Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100368/2018
Verwendung eines PKWs mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich und Deutschland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100368/2018vom 02.08.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerde vom 4.4.2018
des Herrn ***Bf1***, vertreten durch Herrn Mag. Markus Swete, RA in Knittelfeld, gegen den Bescheid des ***FA*** vom 8.3.2018 betreffend NoVA für April 2014, gegen den Bescheid desselben Finanzamtes vom 9.3.2018 betreffend KFZ-Steuer für Mai -Dezember 2014 , gegen den Bescheid desselben Finanzamtes vom 9.3.2018 betreffend KFZ-Steuer für Jänner-Dezember 2015, gegen den Bescheid desselben Finanzamtes vom 9.3.2018 betreffend KFZ-Steuer für Jänner-Dezember 2016, gegen den Bescheid desselben Finanzamtes vom 9.3.2018 betreffend KFZ-Steuer für Jänner-Dezember 2017, und gegen den Bescheid desselben Finanzamtes vom 9.3.2018 betreffend KFZ-Steuer für Jänner-Feber 2018 nach einer am 14.7.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Die bekämpften Bescheide werden aufgehoben (§ 279 Abs 1 BAO).
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Am 6.12.2017 erstattete die Landespolizeidirektion (LPD) LandM eine Anzeige, die der Finanzpolizei StadtU bekannt wurde. In dieser wurde auf einen PKW BMW des Beschwerdeführers (Bf) mit deutschem Kennzeichen hingewiesen. Der PKW sei am 4.9.2017, 19.11.2017 und 29.11.2017 vor dem Wohnhaus in StadtR, das der Bf als Nebenwohnsitz bezeichne, gesehen worden.
Der gemeldete Nebenwohnsitz des Bf liege in StadtR, wo seine Familie wohnhaft sei . Sein gemeldeter Hauptwohnsitz liege in StadtUA , Gemeinde StadtB / Ktn. Der Bf dürfte in Deutschland berufstätig sein und auch dort einen Wohnsitz haben. Der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen scheine jedoch in StadtR / Österreich zu liegen.
Der Bf wurde am 8.2.2018 durch die Finanzpolizei befragt [Niederschrift (NiS) vom 8.2.2018]: Er habe seinen Hauptwohnsitz in StadtB / StadtUA gemeldet. Dort befände sich sein Eigenheim. Er halte sich dort etwa 10 mal jährlich auf.
In StadtR habe er den Nebenwohnsitz gemeldet. Dort wohne er mit seiner Frau in einer Mietwohnung. Wenn er in Österreich sei, halte er sich dort auf.
Er werde seit 2008 von seinem österreichischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt. Dort habe er einen Hauptwohnsitz, dh eine Zwei-Zimmer-Wohnung, die er mit einem Arbeitskollegen teile. Diese Wohnung werde ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei in Deutschland.
Den PKW habe er im Feber 2009 mit einem Kilometerstand von 83.000 gekauft. Jetzt betrage der Kilometerstand 447.000.
Mit Bescheid vom 8.3.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer (Bf) die NoVA für den Zeitraum 4/2014 in Bezug auf den PKW BMW 525 d mit deutschem Kennzeichen in Höhe von
792,25 € ( NoVA 4/2014 )
festgesetzt.
Der gemeldete Hauptwohnsitz des Bf liege in LandT. Der Bf verwende einen PKW BMW mit deutschem Kennzeichen. Daher sei der dauernde Standort des PKWs in Österreich gelegen. Daher bestehe eine Zulassungspflicht für diesen PKW. Daher sei die NoVA zu entrichten (§ 1 Z 3 NoVAG).
Es wurde mit Bescheid vom 9.3.2018 die KFZ-Steuer für die Monate 5-12/2014 in Höhe von
608,26 € ( KFZ-Steuer 5-12/2014)
angesetzt. Der Bf habe in Österreich seinen Hauptwohnsitz gemeldet. Er verwende den PKW BMW 525 d mit deutschem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland. Er habe nicht bewiesen, dass der dauernde Standort des PKWs an einem Ort im Ausland liege.
Daher sei der dauernde Standort des PKWs auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 82 Abs 8 KFG im Inland. Der PKW sei in Österreich zulassungspflichtig.
Mit Bescheid über die Festsetzung der KFZ-Steuer vom 9.3.2018 wurde die KFZ-Steuer für die Monate 1-12/2015 in Höhe von
912,38 € ( KFZ-Steuer 1-12/2015)
angesetzt. Dieser Bescheid wurde ebenso begründet wie der KFZ-Steuerbescheid 5-12/2014.
Gleichartige Bescheide ergingen ebenso am 9.3.2018 für die Zeiträume 2016 und 2017 sowie bis Feber 2018:
912,38 € ( KFZ-Steuer 1-12/2016)
912,38 € ( KFZ-Steuer 1-12/2017)
152,06 € (KFZ-Steuer 1-2/2018)
Der Bf erhob, vertreten durch seinen Rechtsanwalt (RA) mit Schriftsatz vom 4.4.2018 Beschwerde gegen diese Bescheide.
Dem Bf werde vorgeworfen, seit April 2014 sein Fahrzeug der Marke BMW 525 D mit dem ausländischen Kennzeichen XY (Deutschland) entgegen der öst Zulassungspflicht im Inland zu verwenden, bzw es sei für das KFZ der dauernde Standort im Inland gelegen.
Der Bf habe seinen Hauptwohnsitz in Deutschland. Er bewohne dort eine Zweizimmerwohnung. Er habe auch einen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der Bf werde von seinem Dienstgeber seit 2008 nach Deutschland entsandt. Sein überwiegender Aufenthalt sei daher in Deutschland.
Der Bf sei zwei Mal im Monat für je 9 Tage in Deutschland und er verbringe die restliche Zeit in Österreich. Er halte sich monatlich durchschnittlich 22 Tage in Deutschland (zumindest 2 x 9 Tage) auf und er befände sich während der restlichen Tage (durchschnittlich 8 Tage monatlich) in Österreich. Die Tage, während derer sich der Bf in Österreich aufhalte, seien nicht als ununterbrochener Aufenthalt zu verstehen. Somit sei der dauernde Standort des KFZ in Deutschland (Beschwerde, S. 3,4).
Sein Hauptwohnsitz sei in Deutschland; die Abmeldung des Hauptwohnsitzes in Österreich sei deshalb nicht möglich, da er bei Abmeldung des Hauptwohnsitzes in Österreich keine österreichische E-Card beantragen könne und in Österreich keine Arztbesuche vernehmen könne. Sollte eine ärztliche Behandlung in Österreich für den Bf notwendig sein, rechne die steirische GKK mit der zuständigen deutschen Krankenkasse ab. Der Bf sei im Besitz einer deutschen Gesundheitskarte .
Der Bf legte zeitgleich mit der Beschwerde die folgenden Beweismittel vor:
-Bestätigung der Dienstgeberin (DG) vom 26.3.2018, aus der hervorgehe, dass der Bf in Deutschland bei der Baustelle (Tunnelbau) …beschäftigt sei und seit 1.4.2013 dort in einer 9/5er "Dekade" (9 Tage Arbeitszeit, 5 Tage Freizeit) arbeite.
-Bestätigung der DG vom 26.3.2018, wonach der Bf seit 1.4.2013 seinen Hauptwohnsitz in Deutschland (StadtD1) habe, samt Anmeldebestätigung dieser deutschen Gemeinde, u.a. auch mit dem Hinweis, dass der Identitätsnachweis des Bf (Personalausweis oder Reisepass), von der BH StadtR / Österreich ausgestellt worden ist und u.a. auch mit dem Hinweis auf die bisherige Wohnung in StadtR;
-monatliche Gehaltsabrechnungen betreffend den Zeitraum vom Jänner 2014-31.12.2017, woraus erkennbar sei, dass der Bf ununterbrochen in Deutschland arbeite und somit sein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland sei. Die Gehaltsabrechnungen stammen von einer Gesellschaft mit Sitz in StadtE / Österreich. Diesen Gehaltsabrechnungen ist zu entnehmen, dass der Dienstgeber dem Bf Monat für Monat einen Zuschuss für "Familienheimfahrt" oder "Wochenendheimfahrt" ermöglicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 26.6.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Es wurde in der BVE die Anzeige der LPD LandM vom 6.12.2017 erwähnt. In der BVE wurde auch die Niederschrift (NiS) über die Angaben des Bf vom 8.2.2018 erwähnt.
Feststellungen des FA in der BVE:
a.)Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz
Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bf sei der Wohnsitz seiner Gattin, dh sein Familienwohnsitz in StadtR. Dort habe er seine engsten persönlichen Verhältnisse. Seine Gattin sei seine nächste Familienangehörige. Der Bf pendle regelmäßig zwischen seinem Familienwohnsitz und seinem Tätigkeitsort im Ausland hin und her. Bei Monats- und Wochenpendlern gelte als Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familienwohnsitz (BVE S. 6).
b.) Verwendung:
Der Bf habe sich mit dem Fahrzeug regelmäßig im Inland bei der Familie aufgehalten und er habe das Fahrzeug jedenfalls für die Fahrten vom inländischen Wohnsitz zum deutschen Dienstort verwendet. Deshalb weise das KFZ einen hohen Kilometerstand von ca. 447.000 auf (BVE S. 6).
Der Bf habe das Fahrzeug jedenfalls im Inland verwendet (siehe voriger Absatz).
Da das KFZ mit ausländischem Kennzeichen vom Bf, einer Person mit Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz im Inland, im Bundesgebiet verwendet worden sei, habe das KFZ seinen dauernden Standort in Österreich und wäre daher nach dem KFG im Inland zuzulassen gewesen (§ 82 Abs 8 KFG)(BVE S. 6).
Mit Schreiben vom 12.7.2018 brachte der Bf einen Vorlageantrag ein.
Lt. Polizeibericht sei das Fahrzeug des Bf am 4.9., 19.11. und 29.11.2017 vor dem Wohnhaus in StadtR gesehen worden. Der Bf übermittle sämtliche Dienstnachweise für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Lt. Dienstnachweis für November 2017 habe der Bf am 29.11.2017 in Deutschland gearbeitet.
Der Bf legte zeitgleich "Beschäftigungsnachweise" ("Dienstnachweise" lt. Vorlageantrag) vor. Aus diesen ergebe sich jedenfalls, dass der Bf seit 2014 seinen Hauptaufenthalt nicht in Österreich, sondern in Deutschland habe. Er verweile monatlich zumindest 2 x 9 Tage auf Grund seiner unselbstständigen Tätigkeit in Deutschland.
Vorlagebericht des FA vom 27.7.2018 an das BFG: das FA wiederholte das bisherige Vorbringen.
Mündliche Verhandlung vom 14.7.2021:
Der Bf gab bekannt:
Zu den sozialen Kontakten:
In Deutschland habe er ca 40-50 Freunde und Bekannte gehabt. Es habe sich um Arbeitskollegen , aber auch andere Personen gehandelt, die er bei seinem langjährigen Aufenthalt in Deutschland kennengelernt habe. Er habe sich in der Gegend von StadtD1 seit April 2013- 2020 befunden.
Außerhalb der Arbeitszeiten sei er mit Freunden und Bekannten oder Arbeitskollegen auf ein Bier oder regelmäßig zu Mittag essen gegangen, oder sie seien Radfahren gewesen. Täglich zu Mittag gegessen habe er mit vier namentlich genannten Arbeitskollegen (leitenden Angestellten). Er fahre 5000 km pro Jahr mit dem Rennrad. An den 9 Arbeitstagen pro Dekade in Deutschland sei er 3 Mal je 50 km pro Abend mit dem Rennrad gefahren. Das habe in der Gesellschaft von Radlerkollegen gemacht. Zusammen Radfahren, das habe er mit drei konkret namentlich bezeichneten Personen gemacht. Zwei davon seien Arbeitskollegen gewesen (NiS S. 5,6).
Die wesentlichen Aktivitäten nach Dienstschluss hätten im Radfahren bestanden (NiS. S. 6). Wenn er nicht Rad gefahren sei, sei er ins Quartier gegangen und habe sich ausgeruht. Nach der Dienstzeit habe er mit anderen leitenden Angestellten noch ein Bier in einem Container getrunken, aber nicht, wenn er trainieren gegangen sei (NiS. S. 6).
Mit den anderen leitenden Angestellten sei er regelmäßig beim Mittagessen zusammen gewesen, oder bei einem Bier; Go-Kart-Ausflüge nach StadtUT oder StadtML hätten sie maximal drei Mal im Jahr gemacht, Maximal 4 Mal im Jahr habe er mit seinen Kollegen mit einem Firmenbus eine andere Baustelle i d R in StadtUT besucht (NiS S. 5,6).
