Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1066-L/04
Bemessungsgrundlage für NoVA bei erstmaliger Zulassung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1066-L/04vom 18.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse,vom 16. September
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn, vertreten durch Dr.
Peter Jakob,vom 3. September 2004 betreffend Normverbrauchsabgabe 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
betragen:
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat im Zeitraum Oktober 2002 bis Mai
2003 ein KFZ im Inland ohne inländische Zulassung verwendet, obwohl dieses
KFZ - wie mittlerweile unstrittig - seinen dauernden Standort im
Inland hatte. Aufgrund der infolge eines Vorhalteverfahrens erfolgten
Berufungseinschränkung vom 13. Dezember 2004 ist lediglich die Höhe
der Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der NoVA
strittig.
Das gegenständliche KFZ wurde am 1.7.1993 erstmals
zugelassen, war also im Zeitpunkt der nachweislichen Verwendung im Inland nahezu
10 Jahre alt. Hinsichtlich des Einkaufs durch den Berufungswerber ist kein Preis
bekannt. Allerdings liegt hinsichtlich des Weiterverkaufs ein Kaufvertrag vom
Mai 2003 mit einem vereinbarten Preis von € 6.700,- vor. Es kann somit
davon ausgegangen werden, dass sich bei einem 10 Jahre alten KFZ zwischen dem
Entstehen der Steuerpflicht und dem Weiterverkauf keine wesentliche
Wertänderung ergeben hat. Unter Berücksichtigung eines
Eurotax-Mittelwertes von € 7.300 und des Alters des KFZ ergibt sich nach
Abzug der Umsatzsteuer-Komponente und eines Altersabschlages eine
Netto-Bemessungsgrundlage von € 5.480,-, die als gemeiner Wert angesehen
werden kann.
Die im ursprünglichen Bescheid herangezogene
Bemessunsgrundlage in Höhe von € 6.733,86 erscheint insofern als
zu hoch, als sie einerseits über dem Preis vom Mai 2003 liegt und nach dem
Akteninhalt einen Bruttowert inklusive Umsatzsteuer darstellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der mittlerweile unstrittigen
grundsätzlichen Steuerpflicht wird im Detail auf die Ausführungen im
Vorhalt vom 12 November 2004 verwiesen. Aufgrund des Mittelpunkts der
Lebensinteressen des Berufungswerbers im Inland liegt infolge der Vermutung des
§ 82 Abs 8 KFG 1967 auch der Standort des im
Inland verwendeten KFZ im Inland. Daran knüpft einerseits die
Zulassungspflicht nach dem KFG 1967 und andererseits auch die NoVA-Pflicht
nach § 1 Z 3 NoVAG an.
Als Bemessungsgrundlage ist nach
§ 5 Abs 2 NoVAG bei Fällen der ertsmaligen
Zulassung in Österreich der ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelte gemeine
Wert des KFZ heranzuziehen. Dieser wird -wie auch vom Berufungswerber beantragt
und oben dargestellt- mit € 5.480,- angesetzt, sodass sich nach Anwendung
des unstrittigen Steuersatzes von 11% eine NoVA in Höhe von € 602,85
ergibt.
Linz, am 18.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1066-L/04
- Stammnummer
- 13577
- Gültig
- 18.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF