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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102481/2021

Einschränkung des Sonderausgabenabzuges für Darlehensrückzahlungen durch StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102481/2021vom 16.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Februar 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO - wie mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. April 2021 - teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Sinne abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe, die der Beschwerdevorentscheidung vom 26. April 2021 zu entnehmen sind, bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) machte in ihrer Erklärung betreffend das Jahr 2019 unter den Sonderausgaben, soweit beschwerdegegenständlich, folgende Position geltend: Wohnraumschaffung / -sanierung (Kennzahl 456): 7.927,25 € Das Finanzamt anerkannte als Sonderausgaben ein "Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben)" iHv € 730,00 (Einkommensteuerbescheid 2019 vom 08.02.2021, Seite 1). Mit Beschwerde machte die Bf. die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages geltend. Dieser wurde vom Finanzamt in der in diesem Punkt stattgebenden Beschwerdevorentscheidung anerkannt (und ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unstrittig). Mit Beschwerdevorentscheidung gelangten an Sonderausgaben ein "Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben)" iHv € 1.061,38 in Ansatz (Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2021, Seite 1). Begründung: Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 erfolgten in § 18 EStG 1988 betreffend Topfsonderausgaben ab dem Kalenderjahr 2016 Einschränkungen in der Absetzbarkeit. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden, abzuziehen, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist. Ihre Beiträge für die Wohnung in 3… können daher nicht abgesetzt werden. (Anmerkung: Der anerkannte Betrag setzt sich aus drei Teilbeträgen zusammen: Darlehen D., Unfallversicherung D. und Bestattungsvorsorge ) Der Vorlageantrag wurde mit folgender Begründung eingebracht: Die Beiträge für meine Wohnung in ***3...[Adresse]***, in welche ich 2019 umgezogen bin, wurden nicht berücksichtigt. Diese Wohnung wurde vor mehr als 10 Jahren erbaut. Die Zusicherung für die Landesförderung vom Amt der NÖ Landesregierung erfolgte am 31.08.2006. (Dazu lege ich meinen Mietvertrag bei.). Aufwendungen für Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger sind als Sonderausgaben absetzbar, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde oder mit dem Bau vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurde. Der Bau für diese Wohnung wurde vor dem 1. Jänner 2016 begonnen." Der im April 2019 abgeschlossene Mietvertrag war dem Vorlageantrag (in Kopie) beigelegt. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (Bf.) war im Jahr 2019 als Schadenreferentin bei der Fa. X..AG beschäftigt und bezog für den Zeitraum 01.01. - 31.12. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 17.03.2020 brachte die Bf. einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 elektronisch ein. In diesem wurden - der Alleinerzieherabsetzbetrag mit einem Kind, - Sonderausgaben: Personenversicherungen € 436,26; Wohnraumschaffung/-sanierung € 7.927,25 - sonstige Werbungskosten in Höhe von € 96,28 und - der Familienbonus Plus ganz (100%) für das Kind L… (geb. ...04.1998) beantragt. Der Einkommensteuerbescheid 2019 wurde am 08.02.2021 erlassen. Abweichend von der Erklärung wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt, da die Bf. im Jahr 2019 mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt hat. Dagegen wurde am 19.02.2021 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. In einem Vorhalt vom 19.03.2021 zur Ergänzung der Beschwerde wurde die Bf. gebeten, die Belege und eine Kostenaufstellung zu den beantragten Sonderausgaben zu übermitteln. Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben vom 26.03.2021 beantwortet. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 26.04.2021 wurde der Bescheid vom 08.02.2021 dahingehend geändert, dass - der Alleinerzieherabsetzbetrag (mit einem Kind) berücksichtigt wurde und - Ausgaben zur Wohnraumschaffung/-sanierung nur in Höhe von € 3.809,25 berücksichtigt werden konnten. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden abzuziehen, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist. Die Beiträge für die Wohnung in ***3....[Adresse]*** konnten daher nicht abgesetzt werden. Am 11.05.2021 wurde neuerlich eine Beschwerde eingebracht, welche als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht zu werten ist. Stellungnahme: Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde im Bereich der Einkommensteuer neben diversen anderen Änderungen einerseits der Tarif gesenkt, andererseits aber auch die Abzugsfähigkeit der sog. "Topfsonderausgaben" abgeschafft. Im Übergangszeitraum 2016 bis 2020 sollen aber bereits vertraglich eingegangene Verpflichtungen (achtjährig gebundene Beträge und Darlehensrückzahlungen gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a und d EStG 1988) aus Zeiträumen vor 2016 und Aufwendungen aus Eigenmitteln für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b und c EStG 1988), die auf Objekte mit Baubeginn auf Jahre vor 2016 entfallen, weiterhin absetzbar sein. Die Bf. ist im Jahr 2019 in die Wohnung in ***3...[Adresse]*** umgezogen. Vermieter der gegenständlichen Wohnung ist die Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft A… reg. Gen.m.b.H. Der Mietvertrag wurde im April 2019 abgeschlossen. Laut vorliegender Bestätigung des Vermieters wurden im Kalenderjahr 2019 Annuitäten bzw. Finanzierungsbeiträge in Höhe von € 4.118 vorgeschrieben. Nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind derartige Aufwendungen nur abzugsfähig, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag mit dem Bauträger vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde. Der "zugrundeliegende Vertrag mit dem Bauträger" ist immer aus der Sicht jener Person zu sehen, die die Sonderausgaben steuerlich geltend machen will (Mietvertrag). Dass mit dem Bau der Wohnung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurde ist hier nicht von Relevanz. Bei Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen sowie bei Ausgaben zur Wohnraumsanierung kommt es auf den tatsächlichen Beginn der Arbeiten an. Da der Mietvertrag nach dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde, sind die Sonderausgaben für die Wohnraumschaffung (€ 4.118) nicht zu berücksichtigen. Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Bescheid im Sinne der ergangenen BVE abzuändern. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Im Jahr 2019 zog die Bf. in ihre neue Wohnung in ***3...[Adresse]*** (Vorlageantrag). Am 25. April 2019 schlossen die Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft A. reg.Gen.m.b.H. als Vermieterin und die Bf. als Mieterin betreffend die im voranstehenden Absatz angeführte Wohnung einen Mietvertrag ab wie folgt: "Präambel Die Vermieterin, eine gemeinnützige Bauvereinigung, ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ … und Eigentümerin der von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichteten Wohnhausanlage … mit der derzeitigen Adresse [wie im voranstehenden Absatz]. … Mietgegenstand: Die Vermieterin vermietet für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum an der Liegenschaft und der Mieter mietet den Mietgegenstand Wohnung: Top … Nutzfläche … m² Garten … m² … gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das Mietobjekt entsprechend den Förderungsbedingungen nur zu Wohnzwecken … vermietet wird. … Eine vertragsgemäße Nutzung des Mietgegenstandes ist für die Vermieterin insbesondere aus förderungsrechtlicher und umsatzsteuerlicher Sicht (siehe hierzu unter Punkt "Monatliches Entgelt") von rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung. … Förderungswürdigkeit Das gegenständliche Mietobjekt wurde unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel nach den Bestimmungen des NÖ WFG 2005 in Verbindung mit dem von der NÖ Landesregierung beschlossenen Richtlinien für das Fördermodell (Zusicherung des Amtes der NÖ Landesregierung vom 31.08.2006, GZ. …) errichtet: … Der Mieter bestätigt … insbesondere, dass - er den Mietgegenstand zur Deckung seines dringenden Wohnbedarfs mietet und binnen sechs Monaten nach Übergabe des Mietgegenstandes seinen Hauptwohnsitz dort begründen wird, - das Familieneinkommen des Mieters … den … maßgeblichen Höchstbetrag nicht überschreitet und - er auch sonst den Förderungsrichtlinien entspricht. … Finanzierung Die Grund- und Baukosten für das Gesamtprojekt wurden nach dem Kostendeckungsprinzip des § 13 WGG und den Bestimmungen der ERVO ermittelt und kalkuliert. … Zur anteiligen Finanzierung hat der Mieter einen Finanzierungsbeitrag gem. § 17 Abs. 2 WGG zu leisten. Die Höhe des monatlichen Entgelts für das Mietobjekt wird auch durch die Höhe des vom Mieter erlegten Finanzierungsbeitrages beeinflusst: Ein höherer Finanzierungsbeitrag bewirkt ein geringeres monatliches Entgelt, da sich dadurch insbesondere die Vorschreibungskomponente "Hypothekardarlehen" verringert. Der Finanzierungsbeitrag vermindert sich gemäß der derzeitigen gesetzlichen Lage jährlich um ein Prozent, … Diesem Mietvertrag liegt die Zusicherung des Amtes der NÖ Landesregierung vom 31.08.2006, GZ … zugrunde. Die Objektförderung besteht einerseits aus einem verzinsten Förderungsdarlehen und andererseits aus einem teilweise zurückzahlbaren Zuschuss auf die Dauer von 25 Jahren in Höhe von 5% von 70% des förderbaren Nominales zu den Annuitäten eines Hypothekardarlehens. Das Förderdarlehen wird im Ausmaß von 30% des förderbaren Nominales zuerkannt. Sowohl das Förderungsdarlehen als auch der rückzahlbare Zuschuss werden mit 1% p.a. dekursiv verzinst. Die Annuitäten dieser beiden Förderungsleistungen betragen in den ersten 4 Jahren 4% des Darlehensbetrages, steigen dann in 4-Jahres-Sprüngen um jeweils 1% an, betragen vom 21. bis 24. Jahr 9,5%, im 25. Jahr 11% und im 26. Jahr 20%. Ab dem 27. Jahr wird die Annuität jährlich um 1,5% erhöht (Wertanpassung). Der Mieter verpflichtet sich einen Finanzierungsbeitrag in der Höhe von EUR 26.067,39 zu bezahlen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei dem vereinbarten Finanzierungsbeitrag um einen fix vereinbarten Betrag handelt. [Zahlungsmodalitäten] Die Summe der anteiligen Herstellungskosten des vertragsgegenständlichen Mietobjektes beträgt daher EUR 181.967,72 und wird von den Vertragsparteien einvernehmlich zur Geschäftsgrundlage dieses Mietvertrages erklärt und bildet gemäß § 15a iVm. 14 Abs. 1a WGG als Fixpreis auch die Grundlage für die Berechnung des monatlichen Entgelts. Gemäß § 17 Abs. 2 WGG beträgt der vom Mieter zu leistende Finanzierungsbeitrag EUR 26.067,39. [Modalitäten der Bezahlung] Übergabe und Vorschreibungsbeginn Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.05.2019. [Übergabe/Übernahmemodalitäten] Monatliches Entgelt … Das laufende Entgelt pro Monat setzt sich derzeit wie folgt zusammen: … Hypothekardarlehen [Betrag] Landesdarlehen [Betrag] Zuschuss Darlehen -[Betrag] … Bei der Vorschreibungskomponente "Hypothekardarlehen" handelt es sich um die anteilige Verrechnung der Rückzahlung der von der Vermieterin zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Darlehen und Kredite. … variable Zinssätze … . "Diese Wohnung wurde vor mehr als 10 Jahren erbaut. Die Zusicherung für die Landesförderung vom Amt der NÖ Landesregierung erfolgte am 31.08.2006." (Vorlageantrag). Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und den im Verwaltungsverfahren von der Bf. vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe/Abänderung) § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 bestimmt: Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d): a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind - gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen - Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist - Gebietskörperschaften. Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. b) Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig. c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar - Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder - Herstellungsaufwendungen. d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten. Büsser führt im Kommentar Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Bd. III B, § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, aus: Tz 1: Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 118/2015, wurde das Auslaufen der Sonderausgabenbegünstigung für Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung normiert. Abzugsfähig sind nur mehr Ausgaben, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde (lit b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist (lit a und d). Tz 2: Achtjährig gebundene Beträge (§ 18 Abs 1 Z 3 lit a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die von einem Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen, Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist, oder an Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) - im Folgenden zusammenfassend als Bauträger bezeichnet - geleistet werden, sind grundsätzlich Sonderausgaben iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit a. Tz 4: Der Steuerpflichtige muss Wohnungswerber sein (VwGH 16.4.1980, 1576/79; 18.3.1986, 85/14/0152). Dies bedeutet, dass der Bauträger rechtlich in der Lage sein muss, spätestens bei Baubeginn mit dem Steuerpflichtigen als Wohnungswerber einen Anwartschaftsvertrag abzuschließen. Tz 60: Darlehensrückzahlungen (§ 18 Abs 1 Z 3 lit d) Z 3 begünstigt die Rückzahlung von Darlehen einschließlich der Darlehenszinsen, die zur Finanzierung einer der in den lit a bis c angeführten Maßnahmen aufgenommen wurden. Darlehen und Darlehenszinsen sind Eigenmittel einschließlich Verzinsung der in lit a genannten Bauträger gleichzuhalten, die vom Steuerpflichtigen zurückgezahlt werden müssen. Tz 61: Persönliche Voraussetzungen Der Steuerpflichtige muss entweder selbst Darlehensschuldner sein oder die Rückzahlung für eine der im § 18 Abs. 3 Z 1 angeführten Personen, die Darlehensschuldner ist, leisten. Tz 64: Die Rückzahlung von Eigenmitteln, die einer der in Z 3 lit a angeführten Bauträger für die Schaffung von Wohnraum verwendet hat, etwa im Rahmen einer Nutzungsgebühr, eines Bestandszinses, ist aufgrund der in der Z 3 lit d enthaltenen Fiktion einer Darlehensrückzahlung gleichzuhalten. Die Bf. argumentiert wie folgt: "Aufwendungen für Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger sind als Sonderausgaben absetzbar, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde oder mit dem Bau vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurde. Der Bau für diese Wohnung wurde vor dem 1. Jänner 2016 begonnen." Die Bf. vertritt mit diesem Vorbringen offensichtlich die Meinung, in ihrem Fall komme die lit. a der zitierten Bestimmung zur Anwendung: Sie spricht - achtjährig gebundene Beträge an Bauträger [a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge] und - den vor dem 1. Jänner 2016 begonnenen Bau [Ausgaben zur Wohnraumschaffung …, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung … vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist] an. Die Bf. übersieht jedoch, dass sie "Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum … im Sinne der lit. a … aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen [vgl. den Wortlaut der lit. d der zitierten Bestimmung!]" leistete - für welche die lit. d der zitierten Bestimmung zur Anwendung gelangt. Lit. d fordert, dass "der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. …d)". Den Zahlungen der Bf. liegt der oben wiedergegebene Mietvertrag vom April 2019 zugrunde, worauf vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung und der Beschwerdevorlage zutreffend hingewiesen wurde. Somit war der in Höhe von € 4.118,00 geltend gemachte Betrag, der sich aus den unter Punkt VII. des Mietvertrages ausgewiesenen Teilbeträgen zusammensetzt, nicht als Sonderausgaben anzuerkennen. Insgesamt war der Beschwerde wie mit Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge zu geben. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr war der Fall auf Grund eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen zu lösen. Soweit Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind. Wien, am 16. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102481/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102481.2021
Stammnummer
135774
Gültig
16.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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