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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100624/2019

Anteiliger Freibetrag für den Aufgabegewinn (§ 24 Abs. 4 EStG) bei Ausscheiden aus einer OG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100624/2019vom 09.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Zangerl-Reiter in der Beschwerdesache Bf, Bf-Adr, über die Beschwerde vom 10. April 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 1. März 2012 betreffend Einkommensteuer 2008 Steuernummer BfStNr zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, im November 1953 geboren, reichte am 30.04.2010 seine Einkommensteuererklärung 2008 elektronisch beim Finanzamt ein. Darin erklärte er für seinen Betrieb in der Adresse Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € -66.816,90 und Einkünfte aus der Beteiligung X & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft (Betrag unbekannt) sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. 2. Die Einkommensteuer 2008 wurde mit Bescheid vom 06.05.2010 veranlagt, Einkünfte aus der Beteiligung an der X & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft wurden noch nicht erfasst. 3. Gemäß § 295 Abs. 1 BAO wurde am 01.03.2012 ein neuer Einkommensteuerbescheid 2008 erlassen, die Einkünfte aus der Beteiligung an der X & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft wurden iHv € 580.080,97 erfasst. 4. In der am 10.04.2012 eingebrachten Berufung beantragte der Beschwerdeführer, den Übergangsgewinn iHv € 568.432,68 mit dem halben Einkommensteuersatz gemäß § 38 Abs. 5 EStG (gemeint wohl § 37 Abs. 5 EStG 1988) zu besteuern. Zudem wurde eingewendet, der Übergangsgewinn resultiere aus der Feststellung der X & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG, aus der der Beschwerdeführer am 29.02.2008 ausgeschieden sei. Im Jänner 2008 sei der Beschwerdeführer erkrankt; die Krankheit habe zur Berufsunfähigkeit geführt, aufgrund der ihm von der Pensionsversicherungsanstalt die Berufsunfähigkeitspension zugesprochen wurde. Aufgrund seines Alters habe er unbedingt im Berufsleben verbleiben wollen. Daher habe er seine Berufsbefugnis nicht zurückgelegt und versucht, seine Berufstätigkeit auszuüben. Im Zeitraum von März bis Dezember 2008 habe er aufgrund seiner angegriffenen Gesundheit einen Verlust, welcher seine Berufsunfähigkeit widerspiegle, erwirtschaftet. Der Berufung beigelegt wurden Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich über die Anerkennung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension für die Zeit von Februar 2008 bis Jänner 2011. 5. Die Berufung wurde am 10.05.2012 mit der Begründung abgewiesen, dass der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, wenn dem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind. 6. Mit Schreiben vom 14.06.2012 wurde die Vorlage der Berufung sowie die Entscheidung durch den Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, das Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid, in dem der Übergangsgewinn dem Grunde und der Höhe nach festzustellen sei, sei noch offen. In der Ergänzung vom 30.11.2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er bei seinem Ausscheiden aus der X & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG keinen Kundenstock übernehmen habe können. 7. Mit Bescheid vom 12.02.2013 wurde die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 281 Abs. 1 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002) bis zur Erledigung der Berufung gegen den Feststellungsbescheid betreffend die X & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft ausgesetzt. Am 11.06.2018 erließ das zuständige Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2008 betreffend die X & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft und stellte fest, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betragen € 82.111,75, daraus entfallen auf den Beschwerdeführer € 68.780,64; darin enthalten sind Veräußerungs- und Aufgabegewinne iHv € 70.985,28. Nach Zurücknahme des entsprechenden Vorlageantrages im November 2021 ist die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Feststellung der Einkünfte 2008 bei der X & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. 8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 29.04.2021 wurde der gegenständliche Akt dem bisher zuständig gewesenen Richter gemäß § 9 Abs 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung 6004 zugewiesen. 9. Mit Schreiben vom 11.01. 2022 nahm der Beschwerdeführer die Anträge auf Entscheidung durch den Senat, auf mündliche Verhandlung und auf Besteuerung mit dem halben Einkommensteuersatz gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer, im November 1953 geboren, war ab dem Jahr 1994 als unbeschränkt haftender Gesellschafter an der X & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft (Rechtsform: Offene Gesellschaft, Firmenbuchnummer 123456x) beteiligt (siehe Firmenbuchauszug vom 05.01.2022). Das Beteiligungsverhältnis betrug 2008 50% (siehe Abfrage des Steueraktes der X & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft für das Jahr 2008, Steuernummer F-StNr). 2. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2008 Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € -66.816,90, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv € 1.254,48, nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv € -9,54 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv € 2.161,71 (siehe Einkommensteuerbescheid 2008 vom 01.03.2012). 3. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2008 weitere Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Beteiligung an der X & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft. Diese wurden mit € 68.780,64 festgestellt. Darin enthalten ist ein Veräußerungs- und Aufgabegewinn iHv € 70.985,28 (siehe Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008 der X & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft vom 11.06.2018). 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) 1. Gemäß § 24 Abs. 1 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist oder bei der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes). Gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 ist der Veräußerungsgewinn nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) eines ganzen Betriebes den Betrag von 7.300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7.300 Euro übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu, wenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG 1988 Gebrauch gemacht wird, wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 EStG 1988 fällt oder wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 EStG 1988 ausgeschlossen ist. Bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles ist der Freibetrag iHv € 7.300 nach Maßgabe der Kapitalbeteiligung zu aliquotieren (Kanduth-Kristen in Jakom EStG, § 24, Rz 103). 2. Mit Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO vom 11.06.2018 wurde der Veräußerungs- und Aufgabegewinn aus der Beteiligung an der X & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft mit € 70.985,28 festgestellt. Dafür stehen dem Beschwerdeführer 50 % des Freibetrages gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988, ds. € 3.650,00, zu. Die zu berücksichtigenden Einkünfte aus der Beteiligung betragen somit € 65.130,64. Somit konnte der (mit Schreiben vom 11.01.2022 eingeschränkten) Beschwerde entsprochen werden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind. Linz, am 9. Februar 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100624/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100624.2019
Stammnummer
135776
Gültig
09.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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