Wenn er mit den leitenden Angestellten außerhalb der Dienstzeit unterwegs gewesen sei, dann seien sie auf ein Bier gewesen oder zusammen Essen, oder sie hätten andere Baustellen besucht, weil sie dazu eingeladen worden seien.
Die Wohnung in D- StadtD1 sei eine 60m²- 2-Zimmer- Wohnung gewesen. Die später bezogene Wohnung in StadtEL bei StadtA (D) sei 90m² groß gewesen, eine drei-Zimmer- Wohnung. Er habe beide Wohnungen für sich allein an seinen Arbeitstagen in Deutschland gehabt. Sein Arbeitskollege, der beide Wohnungen ebenso genutzt habe, habe nur darin gewohnt, wenn er, der Bf gerade frei gehabt habe (NiS S. 4).
In Österreich:
Er gehe in StadtR mit vier von ihm konkret namentlich genannten Personen Radfahren (jeweils 4 von 5 freien Tagen), u.a. auch mit seinem Sohn und mit seiner Frau, wenn er müde sei. Dann lasse er seine Frau im Windschatten fahren . Seine Frau sei auch sehr sportlich, laufe aber lieber. Mit denselben Personen besuche er zwei oder drei Mal im Jahr ein Fest in StadtR (NiS. S. 6,7,8) .
Er verstehe sich sehr gut mit seiner Frau, er sei ja auch schon 38 Jahre mit ihr verheiratet. Er habe, das müsse er echt sagen, eine Perle erwischt (NiS S. 7).
Er sehe in StadtR auch seinen erwachsenen Sohn regelmäßig am Wochendende in StadtR (NiS S. 8). Zwei oder drei Mal im Jahr besuche er mit seiner Frau den gemeinsamen Sohn in StadtBI (NiS. S. 8,9).
Wenn er in StadtR / Umgebung mit dem Rad fahre, dann seien dies 50-60 km pro Tag in jeweils zwei, drei Stunden (NiS. S. 7).
Wenn er in StadtUA sei, dann komme seine Frau mit (NiS. S. 7). Bei diesen Besuchen in StadtUA habe er im Streitzeitraum regelmäßig seine drei Brüder, seine Schwester und seine Mutter gesehen (NiS. S. 7).
Die Wohnung in StadtR, die er mit seiner Frau bewohne, sei 86 m² groß (2 Schlafzimmer, 1 Wohnzimmer, eine Küche, ein Bad und ein WC).
Das von ihm selbst gebaute, zu Urlaubszwecken und insgesamt etwa 10 x im Jahr genutzte Wohnhaus in StadtUA habe 147,5 m² Wohnfläche, 4 Schlafzimmer, 2 Bäder, 1 Wohnzimmer, einen Keller, einen Weinkeller , einen Wellnessraum, eine Sauna und eine Heizung (NiS. S. 7).
Zur PKW-Nutzung in Deutschland und Österreich:
Er sei mit dem gegenständlichen PKW erstmals 2009 von Deutschland nach Österreich gefahren. Seit 2009 bis August 2018 sei er mit dem Fahrzeug regelmäßig in Deutschland und Österreich gefahren (NiS. S. 8).
Der hohe Kilometerstand des PKWs sei darauf zurückzuführen, dass er nach Deutschland zur Arbeit gefahren sei. Wenn er mit dem PKW gefahren sei, habe er sich hauptsächlich auf der Fahrt von Deutschland nach Österreich befunden (NiS. S. 8,10).
An den im Beschäftigungsnachweis eingetragenen Arbeitstagen habe er sich in Deutschland befunden. An den Tagen, die im Beschäftigungsnachweis nicht als Arbeitstage eingetragen gewesen seien, habe er sich i d R in Österreich befunden (NiS S. 5).
Wenn er von Österreich nach Deutschland gelangt sei, sei er i d R am Abend davor bereits nach Deutschland gefahren [Niederschrift (NiS) S. 4].
Er sei ca 2 x im Monat mit dem gegenständlichen PKW von Deutschland nach StadtR gefahren und umgekehrt. Er sei die Strecke von StadtR nach StadtAE gefahren, dann sei er auf die XAutobahn aufgefahren, denn sei er bis zum Grenzübergang KNPunkt gefahren, und schließlich sei er die ***1*** in Deutschland über StadtH, StadtML bis StadtD1 gefahren. Von StadtD1 nach StadtR seien es 520 km . Etwa 10 Mal im Jahr habe er in Österreich die Strecke von StadtR nach StadtUA, wo sich sein Einfamilienhaus befände, aufgesucht; IdR sei er dann wieder zurück nach StadtR gefahren. Von StadtR nach StadtUA seien es im Streitzeitraum noch 100 km gewesen. Jetzt sei die Strecke etwas kürzer. In StadtUA verbringe er auch ein Mal im Jahr den Urlaub (NiS S. 7,8,9,10).
Nur etwa ein Mal im Jahr sei er direkt von StadtUA nach Deutschland gefahren, wenn er in StadtUA Urlaub gemacht habe. Diese Strecke sei 630 km lang gewesen (NiS S. 9,10).
Maximal 3 Mal im Jahr fahre er mit seiner Frau nach StadtBI, um den gemeinsamen Sohn zu besuchen (NiS. S. 8,9).
Je ein Mal im Jahr nehme er an einem Radmarathon im LandZ und an einem Radmarathon in StadtN teil (NiS. S. 8).
4 Mal im Jahr sei er mit dem PKW in den Jahren 2014 und 2015 von StadtR aus nach StadtAI (6 km nordöstlich von StadtR) zum Tennis gefahren (NiS S. 8,10).
Reparaturen und Wartungen des PKWs habe er in StadtR machen lassen (NiS S. 10).
Er habe regelmäßig 2 Mal pro Tag mit seinem PKW in StadtD1 die Strecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz am Südportal des Ltunnels zurückgelegt (2 x 1 Km: NiS S. 10).
Zudem sei er täglich zum Mittagessen zum Gasthaus GH1 in StadtD1 gefahren, um mit anderen leitenden Angestellten gemeinsam zu essen (NiS. S. 5,6,10: 2x 1 km).
Maximal 3 Mal im Jahr sei er mit Arbeitskollegen nach StadtUT oder StadtML zum Go-Kart gefahren (NiS S.6).
Maximal 3 Mal im Jahr sei er in Deutschland ein Radrennen gefahren (NiS. S. 8).
Ab Mitte 2017 habe sich der Wohnsitz in Deutschland geändert; er habe ab damals in StadtEL bei StadtA, ca 20 km von StadtD1 entfernt, gewohnt, weil er damals im OTunnel bei StadtA gearbeitet habe. Von StadtEL nach StadtR seien es 530 km. Von StadtR bis zum KNPunkt seien es 210 km, 320 km lege er dann noch in Deutschland zurück. Zwischen StadtD1 und StadtA lägen 20 km (NiS S. 4,9,10).
Ab Mitte 2017 habe er regelmäßig 2 Mal pro Tag mit dem PKW die Strecke von StadtEL bei StadtA zum OTunnel bei StadtA zurückgelegt (2 x 3 km: NiS. S. 10).
Zudem sei er täglich zum Mittagessen in StadtEL bei StadtA gewesen, um mit anderen leitenden Angestellten gemeinsam zu essen (NiS. S. 5,6,10: 2x 3 km).
Er sei ein sportlicher Mensch und mache gern selbst Bewegung, anstatt im Auto zu sitzen (NiS 10).
Der RA brachte vor:
Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sei im Streitzeitraum in Deutschland gewesen (NiS S. 2).
Der Bf habe im Streitzeitraum zwei Drittel seiner Lebenszeit in Deutschland verbracht und er habe mehr Kilometer in Deutschland als in Österreich zurückgelegt, auch wenn er die Urlaube in Österreich verbracht habe (NiS S. 11).
Die Beschäftigungsnachweise zeigten deutlich die Arbeitstage und Aufenthaltstage in Deutschland . Aus diesen Nachweisen gehe klar hervor, wann sich der Bf in Deutschland und in Österreich befunden habe (NiS. S. 3).
Wenn man annehme, dass der Bf am letzten Arbeitstag in Deutschland bereits nach Österreich gelangt sei und wenn er am ersten Arbeitstag in Deutschland wieder nach Deutschland gelangt sei, würden sich in 4 Wochen 18 Arbeitstage in Deutschland ergeben (NiS S. 3).
In Bezug auf den Wohnsitzwechsel in Deutschland von StadtD1 nach StadtEL am StadtA: Die Meldung nach den Meldevorschriften dürfte später nachgereicht worden sein (NiS S. 10).
Das FA brachte vor: Der dauernde Standort des Fahrzeugs sei in Österreich gewesen. Der Bf habe regelmäßig seine Familie in Österreich besucht. Die Aufzeichnungen in den Beschäftigungsnachweisen seien nicht ordnungsgemäß (NiS S. 2,4).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.)Eigentumserwerb am PKW, Zulassung, deutsches Kennzeichen
Der Bf erwarb das Eigentum am streitgegenständlichen PKW BMW im Jahr 2009. Der PKW hatte damals einen Kilometerstand von 83.000. Der PKW wurde in Deutschland zugelassen und es wurde ihm ein deutsches KFZ-Kennzeichen zugeordnet [Niederschrift (NiS) betreffend Aussagen des Bf vom 8.2.2018; deutsche Zulassungsbescheinigung mit der im Akt ersichtlichen Nr…..)].
2.) Arbeitszeit in Deutschland, Freizeit in Österreich mit seiner Frau idR in StadtR
Der Bf hat jedenfalls seit 2008 bis jedenfalls 2020 regelmäßig und ausschließlich in Deutschland gearbeitet, dh, er hat seit damals seine gesamte Arbeitszeit in Deutschland verbracht [Beschwerde vom 4.4.2018, S. 3; Beschäftigungsnachweise betreffend Bf vom Jänner 2014-Dezember 2017 und weiter bis 20.6. "2017"(richtig: "2018), vorgelegt mit dem Vorlageantrag; Gehaltszettel für 2014-2017, vorgelegt mit der Beschwerde; NiS 14.7.2021, S. 5].
Jedenfalls seit 2009 war der streitgegenständliche PKW, wenn sich der Bf in Deutschland aufhielt, und wenn er gerade nicht auf dem Rennrad saß, entweder in Deutschland in seiner Reichweite geparkt oder er wurde durch den Bf in Deutschland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Deutschland verwendet (Beschwerde, S. 3; BVE S. 6; NiS. 14.7.2021, S. 8). Dies ist daraus zu schließen, dass der Bf erkennbar keinen Unterschied zwischen seinem eigenen Aufenthalt und dem Standort/Ort der Verwendung des Kraftfahrzeuges macht (Beschwerde, S. 3).
Die Aufteilung zwischen den Arbeitstagen in Deutschland und freien Tagen in Österreich betrug jedenfalls seit April 2013 idR "9/5"- der Bf und dessen Arbeitgeber nennen dies eine "9/5er Dekade" - dh, 9 Tage Arbeit, 5 Tage Freizeit (Bestätigung des Dienstgebers vom 26.3.2018). Jedenfalls seit April 2013 bis 2020 verbrachte der Bf seine turnusmäßigen freien Tage (jeweils 5 freie Tage hintereinander nach jeweils idR 9 Arbeitstagen) in Österreich (Beschwerde, S. 3) mit seiner Frau idR in einer Mietwohnung in StadtR (NiS Aussage des Bf vom 8.2.2018, S. 2; NiS 14.7.2021, S. 5). Fallweise, dh etwa 10 Mal im Jahr besuchten der Bf und seine Frau auch das Einfamilienhaus des Bf in StadtUA / LandT (NiS vom 8.2.2018, S. 2; NiS vom 14.7.2021, S. 7-10).
Diese festgestellten Anwesenheitszeiten in Österreich (idR: StadtR lt. NiS. 14.7.2021) entsprechen den Dienstabwesenheitszeiten lt Beschäftigungsnachweisen 2014-2018, da der Bf vorgebracht hat, dass er die Zeit, in der er nicht arbeite, in Österreich verbringe (Beschwerde vom 4.4.2018, S. 3; NiS. 14.7.2021, S. 5) und da er angegeben hat, dass er immer dann, wenn er in Österreich sei, sich bei seiner Frau in StadtR befände (NiS Aussage des Bf vom 8.2.2018). In dieses Bild fügt sich auch das Vorbringen des Bf im Vorlageantrag, wonach der Bf monatlich zumindest zwei Mal 9 Tage auf Grund seiner unselbstständigen Tätigkeit in Deutschland verweile. Auch dieses Vorbringen im Vorlageantrag indiziert iV mit dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die Anwesenheitszeiten in Deutschland nur im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen (ebenso NiS 14.7.2021, S. 5). Daraus folgt aber, wie bereits in der Beschwerde (S. 3) eingeräumt, dass der Bf die Zeit (idR jeweils 5 Tage) außerhalb seiner turnusmäßigen jeweils 9 Arbeitstage in Österreich (idR bei seiner Frau in StadtR lt. NiS Aussage Bf vom 8.2.2018) verbringt (NiS. 14.7.2021, S. 5).
3.) Erstmaliges Verbringen des Fahrzeuges nach Österreich und Verwendung in Österreich
Erstmalig im Jahr 2009 fuhr der Bf mit diesem PKW von Deutschland nach Österreich und er verwendete diesen PKW sodann während der Zeit seiner Aufenthalte in Österreich, die in seiner Freizeit (idR zwei Mal pro Monat für je 5 Tage lt Beschäftigungsnachweisen 2014-2018) stattfanden, und in Deutschland in der Zeit, in der er seinem Beruf nachging (Beschwerde, S. 3; NiS 14.7.2021, S. 8).
Jedenfalls seit 2009 war der streitgegenständliche PKW, wenn sich der Bf in Österreich aufhielt, und wenn der Bf gerade nicht auf seinem Rennrad saß, entweder in Österreich in seiner Reichweite geparkt oder er wurde durch den Bf in Österreich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet (Beschwerde, S. 3, 8). Dies ist daraus zu schließen, dass der Bf erkennbar keinen Unterschied zwischen seinem eigenen Aufenthalt und dem Standort/Ort der Verwendung des Kraftfahrzeuges macht (Beschwerde, S. 3).
Seit 2009 bis jedenfalls einschließlich Feber 2018 verwendete der Bf den streitgegenständlichen PKW in Deutschland und in Österreich wie folgt:
Anwesenheitstage in StadtR lt. Beschäftigungsnachweise 2014-2018, vorgelegt mit dem Vorlageantrag (Tage, an denen der Bf noch in Deutschland gearbeitet hat, und nach Dienstende nach Österreich gefahren ist, wurden als Anwesenheitstage in Deutschland gezählt, Tage, an welchen der Bf in Österreich war, und am Abend nach Deutschland gefahren ist, wurden als Anwesenheitstage in Österreich gezählt):
Ab April 2014-Dezember 2014 (Beschäftigungsnachweise 2014)
20 Tge…April
17 Tge…Mai
11 Tge…Juni
14 Tge…Juli
13 Tge…August
13 Tge…September
10 Tge…Oktober
9 Tge……November
16 Tge….Dezember
123 Tge Summe April 14-Dezember 2014, dh 13,67 Tge im Durchschnitt pro Monat Anwesenheit idR in StadtR bei seiner Ehefrau. Die restlichen Tage in jedem Monat (ca 17-18) verbrachte er aus dienstlichen Gründen in Deutschland.
Ab Jänner 2015-Dezember 2015 (Beschäftigungsnachweise 2015)
18 Tge …Jänner
10 Tge….Feber
12 Tge….März
16 Tge….April
? Tge……Mai unvollständige Aufzeichnungen
? Tge……Juni unvollständige Aufzeichnungen
13 Tge….Juli
14 Tge….August
10 Tge….September
8 Tge……Oktober
11 Tge….November
16 Tge….Dezember
128 Tge Summe Jänner 2015-Dezember 2015, ohne Mai und Juni (hier sind die Aufzeichnungen unvollständig) dh 12,8 Tge im Durchschnitt pro Monat idR in StadtR bei seiner Ehefrau. Die restlichen Tage in jedem Monat (ca 17-18) verbrachte er aus dienstlichen Gründen in Deutschland.
Ab Jänner 2016-Dezember 2016 (Beschäftigungsnachweise 2016)
16 Tge …Jänner
11 Tge….Feber
18 Tge….März
10 Tge….April
10 Tge….Mai
15 Tge….Juni
12 Tge….Juli
11 Tge….August
15 Tge….September
10 Tge….Oktober
10 Tge….November
22 Tge….Dezember
160 Tge Summe Jänner 2016-Dezember 2016, dh 13,3 Tge im
…………… Durchschnitt pro Monat idR in StadtR bei seiner Ehefrau. Die restlichen Tage …………….in jedem Monat (ca 17-18) verbrachte er aus dienstlichen Gründen in …………….Deutschland.
Ab Jänner 2017-Dezember 2017 (Beschäftigungsnachweise 2017)
14 Tge …Jänner
10 Tge….Feber
12 Tge….März
14 Tge…April
10 Tge…Mai
14 Tge…Juni
14 Tge…Juli
19 Tge…August'
17 Tge…September
10 Tge…Oktober
11 Tge….November
22 Tge….Dezember
167 Tge Summe Jänner 2017-Dezember 2017, dh 13,92 Tge im
…………… Durchschnitt pro Monat idR in StadtR bei seiner Ehefrau. Die restlichen Tage …………….in jedem Monat (ca 16-17) verbrachte er aus dienstlichen Gründen in …………….Deutschland.
Ab Jänner 2018-Feber 2018 (Beschäftigungsnachweise 2018)
15 Tge …Jänner
10 Tge….Feber
25 Tge….Summe Jänner-Feber 2018, dh 12,5 Tage im Durchschnitt pro Monat idR in StadtR bei seiner Ehefrau. Die restlichen Tage in jedem Monat (17-18) verbrachte er aus dienstlichen Gründen in Deutschland.
Der Bf verbrachte somit im Streitzeitraum 12,5-13,9 Tage im Durchschnitt pro Monat in Österreich, idR an seinem Familienwohnsitz in StadtR und fallweise, dh 10x im Jahr in StadtUA (Beschäftigungsnachweise 2014-2018; Beschwerde vom 4.4.2018, S. 3, und auch NiS 14.7.2021, S. 5, wonach der Bf die restliche Zeit, in der er nicht arbeite, in Österreich verbringe; vgl. Aussage des Bf vom 8.2.2018, wonach der Bf immer dann, wenn er in Österreich sei, sich bei seiner Frau in StadtR aufhalte; vgl. auch Gehaltsbestätigungen, in welchen für jedes Monat Zuschüsse des Dienstgebers für Wochenendheimfahrten ausgewiesen sind.).
Diese festgestellten Anwesenheitszeiten in Österreich (idR StadtR) entsprechen den Dienstabwesenheitszeiten lt Beschäftigungsnachweisen 2014-2018, da der Bf vorgebracht hat, dass er die Zeit, in der er nicht arbeite, in Österreich verbringe (Beschwerde vom 4.4.2018, S. 3; NiS 14.7.2021, S. 5), und da er angegeben hat, dass er immer dann, wenn er in Österreich sei, sich bei seiner Frau in StadtR befände (Aussage des Bf vom 8.2.2018). In dieses Bild fügt sich auch das Vorbringen des Bf im Vorlageantrag, wonach der Bf monatlich zumindest zwei Mal 9 Tage auf Grund seiner unselbstständigen Tätigkeit in Deutschland verweile. Auch dieses Vorbringen im Vorlageantrag indiziert, dass die Anwesenheitszeiten in Deutschland nur im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen (ebenso NiS 14.7.2021, S. 4). Daraus folgt aber, wie bereits in der Beschwerde eingeräumt, dass der Bf die Zeit außerhalb seiner turnusmäßigen Arbeitstage in Österreich verbringt.
Der Bf legte die Strecke zwischen seinem Wohn- und Dienstort in Deutschland und seinem Familienwohnsitz in Österreich i d R 2x im Monat im streitgegenständlichen PKW (Beschäftigungsnachweise 2014-2018; Beschwerde S. 3, 4,5; vgl. NiS 8.2.2018; ebenso NiS 14.7.2021, S. 7-10) zurück.
Die Häufigkeit dieser Reisen nach Österreich von seinem Dienstort in Deutschland aus ergeben sich aus den Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2021, den Dienstabwesenheitszeiten lt Beschäftigungsnachweisen 2014-2018, da der Bf vorgebracht hat, dass er die Zeit, in der er nicht arbeite, in Österreich verbringe (Beschwerde vom 4.4.2018, S. 3) und da er angegeben hat, dass er immer dann, wenn er in Österreich sei, sich bei seiner Frau in StadtR befände (Aussage des Bf vom 8.2.2018). In dieses Bild fügt sich auch das Vorbringen des Bf im Vorlageantrag, wonach der Bf monatlich zumindest zwei Mal 9 Tage auf Grund seiner unselbstständigen Tätigkeit in Deutschland verweile. Auch dieses Vorbringen im Vorlageantrag indiziert, dass die Anwesenheitszeiten in Deutschland nur im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen (ebenso NiS 14.7.2021, S. 4 und 5). Daraus folgt aber, wie bereits in der Beschwerde eingeräumt, dass der Bf die Zeit außerhalb seiner turnusmäßigen Arbeitstage in Österreich verbringt. Daraus ergibt sich auch die festgestellte Häufigkeit der Reisen nach Österreich.
IdR dann, wenn der Bf von seinem Wohn - und Dienstort in Deutschland nach Österreich fuhr und immer wenn er diese Strecke von Österreich nach Deutschland zurückfuhr, benützte er im Streitzeitraum den streitgegenständlichen PKW (BVE, S. 6; Beschwerde S. 3; NiS 14.7.2021, S. 8 und 9). Dies ist daraus zu schließen, dass der Bf erkennbar keinen Unterschied zwischen seinem eigenen Aufenthalt und dem Standort/Ort der Verwendung des Kraftfahrzeuges macht (Beschwerde, S. 3).
4.) Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
Der Bf wohnte seit 2008 bis jedenfalls 2020 während seiner Arbeitstage in Deutschland in der Nähe seines Arbeitsplatzes in einer Zwei-Zimmer-Wohnung (60 m²) (ab Mitte 2017 vier Zimmer und 90m²) , die er mit einem Arbeitskollegen teilte , dh der Bf hatte die Wohnung in Deutschland während seiner Arbeitstage für sich allein und sein Arbeitskollege hatte dieselbe Wohnung während dessen Arbeitstagen für sich allein. Wenn der Bf arbeitete, war sein Kollege dienstfrei und umgekehrt (NiS vom 8.2.2018; NiS 14.7.2021, S. 4).
An seinen Arbeitstagen, die er in Deutschland verbrachte, hatte er hauptsächlich Kontakt zu Arbeitskollegen, mit welchen er außerhalb der Dienstzeiten zusammen Mittag gegessen hat oder mit welchen er auch das eine oder andere Bier zusammen getrunken hat. An diesen Arbeitstagen war er auch mit Sportsfreunden (ein Teil von diesen wohnte in der Gegend von StadtD1/D und StadtEL bei StadtA / D, bei einem Teil seiner Sportsfreunde handelte es sich um Arbeitskollegen) Radfahren (50-60 km pro Trainingseinheit, 3 Mal an jeweils 9 Arbeitstagen) (NiS 14.7.2021, S. 5, 6).
In seiner Freizeit (durchschnittlich 12,5 - 13,9 Tage im Monat lt. Beschäftigungsnachweisen 2014-2018 und lt. Beschwerde S. 3) wohnte der Bf seit April 2013 bis jedenfalls einschließlich 2020 hauptsächlich in StadtR/ Österreich zusammen mit seiner Ehefrau in einer 86 m² großen Mietwohnung. Er hatte im Streitzeitraum und er hat immer noch ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Ehefrau ("da habe ich eine Perle erwischt"). An den Wochenenden verbrachte er auch regelmäßig Zeit mit seinem erwachsenen Sohn in StadtR (NiS 14.7.2021, S. 6-9; NiS vom 8.2.2018).
In seiner Freizeit war er auch regelmäßig (je 60 km in 3 Stunden an vier von 5 freien Tagen) meist mit seinem Schwager oder mit einem anderen Sportsfreund, zum Teil auch mit seiner Ehefrau und seinem erwachsenen Sohn, mit dem Rennrad unterwegs (NiS 14.7.2021, S. 6-8).
5.) Ausmaß der in Deutschland und Österreich zurückgelegten Kilometer
Der Bf legte im Streitzeitraum in jedem Jahr jedenfalls mehr Kilometer in Deutschland als in Österreich mit dem gegenständlichen PKW zurück.
Der Bf legte die meisten Kilometer auf seinen Fahrten zwischen Deutschland und Österreich und umgekehrt zurück. Diese Fahrten waren auch der Grund für den hohen Kilometerstand des PKWs. Wenn der Bf mit dem PKW gefahren ist, hat er sich hauptsächlich auf der Fahrt von Deutschland nach Österreich befunden ( Bf. NiS 14.7.2021, S. 8, S 10; ebenso BVE).
