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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100682/2019

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100682/2019vom 08.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch VertretungsNetz SW/Mag Nöstler Johannes, Fabrikstraße 12, 4600 Wels, über die Beschwerde vom 27. März 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 27. Februar 2018 betreffend Familienbeihilfe ab 09/2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem im März 1985 geborenen Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt), der durch einen Erwachsenenvertreter vertreten wird, die erhöhte Familienbeihilfe ab 09/2012 zusteht. Der Bf. brachte am 06.09.2017 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ein, wobei die rückwirkende Bewilligung im Höchstausmaß von 5 Jahren ab Feststellung der erheblichen Behinderung beantragt wurde. Die Anträge wurden vom Erwachsenenvertreter des Bf. unterfertigt. Im über Ersuchen der belangten Behörde und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz: "Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.02.2018 wurde unter Hinweis auf Anamnese, angeführter vorgelegter Befunde und Untersuchungsbefund eine "Schizophrenie nach der Richtsatzposition 03.07.02 der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010), GdB 70% seit 04/2015 festgestellt sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt." Nicht bescheinigt wurde der Eintritt vor dem 18. bzw. vor dem 21. Lebensjahr. Die belangte Behörde wies in der Folge die Anträge unter Zugrundelegung der Untersuchungsergebnisse mit Bescheid vom 27.02.2018 unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ab 09/2017 ab, da die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 21. Lebensjahr festgestellt worden sei. Gegen den Abweisungsbescheid wurde von der Erwachsenenvertretung mit Schreiben vom 16.03.2018 (eingelangt am 27.03.2018) Beschwerde erhoben. Der Bf. habe die Volks- und Hauptschule besucht. Danach die HTL, die er abgerochen und nicht abgeschlossen habe. Er habe bereits vor dem 21. Lebensjahr auffällig häufig seine Arbeitsverhältnisse gekündigt und gewechselt - als Nachweis sei der Beschwerde ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung angeschlossen. Er habe zu diesem Zeitpunkt, also vor dem 21. Lebensjahr, wahrscheinlich bereits an der Krankheit gelitten. Diese Auskunft habe die Mutter des Bf. mehrmals bei Facharztgesprächen in der Psychiatrischen Abteilung erhalten. Die Mutter sei bereit als Zeugin zum Sachverhalt auszusagen. Ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie werde ausdrücklich beantragt. Über Ersuchen der belangten Behörde und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde neuerlich ein ärztliches Sachverständigengutachten am 23.10.2018 erstellt. Die durchgeführte Begutachtung brachte folgendes Ergebnis: Grad der Behinderung 70 % ab 04/2015, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt vor. Der Eintritt könne jedoch nicht vor dem 18. bzw. vor dem 21. Lebensjahr festgestellt werden. Stellungnahme des Sozialministeriumservice: "Auch wenn lt. Mutter schon früher Zeichen einer psychische Störung vorhanden waren, gibt es keine Befunde die eine Schwere der Erkrankung von mind. 50 % vor April 2015 untermauern können." Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 begründete die belangte Behörde wie folgt: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23. Oktober 2018 konnte aufgrund der vorgelegten Befunde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht festgestellt werden." Mit Vorlageantrag vom 19.12.2018 wurde die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde mit Schreiben vom 01.02.2022 zurückgezogen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Als erwiesen wird angenommen, dass der 1985 geborene Bf. zwar derzeit voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dass dieser Zustand aber nicht vor dessen 21. Lebensjahr, sondern erst im April 2015 eingetreten ist. Keinen Hinweis gibt es darauf, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Berufsausbildung befunden hat. Beweiswürdigung Dieser als erwiesen angenommener Sachverhalt beruht auf den beiden im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die Begründung, (nur) diese beiden Gutachten als Beweismittel heranzuziehen, ist folgende: Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen. Dies ist zu bejahen, die Gutachter haben bei ihrer Einschätzung sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Wenn die Gutachter in der Folge übereinstimmend den Zeitpunkt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ab 04/2015, (mehrere Befunde über stationäre Behandlungen im Zeitraum 04/2015 bis 11/2015; vorher keine Befunde) ist dies mangels Befunden davor als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen. § 6 Abs 2 lit d FLAG stellt darauf ab, dass der Vollwaise/Sozialwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Unter diesem Gesichtspunkt mag es zwar sein, dass die Grunderkrankung schon seit Längerem vorliegt. Es erscheint aber als schlüssig, dass sie erst ab 04/2015 einen derart erheblichen Grad erreicht hat, der zur (voraussichtlich) dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt. Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Wie unter Punkt 2 ausgeführt, besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind. Wie oben dargestellt, ist die Schlüssigkeit der zwei im gegenständlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Liegen keine Befunde für den Zeitraum vor 04/2015 vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von Vornherein ausschließt. Eine solche Erkrankung liegt im Beschwerdefall aber nicht vor. Somit steht dem Bf. weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl VfGH als auch VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem BFG obliegenden freien Beweiswürdigung.   Linz, am 8. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100682/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100682.2019
Stammnummer
135732
Gültig
08.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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