Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100117/2021
Familienbeihilfe; voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100117/2021vom 07.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 7. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 19. Februar 2020, VNR: ***000***, betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab August 2014" zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2020 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. August 2019 auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeiträume "ab August 2014" ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 3. Februar 2020 eine Behinderung im Ausmaß von 70% ab 1. April 2011 und im Ausmaß von 50% ab 1. Jänner 2020 diagnostiziert worden sei. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit sei jedoch nicht festgestellt worden, sodass ein Anspruch auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen Behinderung nicht gegeben sei.
In der Folge wies das Finanzamt die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 7. Mai 2020 mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Oktober 2020 als unbegründet ab.
Zur Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass in einem weiteren Gutachten des Sozialministeriumservice vom 2. September 2020 bei der Bf. eine Behinderung in Höhe von 70% ab 1. April 2011 sowie eine Behinderung in Höhe von 50% ab 1. Jänner 2020 festgestellt worden sei. Eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei in dem Gutachten nicht festgestellt worden.
Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrages vom 13. November 2020 gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Mit Vorlagebericht vom 10. Februar 2021 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund der Vorlage weiterer Beweismittel beauftragte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO, ein die bisherigen Gutachten ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice - zur Frage einzuholen, ob bei der Bf. als Folge einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Im daraufhin erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten (Aktengutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ, vom 18. Dezember 2021, VOB: ********, heißt es (auszugsweise):
"[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Überprüfung des Anspruchs auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe aufgrund Beschwerde.
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.
Vorgutachten Dr. ***Dr.1***, AM, vom 23.01.2020, GdB 50%:
Diagnosen:
Deutliche Kniegelenksdeformität bei Z.n. Verkehrsunfall (anamnestisch in Kindheit) und nachfolgend vielen Operationen.
Großflächige Narbendefekte im Kniegelenksbereich rechts mit Ausdehnung bis Mitte Oberschenkel und oberem Unterschenkel
Beinverkürzung rechts ca. 3 cm
Wirbelsäulenbeschwerden
Beglaubigte Übersetzung ***Dr.2***, Arztbrief 16.04.2004:
Klinische Diagnose:
"Folgen einer erlittenen eitrigen Gonitis rechts in Form einer hinteren Subluxation des Unterschenkels. Valgusdeformation des rechten Beins. Trophisches Geschwür der Kniescheibe. Verkürzung des rechten Beins um 9 cm. Fibröse Ankylose des rechten Kniegelenks. Grobe Keloid-Narben des Beins. Behinderte der II. Gruppe."
Lokaler Status: Bei Betrachtung ausgeprägte Hypothrophie des rechten Beins. Daran grobe zirkulär gelegene Keloid-Narben vom oberen Drittel des Oberschenkels bis zum oberen Drittel des Unterschenkels. In der Projektion der Kniescheibe besteht eine schlaff granulierende Wunde der Abmessungen 0,6 x 0,4 cm. Rechter Unterschenkel im Stand hinterer Subluxation. Kniegelenk im Volumen vergrößert, entstellt. Bewegung im Gelenk pendelnd. Verkürzung des rechten Beins bis zu 8 cm.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:
Keine Dauermedikation, Parkemed bei Bedarf.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd.Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB
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1
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Schwere Kniegelenksdeformität rechts;
Bei Z.n. Verkehrsunfall, anamnestisch in der frühen Kindheit und mehrfacher Operationsnotwendigkeit, Implantation einer Knietotalendoprothese 2011 und Prothesenwechsel 2017 bei periprothetischer Fraktur, hochgradige persistierende Bewegungseinschränkung und muskuläre Insuffizienz;
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02.05.22
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40
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2
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Großflächige Narbenbildung;
Ausgedehnte Narbendefekte und ausgedünnte Hautareale vom mittleren Oberschenkel bis zum oberen Unterschenkel des rechten Beins reichend mit Dysästhesien bzw. leichter Reizbarkeit, geringe Narben auch im Mittelgesicht, im Bereich der Nase, kosmetisch entstellende Wirkung;
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01.01.02
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40
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3
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Beinverkürzung rechts;
Rund 3 cm laut Vorgutachten;
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02.05.02
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20
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4
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Wirbelsäulenleiden;
Wiederkehrende Beschwerden bei Beinlängendifferenz und Fehlbelastung, ohne neurologische Ausfallserscheinungen oder Hinweis auf regelmäßige Therapiebedürftigkeit, keine wesentliche Funktionseinschränkung erhebbar, keine analgetische Dauertherapie;
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02.01.01
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20
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Anamnestisch Depression;
Anamnestisch wiederkehrende Kopfschmerzen;
Posttraumatische Sattelnase - ohne wesentliche Beschwerdesymptomatik/Funktionseinschränkung oder weiterführende Therapiebedürftigkeit;
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Alle Leiden kommen unverändert zur Darstellung. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt somit gleich (50 %).
GdB liegt vor seit: 01/2020
GdB 70 liegt vor seit: 04/2004
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
GdB 50 % ab 01/2020 - entsprechend dem Vorgutachten.
GdB 70 % ab 04/2004 - der im Erstgutachten (26.01.2009, Einstufung nach RVG) festgestellte Grad der Behinderung von 70 % kann, gemäß dem neu vorgelegten Arztbrief von 04/2004, entsprechend rückwirkend anerkannt werden.
Eine weiter rückwirkende Anerkennung ist aufgrund fehlender Fachbefunde nicht möglich. Die anamnestische Nennung des Unfallzeitpunktes in diversen medizinischen Dokumenten sagt nichts über die schwere der damaligen Beeinträchtigung oder die Therapiebedürftigkeit aus.
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Einfache Hilfsarbeiten mit geringer körperlicher Belastung sind möglich. Berufstätigkeit gegeben.
Dauerzustand
Gutachten erstellt am 18.12.2021 von ***Dr.3***
Gutachten vidiert am 21.12.2021 von ***Dr.4***"
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass bei der Beschwerdeführerin (Bf.) bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ab 04/2004 und 50 v.H. ab 01/2020 eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt, somit auch eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht nachgewiesen werden konnte.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem unter Punkt I.) angeführten - im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen(Sozialministeriumservice) erstellten - Sachverständigengutachten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, nämlich der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, für einen (zeitlich unbegrenzten) Familienbeihilfenanspruch vorliegt.
Das Finanzamt sah es als erwiesen an, dass bei der Bf. bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ab 1. April 2011 und von 50 v.H. ab 1. Jänner 2020 eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt (siehe Beschwerdevorentscheidung vom 27. Oktober 2020).
Diese Annahme stützte die Behörde im Wesentlichen auf die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellten Sachverständigengutachten vom 3. Februar 2020, VOB: ******, und vom 2. September 2020, VOB: ***** (Aktengutachten).
Die ärztlichen Sachverständigen konnten aus der durchgeführten Begutachtung und den vorgelegten Befunden nicht ableiten, dass die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bzw. eine solche voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 lit. d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie - im Beschwerdefall nicht strittige - Voraussetzungen zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 in der ab 1.1.2016 gültigen Fassung).
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, oder VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen.
Daher sind bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. etwa VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 29).
Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als schlüssig und vollständig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob die gegenständlichen im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten diesen Kriterien entsprechen.
Die ärztlichen Gutachter des Sozialministeriumservice stellten in den Gutachten einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 70 v.H. ab 1. April 2011 und von 50 v.H. ab 1. Jänner 2020 fest.
Die Bf. vollendete das 21. Lebensjahr am **/**/2001. In sämtlichen vorliegenden Sachverständigengutachten wurde bei ihr eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt.
Dies wurde im Zweitgutachten (Aktengutachten vom 2. September 2020, VOB: *****) wie folgt begründet:
"In Zusammenschau aller Befunden und Vorgutachten wird wie folgt geschlossen:
Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit mit Beginn vor dem vollendetem 21. Lebensjahr kann in Befunden nicht bestätigt werden, sie lebt seit 2006 in Österreich und konnte entsprechend des vorgelegten Versicherungsdatenauszuges seit 2006 nie wirklich am allgemeinen Arbeitsmarkt über einen längeren Zeitraum vollzeitig Fuß fassen.
Über den Zeitraum von 3/2001 (Vollendung des 21. Lebensjahres) bis 2006 kann mangels an Befunden keine Aussage getroffen werden (d. h. ob und wie viel sie in diesem Zeitraum gearbeitet hat).
Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist jedoch zu sagen, dass aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen eine leichte Tätigkeit überwiegend im Sitzen und fallweise im Gehen und Stehen am allgemeinen Arbeitsmarkt auch vollzeitig zumutbar ist."
Im Vorgutachten vom 3. Februar 2020 heißt es dazu:
"Kann unter Berücksichtigung des Leistungskalküls einfache Hilfsarbeiten mit geringer körperlicher Belastung verrichten, arbeitet momentan 10 Wochenstunden, soll anamnestisch innerhalb der nächsten 2 Monate aufgestockt werden auf 20 Wochenstunden"
Das Bundesfinanzgericht beauftragte das Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO, ein die bisherigen Gutachten (Erst- und Zweitgutachten) ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice - zur Frage einzuholen, ob bei der Bf. als Folge einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Dies unter Anschluss sämtlicher von der Bf. vorgelegter Unterlagen und Befunde.
Im anschließend erstellten Drittgutachten (Aktengutachten vom 18. Dezember 2021, VOB: ********) ist zur Frage des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit festgehalten, dass einfache Hilfsarbeiten mit geringer körperlicher Belastung möglich sind und eine Berufstätigkeit gegeben ist.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass den Ausführungen der Behörde, wonach eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben sei, nicht zu folgen sei. Der Gutachter des Sozialministeriumservice habe eine genaue Auseinandersetzung mit dem Leidenszustand der Bf. unterlassen.
Entgegen den Ausführungen im Gutachten seien die Behinderungen infolge eines Autounfalles so massiv, dass die Bf. keiner umfassenden Berufstätigkeit nachgehen könne. So werde sie seit Jahren von der Arbeitsassistenz (für Menschen mit Behinderung) der ***A-GmbH*** bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt. Behinderungsbedingt sei der Bf. lediglich eine Beschäftigung in einem zeitlich sehr limitierten Umfang möglich. So bestehe hier nur eine geringfügige Beschäftigungsmöglichkeit. Ein höheres Beschäftigungsausmaß sei körperlich nicht zumutbar. So würde die Bf. auch immer wieder an massiven Krankheitsschüben, die dann auch zu Krankenständen führen würden, leiden. Die Belastbarkeit sei sodann massiv herabgesetzt. Teilweise sei die Bf. dann auf eine Betreuung angewiesen.
Die Einschränkungen seien durch die Behinderung begründet und auch medizinisch nachvollziehbar.
Mit diesem Vorbringen wird jedoch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Beweismittel (etwa Befunde) die Sachverständigen des Sozialministeriumservice zum Ergebnis hätten kommen müssen, der Eintritt einer in den Gutachten nicht zugestandenen Erwerbsunfähigkeit wäre vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bestehen u.a. bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten der Partei. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind dann massiv eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Somit ist es primär an den Beschwerdeführern gelegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich eine bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nachzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 32).
Es entspricht aber auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass durch die Vorlage von Privatgutachten oder weiterer Befunde die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden könnte (z.B. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; 22.12.2011, 2009/16/0307).
Die von der Bf. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen und Befunde vermochten jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten aufzuzeigen.
So lässt etwa auch das vorgelegte Ergebnis einer arbeitspsychologischen und arbeitsmedizinischen Abklärung vom 3. September 2021 (Basischeck groß im Rahmen von "fit2work") nicht auf eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bf. schließen.
Die vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten sind schlüssig und vollständig, sodass das Bundesfinanzgericht diese Bescheinigungen des Sozialministeriumservice dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde zu legen hat.
Bei dieser Sach- und Beweislage liegen jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, nämlich der Nachweis, dass die Bf. wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres (bzw. während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) voraussichtlich außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor.
Die Beschwerde musste daher als unbegründet abgewiesen werden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob bei der Bf. eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr vorlag. Weder die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.
Linz, am 7. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100117/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100117.2021
- Stammnummer
- 135721
- Gültig
- 07.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF