Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100953/2021
Nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100953/2021vom 03.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 5. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Juni 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Streitpunkt
Strittig ist, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist.
2. Verfahrensablauf
Der Beschwerdeführer, im folgenden abgekürzt "der Bf.", hat beim Finanzamt als Zustellart bei behördlichen Schriftstücken die elektronische Zustellung in seiner Databox hinterlegt.
Am 20.02.2020 reichte der Bf. seine Arbeitnehmerveranlagung 2019 elektronisch ein. Darin beantragte er eine Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro (€ 1.476,--/€ 44,--), Familienheimfahrtkosten (€ 2.353,--) sowie Unterhaltsleistungen für 2 Kinder steuerlich zu berücksichtigen. Hinsichtlich der beantragten Werbungskosten erging am 9.3.2020 ein Ergänzungsersuchen, welches nicht beantwortet wurde.
Der daraufhin erlassene Einkommensteuerbescheid 2019 vom 3.6.2020 ist am selben Tag, also am 3.6.2020, in die Databox des Bf. eingebracht worden. Im Einkommensteuerbescheid 2019 wurden lediglich die Unterhaltsleistungen in Form des (indexierten) Unterhaltsabsetzbetrages berücksichtigt.
Der Bf. beantragte keine Verlängerung der Beschwerdefrist innerhalb der offenen Beschwerdefrist.
Am 05.10.2021 brachte der Bf. eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 elektronisch ein. Darin beantragte er den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Familienbonus Plus für 2 Kinder sowie die Pendlerpauschale/Pendlereuro. Begründend führte er aus, dass der Familienbeihilfenbescheid endlich zugeschickt worden wäre. Als Anhang wurde eine Pendlerrechnerabfrage hinzugefügt.
Das Finanzamt hat die Beschwerde vom 05.10.2021 mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 02.11.2021 gem. § 260 BAO zurückgewiesen. Als Begründung wurde festgehalten: "Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben (zugestellt) worden ist. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2019 ist am 3.6.2020 elektronisch in die Databox Ihres Finanzonlinezuganges zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist daher am 3.7.2020 abgelaufen, weshalb die am 5.10.2021 eingebrachte Beschwerde gemäß § 260 BAO als verspätet zurückzuweisen war."
Gegen diese Zurückweisung hat der Bf. am 03.11.2011 einen Vorlageantrag erhoben. Darin wird im Text angeführt: "Wenn Sie 6-8 Monaten keinen Bescheid geben und Covid 19 und Home Office als Grund geben, dann lassen Sie mir bitte ein bisschen mehr Zeit die Antwort zu geben und eine Beschwerde einzureichen. Das Familienbonus ist eine Selbständigkeit, Sie machen ganz rechtswidrig, wenn das ablehnen. Danke."
Die Beschwerde wurde am 09.11.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt ist zunächst der Verfahrensablauf heranzuziehen. Dieser ergibt sich aus den vorgelegten Akten und ist unstrittig. Die Ermächtigung zur elektronischen Zustellung ergibt sich aus den Grunddaten. Darin ist zum einen vermerkt, dass die elektronische Zustellung aktiviert ist. Zum anderen ist angekreuzt, dass der Bf. eine Email-Verständigung bei behördlichen Zustellungen in die Nachrichten erhalten möchte. Als Email-Adresse ist ***2*** hinterlegt.
Wie eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergab, war der Bf., ein ungarischer Staatsangehöriger, seit 03.08.2010 durchgehend an verschiedenen Meldeadressen in Oberösterreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Aus seinen Lohnzetteldaten für das Jahr 2020, die sich aus seinem Einkommensteuerbescheid 2020 ergeben, lässt sich ablesen, dass er vom 01.01.2020 bis 12.10.2020 bei der Firma ***3*** beschäftigt war. Ab 25.04.2020 war der Bf. immer wieder im Krankenstand, bezog aber von Mitte Juni bis 08.07. 2020 und von 18.07. bis 11.09 , sowie von 19.09. bis 23.09. kein Krankengeld. Von 01.12. bis 31.12.2020 erhielt der Bf. Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarkservice Österreich.
Rechtliche Würdigung
B.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 97 Abs. 1 und Abs. 3 BAO lauten:
(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 5b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) lauten:
§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
§ 98 Abs. 2 BAO lautet:
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 245 Abs. 1 BAO erster Satz lautet:
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
§ 108 BAO lautet:
(…) (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (…)
§ 260 Abs. 1 BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) (…)
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
B.2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Voraussetzung für eine Wirksamkeit einer Erledigung, im Beschwerdefall des Einkommensteuerbescheides 2019, ist neben der gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten auch die Zustellung an den Adressaten. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an.
Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Nach herrschender Rechtsauffassung ist der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffneiltn, Lesen, Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Irrelevant ist auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung. Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs. 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben sein sollte. Diese Information hat also lediglich Service-Charakter (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 98 Tz 4, mwN). Ein Teilnehmer in FinanzOnline kann auf die elektronische Form der Zustellung auch (jederzeit) verzichten (vgl. § 5b Abs. 3 FOnV 2006).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Bf. nicht auf die elektronische Zustellung von Dokumenten verzichtet. Der Einkommensteuerbescheid 2019 vom 03.06.2020 wurde daher elektronisch zugestellt und am 03.06.2020 in die Databox des Bf. eingebracht. Dadurch ist der Einkommensteuerbescheid 2019 in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt und gilt als am 03.06.2021 zugestellt. Der Lauf der Beschwerdefrist hat somit am 03.06.2020 begonnen. Während der offenen Beschwerdefrist hat der Bf. nach dem festgestellten Sachverhalt keinen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist gestellt. Die Beschwerdefrist wurde auch nicht gem. § 323c Abs. 1 BAO wegen Covid 19 unterbrochen, weil die Zustellung außerhalb des Unterbrechungszeitraumes erfolgte, der von 16.03.2020 bis 30.04.2020 war. Die Beschwerdefrist von einem Monat endete daher am 03.07.2020, einem Freitag.
Gegen den Einkommensteuerbescheid hat der Bf. erst nach über einem Jahr und drei Monaten nach Ende der Beschwerdefrist Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde ist somit nicht fristgerecht.
Es erscheint dem Bundesfinanzgericht nicht vorstellbar, dass innerhalb dieses langen Zeitraumes der Bf. durchgehend abwesend von der Abgabenstelle war, sodass er vom Zustellvorgang während dieses langen Zeitraumes keine Kenntnis erlangen konnte. Wie der festgestellte Sachverhalt zeigt, wechselten sich im Jahr 2020 Krankenstände mit Arbeitszeiten und Arbeitslosigkeit beim Bf. ab. Schon allein aus den Arbeitszeiten ist abzuleiten, dass der Bf. zum Arbeiten an seiner Meldeadresse anwesend war und daher vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Des Weiteren vertritt der VwGH (VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/13/0014) die Ansicht, dass § 98 Abs. 2 Satz 1 BAO nur den Fall einer vorübergehenden, die Dauer etwa eines langen Urlaubs nicht übersteigenden Abwesenheit, nicht aber den Fall des "Untergangs" der Abgabenstelle betrifft. Der Zeitraum von einem Jahr und 3 Monaten übersteigt die Dauer eines langen, wenn auch vorübergehenden, Urlaubs. Für den Fall einer Übersiedlung mit Aufgabe der alten und Begründung einer neuen Abgabestelle geht der VwGH davon aus, dass die elektronischen Empfangseinrichtungen mitgenommen werden. Wenn sich das als nicht opportun erweist, hätte der Bf. von dem in § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) geregelten Verzicht auf die elektronische Form der Zustellung Gebraucht machen können. Zuletzt hat sich der Bf. zur Verspätung, die in der Beschwerdevorentscheidung als Begründung für die Zurückweisung der Beschwerde herangezogenen worden ist, nicht geäußert. Im Vorlageantrag führte er nur sinngemäß aus, dass aufgrund der Ausnahmesituation mit Corona das Finanzamt mehr Zeit hätte geben müssen.
Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde des Bf. vom Finanzamt zu Recht als verspätet bewertet worden. Die Beschwerde ist daher auch vom BFG mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dieser Beschluss stützt sich inhaltlich auf die VwGH-Rechtsprechung und hängt somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am 3. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100953/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100953.2021
- Stammnummer
- 135757
- Gültig
- 03.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF