätigkeit und Arbeitnehmerveranlagung augenscheinlich identisch sind. Ein Beweis, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Unterschrift keine Vergütung erhalten hat ist nicht erfolgt und konnte auch nicht zweifelsfrei glaubhaft gemacht werden. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 EStG 1988 unterliegt der Einkommensteuer das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Gemäß den Feststellungen bezog die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr 2013 Vertretergelder für eine Hausbesorgertätigkeit iHv 3.186,52 Euro. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift auf den entsprechenden Formularen bestätigte, die Vertretertätigkeit ausgeübt und das entsprechende Entgelt im Jahr 2013 erhalten zu haben, hat sie den Inhalt der gegenständlichen Dokumente zur Kenntnis genommen und bestätigt sowie die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen in Kauf genommen. Gem. § 41 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 lag ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, da die Einkünfte aus der Vertretertätigkeit den Betrag von 730,- Euro überstiegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG insgesamt nicht vor (vgl ua VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006, betreffend die Revisionsunzulässigkeit bei Fragen der Beweiswürdigung), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.     Wien, am 30. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100049/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100049.2021
Stammnummer
135787
Gültig
30.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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