Der Bf fuhr 2 Mal im Monat von Deutschland nach Österreich und 2 Mal im Monat von Österreich nach Deutschland. Bei jeder dieser Fahrten legte er jeweils ca 300 km in Deutschland (60%) und ca 200 km in Österreich (40%) zurück (NiS 14.7.2021, S. 4,7-10).
24.000 km/ Jahr…….12 x 2000 km (2000 km = 4 x 500 km)
14.400 km ……………..Fahrten in Deutschland (24.000 x 60%)
9.600 km…………………Fahrten in Österreich
pro Jahr zwischen dem Arbeitsplatz in Deutschland und dem Hauptwohnsitz in StadtR.
Ab Mitte 2017 war jede dieser Fahren auf deutschem Gebiet noch um 20 km (NiS 14.7.2021) länger, weil er seinen Arbeitsplatz von StadtD1 nach StadtA verlegen musste (NiS. 14.7.2021, S. 4, 9, 10).
17 Tage im Monat arbeitete der Bf in Deutschland (Beschäftigungsnachweise 2014-2018). An diesen Tagen fuhr er 4 x täglich mit dem PKW die Strecke StadtD1 - Südportal Ltunnel (2 Mal Quartier- Arbeitsstelle; 2 Mal Gasthof GH1-Arbeitsstelle lt. NiS 14.7.2021, S. 5,6,10)
816 km ………………..(4km=4x 1 km) x 17 x 12 (Deutschland Wohnung-Arbeitsstelle- ……………………………..Gasthaus)
Drei Mal jährlich fuhr der Bf mit dem PKW entweder nach StadtML oder nach StadtUT zum Go-Kart (NiS 14.7.2021, S. 6).
342 km………………….57 km x 6 StadtUT (Deutschland)
210 km………………….35 x6 km StadtML (Deutschland)
552 km…………………..Summe
276 km…………………..Mittelwert aus 342 und 210 (Deutschland, Go Kart)
9 Mal im Jahr fuhr der Bf mit dem PKW von StadtR nach StadtUA (100 km) und wieder zurück. Einmal im Jahr fuhr der Bf von StadtR nach StadtUA, und von dort direkt nach Deutschland (NiS 14.7.2021, S. 7-10).
1.800 km…………………9x 200 km pro Jahr StadtR-StadtUA (Österreich)
100 km…………………….StadtR-StadtUA (Österreich)
3 Mal im Jahr fuhr der Bf von StadtR nach StadtBI und zurück, um seinen Sohn zu besuchen (NiS 14.7.2021, S. 8, 9):
1.236 km………………….206 km x 6 (Österreich)
1 x im Jahr fuhr der Bf von StadtR nach StadtN, um an einem Radmarathon teilzunehmen (NiS. 14.7.2021, S. 8)
398 km…………………….199 km x 2 (Österreich)
1 x im Jahr fuhr der Bf von StadtR nach StadtS / LandZ, um an einem Radmarathon teilzunehmen (NiS. 14.7.2021, S. 8)
976 km…………………….488 km x 2 (Österreich)
Zusammenfassung:
14.400 km ……………..Fahrten in Deutschland (24.000 x 60% Reise nach und von Ö)
816 km ………………….(4km=4x 1 km) x 17 x 12 (StadtD1 Deutschland)
276 km…………………..Mittelwert aus 342 und 210 ( Go Kart Deutschland)
15.492 km………………Summe km Deutschland
9.600 km…………………Fahrten in Österreich (40% Reise nach und von Deutschland)
1.800 km…………………9x 200 km StadtR-StadtUA (Österreich)
100 km…………………….StadtR-StadtUA (Österreich)
1.236 km………………….206 km x 6 StadtR-StadtBI (Österreich)
398 km…………………….199 km x 2 StadtR - StadtN (Österreich)
976 km…………………….488 km x 2 StadtR - StadtS (Österreich)
14.110 km………………..Summe Fahrtstrecken in Österreich pro Jahr
Der Bf hat somit mehr Kilometer in Deutschland als in Österreich mit dem gegenständlichen PKW zurückgelegt.
In dieses Bild fügt sich: Die Parteien dieses Verfahren sind sich darüber einig, dass die Ursache für den hohen Kilometerstand darin besteht, dass der Bf im Streitzeitraum regelmäßig nach Deutschland zur Arbeit gefahren ist (BVE, NiS 14.7.2021, S. 8 und S. 10). Wann immer der Bf im PKW unterwegs war, befand er sich daher hauptsächlich auf der Fahrt von Deutschland nach Österreich oder umgekehrt (NiS 14.7.2021, S. 8 und S. 10). Da auf Grund des Arbeitsplatzes in Deutschland in StadtD1 und später StadtA (beide zwischen StadtML und StadtUT) bei jeder Reise zwischen Deutschland und Österreich wesentlich mehr Kilometer in Deutschland zurückgelegt werden mussten, und da der Bf abgesehen von den Reisen zwischen Deutschland und Österreich den PKW nur sparsam verwendet hat, sind seine Angaben über die hauptsächlich in Deutschland zurückgelegten Kilometer nachvollziehbar.
Die sparsame Verwendung des PKWs abgesehen von den Reisen zwischen Deutschland und Österreich passte zu den Berichten des Bf über dessen Freizeitgestaltung. Kaum fragte man ihn nach seiner Freizeitgestaltung, kam der Bf auf das Fahren mit dem Rennrad zu sprechen, mit welchem er nach eigenen Angaben 5000 km in jedem Jahr zurückgelegt habe (NiS. 14.7.2021, S. 5,6,7,8,). In dieses Bild fügte sich ferner die vitale Erscheinung des zum Zeitpunkt der Vernehmung im 59. Lebensjahr stehenden Bf.
Aus diesen Gründen legte der Bf im Streitzeitraum in jedem Jahr jedenfalls mehr Kilometer in Deutschland als in Österreich mit dem gegenständlichen PKW zurück.
6.) Rechtsfolgen in Bezug auf den Streitzeitraum April 2014-Feber 2018
Da der Bf seine Freizeit (durchschnittlich 12,5-13,9 Tage im Monat lt. Beschäftigungsnachweisen 2014-2018) idR in StadtR / Österreich bei seiner Ehefrau, mit der ihn ein sehr gutes Verhältnis verband, verbrachte - er vergleicht seine Frau mit einer Perle, die er gefunden habe - , lag der Mittelpunkt seiner familiären und sozialen Beziehungen in StadtR / Österreich. Die wichtigsten Bezugspersonen waren seine Ehefrau und sein erwachsener Sohn, die er regelmäßig an seinen freien Tagen in StadtR getroffen hat (NiS 14.7.2021, S. 6-9).
Die engen Beziehungen zu diesen beiden Personen (Ehefrau, gemeinsamer, erwachsener Sohn) waren wichtiger als die sozialen Kontakte zu Sportsfreunden und Arbeitskollegen in Deutschland, weil enge familiäre Beziehungen zu Personen, zu denen man ein gutes Verhältnis hat, immer wichtiger sind, als soziale Kontakte zu Arbeitskollegen oder Sportsfreunden.
Da der Bf seine Arbeitszeit (die restlichen, ca 17 Tage im Monat lt. Beschäftigungsnachweisen 2014-2018 ) ausschließlich in Deutschland verbrachte, lag in Deutschland der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen und beruflichen Beziehungen. Es gab zwar auch wirtschaftliche Beziehungen in Österreich, da sich in StadtUA/Österreich sein von ihm selbst gebautes Einfamilienhaus befand. Sein Arbeitsplatz in Deutschland, der ihm Monat für Monat mindestens ca. 5.000 € netto einbrachte (Gehaltszettel vom Jänner 2014- Dezember 2017), war jedoch wirtschaftlich bedeutsamer als sein Einfamilienhaus, das keine Einnahmen erbrachte und nur - wenn auch geringe- Kosten (NiS 14.7.2021, S. 8) verursachte.
Der Mittelpunkt seiner familiären Beziehungen war wichtiger als die anderen erwähnten, auch die wirtschaftlichen Beziehungen. Daher lag im Streitzeitraum der Hauptwohnsitz, dh der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bf in StadtR/Österreich (§ 1 Abs 7 und 8 Meldegesetz).
Der Bf brachte seinen PKW mit ausländischem Kennzeichen erstmalig im Jahr 2009 (vgl. die Aussage des Bf über den Erwerb dieses PKWs lt. NiS vom 8.2.2018) nach Österreich und verwendete ihn dort auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Er hat den PKW seit damals und jedenfalls auch ab April 2014 bis jedenfalls Feber 2018 regelmäßig zweimal im Monat wieder nach Deutschland verbracht, um ihn dort auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden und er hat den PKW seit damals und jedenfalls auch ab April 2014 auch i d R zweimal im Monat nach Österreich verbracht, und ihn dort auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet. Wann immer sich der Bf in Österreich aufhielt, tat er dies mit diesem PKW; wann immer er sich in Deutschland aufhielt, geschah dies mit diesem PKW (NiS. 14.7.2021, S. 8).
Die Aufenthalte in Österreich und Deutschland ergeben sich, wie oben festgestellt, aus den Beschäftigungsnachweisen 2014-2018, denen zu entnehmen ist, dass sich der Bf pro Monat 12,5-13,9 Tage in Österreich und während der restlichen Zeit in Deutschland aufhielt. Der Bf verwendete, wie oben festgestellt, seinen PKW jedenfalls seit 2009 regelmäßig in Deutschland und Österreich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (NiS. 14.7.2021, S. 5, S. 8).
Der Bf war somit eine Person mit dem Hauptwohnsitz , dh Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Österreich, der ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Jahr 2009 in das Bundesgebiet eingebracht hat, und seit damals mit den oben erwähnten Unterbrechungen im Bundesgebiet Österreichs verwendet hat. Daher wäre dieses Fahrzeug als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (§ 82 Abs 8 KFG), wenn es dem Bf nicht gelungen wäre, den Gegenbeweis zu erbringen.
Der Bf hat jedoch den Gegenbeweis, dass das Fahrzeug im Streitzeitraum seinen dauernden Standort im Ausland hatte, erbracht.
Der Bf hat sinngemäß glaubhaft vorgebracht, dass sich das Fahrzeug im Streitzeitraum längere Zeit in Deutschland als in Österreich befand (Vorbringen in der Beschwerde; Beschäftigungsnachweise 2014-2017; NiS. 14.7.2021, S. 5).
Der Bf legte im Streitzeitraum in jedem Jahr jedenfalls mehr Kilometer in Deutschland als in Österreich mit dem gegenständlichen PKW zurück (Siehe oben Pkt 5).
Da der Bf mit dem Fahrzeug im Streitzeitraum mehr Kilometer in Deutschland als in Österreich zurückgelegt hat, und da sich der Bf mit dem Fahrzeug im Streitzeitraum längere Zeit in Deutschland als in Österreich befunden hat, befand sich der dauernde Standort des PKWs in Deutschland (§ 82 Abs 8 KFG; vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; vgl. VwGH 6.5.2020 Ra 2020/02/0037).
Der Bf war daher im Streitzeitraum nicht verpflichtet, eine Zulassung dieses PKWs in Österreich zu erwirken (§ 82 Abs 2 KFG).
Die Verwendung des PKWs in Österreich unterliegt daher nicht der NovA (§ 1 Z 3 NovAG), und auch nicht der KFZ-Steuer (§ 1 Abs 1 Z 3 KFZ-StG).
7.) Unzulässigkeit der Revision:
Der Bf hat einen PKW mit deutschem Kennzeichen regelmäßig sowohl in Deutschland als auch in Österreich verwendet. Das Finanzamt setzte deswegen NoVA und KFZ- Steuer (§ 1 NoVAG, § 1 KFZ-Steuergesetz) fest, weil es davon ausging, dass der Bf seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe, und dass das Fahrzeug ein Fahrzeug mit dauerndem Standort in Österreich sei, welches auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich verwendet werde.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bf lag zwar im Streitzeitraum in Österreich, allerdings wurden mit dem PKW im Streitzeitraum mehr Kilometer in Deutschland als in Österreich zurückgelegt. Der PKW befand sich auch während des gesamten streitzeitraumes längere Zeit in Deutschland als in Österreich.
Der dauernde Standort des PKWs lag daher im Streitzeitraum in Deutschland (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; vgl. VwGH 6.5.2020 Ra 2020/02/0037). Eine Pflicht des Bf, den PKW in Österreich zulassen zu lassen, bestand nicht (§ 82 Abs 8 KFZ-StG). Daher gab es auch keine NoVA- und keine KFZ-Steuerpflicht (§ 1 NoVAG; § 1 KFZStG). Eine erhebliche Rechtsfrage i S des Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht ersichtlich.
Klagenfurt am Wörthersee, am 2. August 2021
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100368/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100368.2018
- Stammnummer
- 135747
- Gültig
- 02.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF