Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102670/2013
Keine Zurechnung der Einkünfte eines Vereins
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102670/2013vom 17.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
1. Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Berufungen der Dr. A***B*** gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 15. Juli 2013 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 und betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht:
Der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 wird aufgehoben.
Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2011 wird (im eingeschränkten Umfang) Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
2. Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der Dr. A***B*** gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 15. Juli 2013 betreffend Einkommensteuer 2010 den Beschluss:
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2010 wird als gegenstandslos erklärt.
3. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Berufungswerberin (in weiterer Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) erzielte in den Streitjahren 2010 und 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitgeber: ***Technisches Museum) und wurde für das Jahr 2010 veranlagt.
Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 wieder auf und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid 2010. Mit diesem setzte das Finanzamt erstmals Einkünfte aus selbständiger Arbeit (iHv € 1.334,31) fest. Für 2011 erließ das Finanzamt einen Erstbescheid betreffend Einkommensteuer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit iHv € 3.715,28.
Begründend führte das Finanzamt zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ergeben sich für 2010 aus der Gebarung des Vereins "Forschungsverein***", die das Finanzamt der Beschwerdeführerin als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zurechnete. Für das Jahr 2011 wurden die Einnahmen in Anlehnung an die Exkursionseinnahmenerklärung von 2010 geschätzt. Grund sei die Unglaubwürdigkeit der vorgelegten Vereinsgebarung (keine Einnahmen, trotz einer beträchtlichen Zahl von Veranstaltungen, 7 Exkursionen).
Die Beschwerdeführerin sei Gründungsmitglied des Vereins. Von den sieben Mitgliedern zahlen nur zwei Mitgliedsbeiträge (der Obmann des Vereins, M***N*** und die Beschwerdeführerin). Die beiden Rechnungsprüfer leben im gemeinsamen Haushalt. Wegen der Namensidentität zwischen dem Vereinsobmann und einem Rechnungsprüfer sei von einem Verwandtschaftsverhältnis auszugehen. Die beiden Prüfungsprotokolle weisen kein Erstellungsdatum auf. Der Obmann übernehme die Agenden des Vorstandes laut Statuten und habe die Beschwerdeführerin als Ansprechperson für Lehrer und Studenten auf der Home Page benannt. Dieser sei eindeutig entnehmbar, dass die Aufgaben des Vereins von der Beschwerdeführerin vorgenommen würden. Faktum sei somit, dass der Obmann offensichtlich über keine einschlägigen Kenntnisse, welche die Vereinstätigkeit betreffen verfüge, sondern nur die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin habe dem Verein bei dessen Gründung ein Darlehen (iHv € 1.000,00) gewährt, was unüblich sei.
Im Jahr 2010 sei ein Symposion durchgeführt worden. Die Veranstaltung wäre eindeutig nicht dem Verein zuzurechnen. Der Verein habe als solcher mit dem Symposion nichts zu tun gehabt, die (Vortrags)Tätigkeit im Rahmen dieser Veranstaltung durch die Beschwerdeführerin sei auch dieser zuzurechnen.
Auch betreffend eine Tagung im Jahr 2011 ergebe sich aus dem Programm, dass diese auch nicht durch den Verein erfolgt sei.
Weitere in den Streitjahren angeblich durch den Verein durchgeführte Exkursionen haben eindeutig nichts mit der Tätigkeit des gegenständlichen Vereins zu tun. Es zeige sich hingegen wiederum der eindeutige Konnex der Betätigung der Beschwerdeführerin als solche. Die Einnahmen seien daher ihr zuzurechnen.
Ein Vertrag vom 15.02.2012 zwischen dem Technischen Museum Wien und dem Verein enthalte die Beauftragung der Aufarbeitung der "W***". Grundlage für den Ablauf dieser Tätigkeiten sei die Erfahrungen aus dem C***Y***-Projekt "Die W***". Während der Laufzeit des X***Y***-Projekts, welches von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bearbeitet werde, sei somit der Vertrag abgeschlossen worden. Dieser Vertrag verfolge inhaltlich eigentlich gleichartige Ziele wie das C***Y***-Projekt. Es zeige sich hier ein enger Konnex zwischen dem genannten Projekt und dem Vertragsauftrag. Grundlage für den Vertrag seien die Erfahrungen aus dem C***Y***-Projekt. Diese Erfahrung habe jedoch nicht der Verein, sondern die Beschwerdeführerin. In deren Händen liege faktisch die Vertragserfüllung durch ihren persönlichen Einsatz. Wirtschaftlich sei aus diesem Grunde das Ergebnis aus dem Vertrag der Beschwerdeführerin zuzurechnen - der Verein sei offensichtlich zur Steuerminimierung nur vorgeschoben worden.
Die entsprechenden Einnahmen seien daher der Beschwerdeführerin (aus den bisher von ihr durchgeführten Tätigkeiten) zuzurechnen.
Die Einnahmen bzw das steuerliche Ergebnis für 2011 seien aufgrund der Unglaubwürdigkeit der vorgelegten Vereinsgebarung zu schätzen. Trotz einer beträchtlichen Anzahl von Veranstaltungen im Jahr 2011 seien keinerlei Einnahmen und lediglich € 155,40 für die Durchführung einer Tagung 2011 in die Gebarung des Vereins aufgenommen worden. Dieser Betrag sei im Hinblick auf die Größe und Bedeutung dieser Tagung unglaubwürdig.
Ihre Beschwerde begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie Vereinsmitglied und Kassierin sei und alle Ausführungen betreffend den Verein in Abstimmung mit dem Obmann treffe. Für sämtliche Anfragen betreffend den Verein stünde der Obmann zur Verfügung.
Der Verein sei 2010 gegründet worden. Die Beschwerdeführerin habe damals als Einzelperson das Symposion veranstalten wollen. Die Idee zur Gründung eines Vereins stamme von der Förderstelle des Landes Niederösterreich. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie keine Einzelpersonen fördere, weil nicht gewollt sei, dass Einzelpersonen für solche Veranstaltungen die finanzielle Haftung übernehmen. Ein Verein jedoch erhalte eine Förderung. Der neu gegründete Verein habe in der Folge auch vom Land Niederösterreich eine Förderung von € 1.500,00 für das Symposion 2010 erhalten. Das Land Niederösterreich habe alle Belege überprüft. Die gleiche Prüfung sei durch das BMWF erfolgt, das das Symposion ebenfalls (mit € 2.700,00) förderte. Ohne diese Förderungen sei das Symposion nicht bzw nur mit deutlich höheren Beiträgen für die Teilnehmer durchführbar gewesen. Die Ankündigung erfolgte über die Pädagogische Hochschule Innsbruck, dadurch erhielten die Lehrer für die Teilnahme an der Veranstaltung unterrichtsfrei. Den Tagungsbeitrag müssten Lehrer selbst bezahlen, er würde nur in Ausnahmefällen von Schulen übernommen.
Der im Jahr 2010 beim Verein verbliebene Betrag vom € 793,23 sei Vereinsvermögen über das die Beschwerdeführerin weder verfügen dürfe noch könne. Aus der dem Finanzamt vorliegenden Buchhaltung des Vereins sei offensichtlich, dass das Geld am Vereinskonto liege und es keinen Zahlungsfluss an die Beschwerdeführerin gebe. § 1 (2) Vereinsgesetz bestimme, dass das Vereinsvermögen nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden dürfe. Für eine Auszahlung des Überschusses von € 793,23 gebe es keine Begründung.
Der Verein sei eine juristische Person. Die Gründung sei anhand der Vorgaben des BMI erfolgt. Die Rechnungsprüfer seien fachlich geeignet, die Prüfung des Rechnungswesens korrekt durchzuführen. Es sei nicht gesetzeswidrig, dass Rechnungsprüfer im gemeinsamen Haushalt leben.
Die Einräumung des Darlehens an den Verein erfolgte, weil der Verein für die Gründung Geld benötigte und im Zuge der Organisation des Symposions Vorfinanzierungen erforderlich gewesen seien. Die Einräumung eines Darlehens in der Höhe von € 1.000,00 zu Beginn einer Vereinsgründung sei weder ungewöhnlich, noch rechtswidrig.
Die Teilnehmer haben die Beiträge für das Symposion 2010 an den Verein bezahlt, der Verein habe die Ausgaben bezahlt. Es gebe weder Zahlungen an die Beschwerdeführerin, noch bezahle sie selbst Ausgaben. Der Verein sei eine selbstständige juristische Person. Als Kassier des Vereins könne sie in keiner Weise über das Vereinsvermögen wie über eigenes Vermögen verfügen.
Im Jahr 2011 habe der Verein versucht, durch verschiedene angekündigte Vorträge Attraktivität für neue Mitglieder zu gewinnen. Da mit dem Vereinsvermögen von € 793,00 per Ende 2010, bzw € 299,68 per Ende 2011 keine größeren Veranstaltungen finanzierbar gewesen seien und auf Grund der Wirtschaftskrise von öffentlicher Seite keine Förderungen gewährt worden seien, sei es bei unentgeltlichen Veranstaltungen geblieben, bei denen aber auch die Vortragenden kein Honorar erhalten hätten. Da der Verein dadurch weder Einnahmen erzielt, noch Honorare an Vortragende bezahlt habe, fänden sich zu diesen Veranstaltungen keine Buchungen in der Vereinsbuchhaltung. Die Veranstaltungen seien von der Beschwerdeführerin und vom Obmann des Vereins unentgeltlich organisiert und begleitet worden. Weder sie, noch der Obmann haben, wie die Behörde zutreffend ausführe, Kenntnisse von Holzanbau bzw Kellereitechnik. Aus diesem Grunde seien ja externe Vortragende gesucht und gefunden worden.
Mit Schreiben vom 7.12.2021 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat zurück und schränkte das Beschwerdebegehren betreffend den Einkommensteuerbescheid 2012 insoweit ein, als der Antrag, das große Pendlerpauschale (anstelle des kleinen) zu berücksichtigen, zurück gezogen wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber ob die Einnahmen/Überschüsse eines Vereins der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind und bei dieser zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen, da nach Ansicht des Finanzamtes die Beschwerdeführerin wirtschaftlich gesehen die eigentlich tätig Werdende sei und der Verein nur vorgeschoben sei.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verlangungsakt des Finanzamtes und die darin erliegenden Urkunden und Schriftsätze, wie insbesondere in die Kontoauszüge des Vereins "Forschungsverein*** - Forschungsverein für Forschungsverein*** und angewandter Naturwissenschaften".
Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der genannte Verein wurde im ersten Quartal 2010 gegründet.
Die Vereinsgründung erfolgte auf Anregung der Förderstelle des Landes Niederösterreich um die Auszahlung von Fördermitteln zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin ist Gründungsmitglied und Kasssierin des Vereins. Der Verein hatte im Jahr 2011 sieben Mitglieder. Zwischen Beschwerdeführerin und Obmann des Vereins, sowie den Rechnungsprüfern bestehen Nahebeziehungen.
Die Beschwerdeführerin gewährte dem Verein im zeitlichen Naheverhältnis zur Gründung ein Darlehen iHv € 1.000,00.
Der Verein erzielte in den Streitjahren folgende Einnahmen:
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2010
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2011
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Einnahmen Symposion
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€ 5.030,00
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Mitgliedsbeiträge
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€ 70,00
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Förderung BMWF
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€ 2.700,00
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Förderung Stadt X***
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€ 73,00
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Förderung Land NÖ
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€ 1.500,00
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Ö-WL Tagung, PH Tirol
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€ 155,40
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Darlehen
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€ 1.000,00
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Zinsen
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€ 6,18
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Zinsen
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€ 2,36
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Gesamt
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€ 10.232,36
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Gesamt
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€ 304,58
Die "Einnahmen Symposion" im Jahr 2010 beinhalten zu einem großen Teil Teilnahmegebühren.
Den Einnahmen standen im Jahr 2010 Aufwendungen iHv € 8.439,13 und im Jahr 2011 iHv € 1.298,13 (darin enthalten € 500,00 Darlehensrückzahlung an die Beschwerdeführerin) gegenüber.
Die vom Verein im Jahr 2011 durchgeführten Veranstaltungen (beispielsweise "Forstwirtschaft in Verbindung mit Erdölförderung…", "Kellereitechnik…") wurden kostenlos angeboten und abgehalten und führten zu keinen Einnahmen des Vereins.
Die Beschwerdeführerin erzielte keine Einnahmen aus den Tätigkeiten des Vereins.
Diese Feststellungen gründen sich auf die genannten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Mitgliedern und Organen des Vereins sind unstrittig und im Vereinsregister so eingetragen. Die Art der Nahebeziehungen zwischen den Mitgliedern und Organen des Vereins ist nicht entscheidungswesentlich und wird daher nicht festgestellt.
Ebenso unstrittig ist die Darlehensgewährung durch die Beschwerdeführerin dem Grunde und der Höhe nach. Diese ist, wie auch die teilweise Rückzahlung im Jahr 2011 auf den vorliegenden Kontoauszügen zu ersehen.
Den Kontoauszügen sind auch die festgestellten Einnahmen im Detail mit den jeweiligen Auftraggebern zu entnehmen. Daraus ergeben sich auch die in den Einnahmen enthaltenen (unstrittigen) Förderungen. Unter anderem ist auch die Zahlung der Pädagogischen Hochschule (PH) Innsbruck über € 155,40 für die Tagung im Jahr 2011 auf einem Kontoauszug (am 25.5. € 500,00 laut Kontoauszug 4 vom 3.6.2011) zu finden. Diese Zahlung wurde der Höhe nach vom Finanzamt in Zweifel gezogen. Dieses vom Finanzamt angenommene Indiz für die "Unglaubwürdigkeit der Vereinsgebarung" war mit ein Grund für die durchgeführte Schätzung. Ebenso wenig eignet sich der Vertrag vom 15.2.2012 für eine Schätzung und Einnahmenzurechnung in den Streitjahren 2010 und 2011. Der Vertrag bezieht sich nicht rückwirkend auf die Streitjahre, sondern ist vielmehr für die Zukunft abgeschlossen.
Die Ausgaben sind ebenso den Kontoauszügen zu entnehmen. Die in den Gebarungsübersichten des Vereins ausgewiesenen Ausgaben entsprechen den jeweiligen Beträgen auf den Kontoauszügen.
Die vom Verein im Jahr 2011 angebotenen weiteren Veranstaltungen sind auf der Homepage des Vereins zu finden und decken sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, sowie den Feststellungen des Finanzamts. Dass diese Veranstaltungen kostenlos abgehalten wurden, erschließt sich ebenfalls aus den Kontoauszügen. Diese liegen für die Streitjahre lückenlos vor. Im Gegensatz zum Symposion 2010, für das Teilnahmegebühren auf das Konto des Vereins flossen, finden sich für Veranstaltungen 2011 darauf keine weiteren Einzahlungen. Für die Annahme etwaiger Bareinnahmen liegen keine Anhaltspunkte vor.
Auf den Kontoauszügen ist auch kein Zahlungsfluss vom Verein an die Beschwerdeführerin ersichtlich, mit Ausnahme der teilweisen Darlehensrückzahlung (am 13.1. € 500,00 laut Kontoauszug 2 vom 2.2.2011).
Rechtlich folgt daraus:
§ 303 BAO lautete in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung:
"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(3) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Das Finanzamt hat das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 gemäß § 303 Abs 4 BAO von Amts wegen wieder aufgenommen. Der Grund für die Wiederaufnahme waren die vom Finanzamt angenommenen Einnahmen der Beschwerdeführerin aus der Vereinstätigkeit, die als Einkünfte aus selbständiger tätig der Besteuerung unterzogen wurden. Wie festgestellt, sind der Beschwerdeführerin derartige Einnahmen nicht zugeflossen. Damit ist auch der Grund für die Wiederaufnahme weggefallen.
Die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme liegen daher nicht vor.
Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid erweist sich damit als berechtigt, der angefochtene Wiederaufnahmebescheid ist daher aufzuheben.
Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren gemäß § 307 Abs 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid lebt wieder auf (Ritz, BAO6, § 307 Tz 8).
Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs 1 BAO) entsprochen, so ist eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde gemäß § 261 Abs 2 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 ist daher als gegenstandslos zu erklären.
Einkommensteuerbescheid 2011: Wie festgestellt sind der Beschwerdeführerin auch im Jahr 2011 keine Einnahmen aus der Vereinstätigkeit zugeflossen. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit betragen daher € 0,00.
Die Beschwerdeführerin schränkte mit Schreiben vom 7.12.2021 das Beschwerdebegehren ein und zog den Antrag, das große Pendlerpauschale (anstelle des kleinen) zu berücksichtigen zurück.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 ist daher (im eingeschränkten Umfang) Folge zu geben.
Der Einkommensteuerbescheid 2011 wird wie folgt abgeändert:
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Das Einkommen im Jahr 2011 beträgt
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Berechnung der Einkommensteuer:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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stpfl Bezüge (245)
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Technisches Museum
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€ 30.649,88
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Pendlerpauschale
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- € 630,00
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Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
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- € 1.411,53
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Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
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- € 339,00
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€ 28.269,35
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Erstattungsfähige Kapitalerträge
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€ 548,14
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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€ 28.817,49
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Sonderausgaben (§ 18 EStG):
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Topf-Sonderausgaben
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€ - 1.095,00
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Zuwendungen gem § 18 (1) Z7 EStG
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€ - 30,00
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Kirchenbeitrag
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€ - 38,29
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Außergewöhnliche Belastungen:
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Aufwendungen vor Abzug des Selbsbehaltes (§ 34 (4) EStG)
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€ - 11.880,10
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Selbstbehalt
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€ 2.530,21
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Kinderfreibeträge gem § 106a Abs 1 EStG
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€ - 396,00
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Einkommen
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€ 17.908,31
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Die Einkommensteuer gem § 33 Abs 1 EStG beträgt: (€ 17.908,31 - 11.000) / 14000 x 5 110
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€ 2.521,53
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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€ 2.521,53
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Verkehrsabsetzbetrag
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- € 291,00
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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- € 54,00
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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€ 2.176,53
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Steuer sonstige Bezüge (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von € 620 mit 6 %
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€ 273,14
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Einkommensteuer
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€ 2.449,67
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Anrechenbare Lohnsteuer
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- € 7.369,70
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Kapitalertragsteuer
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- € 137,06
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Rundung gem § 39 Abs 3 EStG
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€ 0,09
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Festgesetzte Einkommensteuer
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- € 5.057,00
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdefall hängt von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich auf Rechtsfragen, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 17. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102670/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102670.2013
- Stammnummer
- 135724
- Gültig
- 17.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF