Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2525-W/02
Entstehung der Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2525-W/02vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Schenkung oder freigebige Zuwendung zwar vertraglich versprochen, kommt aber sodann dennoch nicht zur Ausführung, so ist die Steuerschuld nicht entstanden, da gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG die Steuerschuld erst mit der Ausführung der Zuwendung entsteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch T.K., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
16. Juli 2001, betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Jänner 2000 erhielt das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien davon Kenntnis, dass Frau A.F. der Bw
seit 1995 bis dato ein zinsenloses Darlehen in der Höhe von S 3,000.000,00
gewährt hatte.
Über Anfrage des Finanzamtes teilte die Bw. mit, dass
über das Darlehen keine Urkunde errichtet wurde und das Darlehen aus
Freundschaftsgründen zinsenfrei gewährt worden sei.
Weiters sei vereinbart worden, dass das Darlehen ohne
Vereinbarung von bestimmten Rückzahlungsmodalitäten nach Maßgabe
der liquiden Möglichkeiten der Bw. zurückzuzahlen
wäre.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2001 schrieb daher das Finanzamt
der Bw. für die ihr durch Gewährung des zinsenlosen Darlehens
entstandene Zinsersparnis Schenkungssteuer ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von S 592.500,00 in Höhe von S 118.500,00
vor.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben.
Im Zuge eines daraufhin durchgeführten
Ermittlungsverfahrens brachte die Bw. vor, dass die Behauptung, ein derartiges
Darlehen erhalten zu haben nur eine Schutzbehauptung gewesen sei und dass die
Bw. den Geldbetrag nie erhalten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z. 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Strittig ist im Berufungsfall
die Frage, ob die Bw. von A.F. tatsächlich, wie ursprünglich behauptet
wurde, ein Darlehen von insgesamt S 3,000.000,00 erhalten hat und somit die
Steuerschuld für die zinsenlose Nutzung des Darlehensbetrages entstanden
ist.
In einem am 4. Oktober 2004 durchgeführten
Erörterungsgespräch brachte die Bw. dazu glaubhaft vor, dass die
Überlassung des Darlehens nur behauptet wurde, um die Aufbringung der
Investitionskosten, die sie laut Mietvertrag vom 1. Mai 1995 für das
gemietete Objekt hätte aufbringen sollen, erklären zu können. Der
Grund für die Behauptung, die Investitionskosten zu bezahlen und dafür
das Darlehen aufgenommen zu haben, war, um im Haus des geschiedenen Ehemannes,
dem ein Privatkonkurs drohte, verbleiben zu können.
Tatsächlich seien die Investitionen noch vom Exgatten
der Bw. getätigt worden, sie selber habe keine Investition für das
Haus getätigt.
In einem Schreiben vom 4. Oktober 2004 wird auch seitens
der Darlehensgeberin bestätigt, dass sie der Bw. niemals einen Geldbetrag
in der Höhe von S 3,0 Mio. als Darlehen gewährt habe. Die von ihr
ausgestellte Bestätigung sei eine reine Gefälligkeitsbestätigung
für ihre Freundin gewesen, weil diese sie darum ersucht habe.
Da das Darlehen selbst nicht ausbezahlt wurde, konnte auch
eine zinsenlose Nutzung desselben nicht erfolgen. Die Steuerschuld ist somit im
Berufungsfall nicht entstanden.
Der Berufung war daher antragsgemäß
stattzugeben.
Wien, am 17.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2525-W/02
- Stammnummer
- 13573
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF