Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3774-W/02
Hälftesteuersatz oder Endbesteuerung von ausländischen Kapitalerträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3774-W/02vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch
PricewaterhouseCoopers, Erdbergstr. 200, 1030 Wien, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 und Klosterneuburg, betreffend Einkommensteuer 1998,
Einkommensteuer 1999 und Einkommensteuer 2000 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 1998 beträgt € 52.993,39 (S
729.205,00).
Die
Einkommensteuer für das Jahr 1999 beträgt € 30.923,20 (S
425.375,00).
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 beträgt € 24.951,27 (S
343.337,00).
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den getroffenen
Feststellungen am Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in den Jahren
1998
ua. Einkünfte aus Kapitalvermögen - schwedische
Kapitaleinkünfte - in Höhe von ATS 3.676.910,00
1999
ua. Einkünfte aus Kapitalvermögen - schwedische Kapitaleinkünfte
- in Höhe von ATS 2.206.504,00,
2000
ua. Einkünfte aus Kapitalvermögen - schwedische
Kapitaleinkünfte - in Höhe von ATS 1.337.499,00
.
Für die schwedischen Kapitaleinkünfte
wurde gemäß Art 56 EG-Vertrag die Endbesteuerung für Dividenden,
Zinsen und sonstige Bezüge aus dem EU-Raum mit einem Steuersatz von
25 % beantragt.
Für die Jahre 1998 und 1999 ergingen die
Einkommensteuerbescheide, in denen für die ausländischen
Kapitaleinkünfte der Antrag auf Besteuerung mit 25% nicht
berücksichtigt worden ist. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Besteuerung ausländischer Zinserträgnisse mit einem für
inländische Endbesteuerung vorgesehenen Steuersatz (25%) nach
innerstaatlichen Steuerrecht nicht vorgesehen ist.
Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998
und 1999 wurde Berufung erhoben. Im Hinblick auf die Ausführungen zu dem
Schlussantrag der Generalanwaltes C 516/99, Schmid, sind die
ausländischen Zinseinkünfte mit kuponauszahlender Stelle im Ausland
den ausländischen Zinseinkünften mit kuponauszahlender Stelle im
Inland gleichzustellen und mit 25 % zu besteuern, die der Endbesteuerung
unterliegen.
Im Falle von Einkünften aus ausländischen
Dividenden ist das Wahlrecht zwischen Besteuerung mit 25% mit
Endbesteuerungswirkung oder Besteuerung mit dem Halbsatz zu
gewähren.
Es wurde beantragt, die Besteuerung der schwedischen
Dividendeneinkünfte mit dem Halbsatz und die schwedischen
Zinseinkünfte mit 25% unter Anrechnung der in Schweden einbehaltenen
Abzugssteuern vorzunehmen.
Für diese Jahre ergingen abweisende
Berufungsvorentscheidungen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach
innerstaatlichem Steuerrecht eine Endbesteuerung von ausländischen
Kapitaleinkünften mit einem fixen Steuersatz weiterhin nicht vorgesehen
ist.
Für die Jahre 1998 und 1999 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Für das Jahr 2000 erfolgte die Besteuerung wie in den
Vorjahren. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wurde Berufung
erhoben.
Sowohl im Vorlageantrag als auch in der Berufung wurde
beantragt die ausländischen Kapitalerträge gleich den
inländischer Kapitalerträge zu besteuern.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Bis zum Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2003 (BGBl I
2003/71), welches erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31.3.2003
zugeflossen sind, anzuwenden war, wurden Dividenden ausländischer
Kapitalgesellschaften mit dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz erfasst,
die Tarifbegünstigung des § 37 Abs.4 EStG, somit die
Halbsatzbesteuerung, war auf diese Fälle - im Gegensatz zur Situation
bei Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften - nicht anzuwenden.
Auch die Endbesteuerung iSd § 93 EStG war ex lege lediglich auf
Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften
anwendbar.
Im Ergebnis führte diese differenzierte Besteuerung zu
einer wesentlich höheren Einkommensteuerbelastung von Auslandsdividenden
und damit zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der
österreichischen Regelung.
Am 15. Juli 2004 entschied der EuGH in der Rechtssache
C-315/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Art 234 EG vom
österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen
Rechtsstreit Lenz gegen FLD für Tirol vorgelegten Ersuchen um
Vorabentscheidung über die Auslegung der Art 73b und 73d EG-Vertrag ( jetzt
Artikel 56 EG und 58 EG)wie folgt:
1.)Die Art 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung
entgegen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge
erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der
normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu
wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus einem
anderen Mitgliedstaat zwingend der normalen Einkommensteuer ohne
Ermäßigung des Steuersatzes unterliegen.
2.) Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen
aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern
österreichischer Kaptalerträge zu gewähren, lässt sich nicht
damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau
unterliegen.
Dem Antrag auf Besteuerung der im Ausland erzielten
Kapitaleinkünfte (Schweden) mit dem Hälftesteuersatz bzw. mit dem
Steuersatz von 25 % vorzunehmen, war der vorstehenden Rechtsprechung folgend
daher stattzugeben.
Die ausländischen Kapitaleinkünfte sind zur
Vermeidung der Anwendung einer europarechtswidrigen Norm einer Abzugssteuer von
25% zu unterwerfen. Die in Schweden einbehaltenen Abzugssteuern sind
anzurechnen. Die ausländischen Kapitalerträge werden den veranlagten
Einkünften nicht zugerechnet.
Die Berechnungen der Dividenden und Zinsen mit 25 %
erfolgen in ATS.
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1998
|
1999
|
2000
|
Dividenden
|
1.883.325,60
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1.107.671,66
|
6.337,70
|
Zinsen
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1.803.017,27
|
1.119.225,01
|
1.369.544,04
|
Kapitalerträge
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3.686.342,87
|
2.206.573,55
|
1.375.881,74
|
25%
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921.585,72
|
556.749,17
|
343.970,43
|
anrechenbare
ausl. Steuer
|
188.332,56
|
110.767,17
|
633,77
|
Einkommensteuer
|
733.253,00
|
445.982,00
|
343.337,00
|
€
|
53.287,39
|
32.410,78
|
24.951,27
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 17.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3774-W/02
- Stammnummer
- 13575
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF