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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103047/2021

Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung von Glücksspielabgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103047/2021vom 10.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***6***, ***Bf1-Adr*** als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der ***2*** s.r.o., ***3***, Tschechien, mit Zweigniederlassung in ***1***, über die Beschwerden 1. vom 12. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 17. Dezember 2020 betreffend Abweisung der Anträge gemäß § 212a BAO vom 28. September 2021 auf Aussetzung der Glücksspielabgabe 03/2018 - 07/2020 und vom 5. Oktober 2020 auf Aussetzung der Glücksspielabgabe 08/2020 2. vom 10. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. April 2021 betreffend Abweisung des Antrages gemäß § 212a BAO vom 8. Jänner 2021 auf Aussetzung der Glücksspielabgabe 03/2018 - 08/2020 3. vom 10. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. April 2021 betreffend Abweisung des Antrages gemäß § 212a BAO vom 8. Jänner 2021 auf Aussetzung von Aussetzungszinsen, alle zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensablauf Festsetzung von Glücksspielabgabe Mit Bescheiden gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO jeweils vom 08.09.2020 hat das (damalige) Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, nunmehr Finanzamt Österreich (kurz FA) gegenüber der ***2*** s.r.o. (kurz Bf.) Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für den Zeitraum 03/2018 - 08/2019 festgesetzt. Am 14.09.2020 erfolgte die Festsetzung der Glücksspielabgabe mit Bescheiden gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO für den Zeitraum 09/2019 - 07/2020 (exkl. 04/2020) gegenüber der Bf. Gegen diese Bescheide vom 08.09.2020 und 14.09.2020 hat die Bf. am 28.09.2020 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebracht. Am 29.09.2020 nahm das FA die Festsetzung der Glücksspielabgabe mit Bescheid gem. § 201 Abs. 3 Z 1 BAO für den Zeitraum 08/2020 gegenüber der Bf. vor. Gegen diesen Bescheid wurde am 05.10.2020 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde von der Bf. eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 17.12.2020 wurden die Bescheidbeschwerden vom 28.09.2020 und 05.10.2020 vom FA als unbegründet abgewiesen. Anträge auf Aussetzung der Einhebung - Abweisungsbescheide (hier gegenständliche Verfahren): Anträge vom 28.09.2020 und vom 05.10.2020 Gleichzeitig mit den Beschwerden vom 28.09.2020 und vom 05.10.2020 gegen die oben angeführten Festsetzungsbescheide betreffend Glücksspielabgabe hat die Bf. Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt. Mit Bescheid vom 17.12.2020 wurden die Aussetzungsanträge gemäß § 212a BAO vom FA mit der Begründung, dass die zugrundeliegenden Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom jeweils 17.12.2020 erledigt wurden, abgewiesen. Gegen diesen Abweisungsbescheid vom 17.12.2020 wurde mit Schreiben vom 08.01.2021 (eingebracht am 12.01.2021) das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde vom FA mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2021 abgewiesen. Am 10.05.2021 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt. Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 17.12.2020 wurde dem BFG am 23.8.2021 zur Entscheidung vorgelegt und dort unter der Gz. RV/7102182/2021 protokolliert. Anträge vom 8.1.2021 Das FA wertete die Beschwerde vom 08.01.2021, eingebracht am 12.01.2021 auch als neuen Aussetzungsantrag und wies diesen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 08.04.2021 ab. Weiters beantragte die Bf. mit Schreiben vom 8.1.2021 die Einhebung der Aussetzungszinsen für den Zeitraum 16.10.2020 bis 17.12.2020 bis zur Erledigung des gleichzeitig eingebrachten Vorlageantrages betreffend die Glücksspielabgabe - Festsetzung gern. § 201 BAO betreffend den Zeitraum 3/2018 bis 8/2020 auszusetzen. Beide Anträge wurden vom Finanzamt mit Bescheiden vom 8.4.2021 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung mit der Begründung, dass die Beschwerden nach Lage des Falles wenig erfolgsversprechend seien gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerden erhoben. Die Beschwerden wurden am 30.08.2021 mit Beschwerdevorentscheidungen abgewiesen. Am 08.09.2021 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht gestellt. Es wurden Entscheidungen durch einen Senat und die Durchführung von mündlichen Verhandlungen beantragt. Am 19.11.2021 wurden die Beschwerden gegen die Abweisungsbescheide vom 8.4.2021 dem BFG zur Entscheidung vorgelegt und dort unter der Gz. RV/7103047/2021 und RV/7103059/2021 protokolliert. Im Vorlagebericht wies das FA darauf hin, dass die Steuerberatungskanzlei keine Vertretungs-/Zustellvollmacht mehr habe, da sie sich am 09.10.2021 ihre Vertretung-/Zustellbevollmächtige für die Beschwerdeführerin in der Grunddatenverwaltung (GDV) beendet habe. Mit Schriftsatz vom 3.12.2021 gab Rechtsanwalt ***6*** dem BFG bekannt, dass mit Beschluss des Landesgeríchtes ***4*** vom ***7***.2021, ***5*** über das Vermögen der ***2*** s.r.o., CZ-***3***, mit Zweigniederlassung in ***1***, das Insolvenzverfahren eröffnet und ***6*** zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Gleichzeitig wurden die Anträge gemäß § 274 Abs. 1 lit. 1 BAO auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 lit. a BAO zurückgezogen und unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge sowie unter Berücksichtigung der dargelegten Begründung ersucht in der Sache zu entscheiden und das Erkenntnis an den lnsolvenzveıwalter zuzustellen. Am 10.12.2021 teilte das FA dem BFG mit, dass es bereits das Erkenntnis betreffend die Festsetzung der Glücksspielabgabe erhalten habe und übermittelte dazu das Erkenntnis BFG 6.12.2021, RV/7100226, mit dem sämtliche Beschwerden betreffend Glücksspielabgabe vom BFG als unbegründet abgewiesen wurden sowie einen Auszug aus der Insolvenzdatenbank. Beweiserhebung durch das BFG Vom BFG wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Aktenteile und ergibt sich daraus der oben dargestellte Verfahrensablauf. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsicht ins Firmenbuch sowie in die Insolvenzdatenbank und ergibt sich daraus Folgendes: Mit Beschluss des Landesgerichtes ***4*** vom ***7***.2021, ***5***, wurde über das Vermögen der ***2*** s.r.o, CZ-***3***, Tschechische Republik, mit inländischer Zweigniederlassung in ***1***, das Insolvenzverfahren eröffnet und ***6*** zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 9.11.2021 erfolgte die Bekanntmachung, dass die Zweigniederlassung von ***2*** s.r.o. in ***1*** bereits im Konkursverfahrenseröffnungszeitpunkt geschlossen war und geschlossen bleibt. Vom Insolvenzverwalter ***6*** wurde am 18.11.2021 angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 212a der Bundesabgabenordnung (kurz BAO) lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. (2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. … (3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen. (4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. (5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. …" Aus § 212a Abs. 5 lit. a BAO ergibt sich eindeutig, dass auch bei der Abweisung einer Beschwerde durch das Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung, im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen ist. Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdevorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225). Es wurde deshalb der Antrag der Bf. vom 28.9.2020 auf Aussetzung der Einhebung mit dem Bescheid vom 17.12.2020 zu Recht vom Finanzamt abgewiesen. § 212a Abs. 5 BAO, letzter Satz sieht ausdrücklich die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor. Als solch einen neuerlichen Antrag wurden vom FA die Eingabe der Bf. vom 8.1.2021 gewertet. Weiters beantragte die Bf. am 8.1.2021 die Einhebung der Aussetzungszinsen für den Zeitraum 16.10.2020 bis 17.12.2020 bis zur Erledigung des gleichzeitig eingebrachten Vorlageantrages betreffend die Glücksspielabgabe - Festsetzung gern. § 201 BAO betreffend den Zeitraum 3/2018 bis 8/2020 auszusetzen. Beide Anträge wurden vom Finanzamt mit Bescheiden vom 8.4.2021 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung und der Begründung, dass die Beschwerden nach Lage des Falles wenig erfolgsversprechend seien, gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO abgewiesen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Ausführungen des Finanzamtes zu den Erfolgsaussichten der Beschwerden zutreffend sind. Sowohl die Glücksspielabgabenpflicht von Wetten auf virtuelle Hunderennen und als auch von virtuellen Walzenspielen wurde durch die Rechtsprechung des VwGH bereits umfassend geklärt (vgl VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0895; 2.7.2015, Ro 2015/16/0019; 25.10.2018, Ra 2018/09/0087; 12.5.2017, Ra 2016/17/0163). Dazu kommt, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat (vgl. u.a. VwGH 26.4.1993, 91/10/0252), weshalb auch Veränderungen des Sachverhalts zu berücksichtigen sind. Daher ist bei der nunmehrigen Entscheidung zu berücksichtigen, dass zwischenzeitig über das Vermögen der Bf. ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und ist daher von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen, die der Genehmigung der Aussetzung der Einhebung entgegensteht. Weiters wurde mittlerweile mit Erkenntnis vom 6.12.2021, RV/7100226/2021 über die Beschwerde betreffend Glücksspielabgabe auch vom Bundesfinanzgericht abgesprochen. Aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz folgt nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.4.1991, 91/15/0011, dass kein Bescheid mehr erlassen werden darf, mit dem die Einhebung der Abgabe ausgesetzt wird, sobald im Verfahren über die Festsetzung der Abgabe bereits eine Entscheidung ergangen ist. Es kommt somit eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass nunmehr die Aussetzung der Einhebung bewilligt wird, auch aus diesem Grund nicht mehr in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen sind bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht zulässig.     Wien, am 10. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103047/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103047.2021
Stammnummer
135783
Gültig
10.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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