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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100032/2022

Begrenzung des Familienbonus Plus (der Höhe nach) mit der Tarifsteuer nach § 33 Abs. 1 EStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100032/2022vom 09.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Juli 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird - im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2021 - Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer für 2020 (wie in der Beschwerdevorentscheidung) mit € -3.494,- festgesetzt. Die Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage sowie die Abgabenberechnung sind der Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2021 zu entnehmen (diese bildet insoweit einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses). II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.7.2021 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Bf. erstmalig für drei Kinder den (jeweils ganzen) Familienbonus Plus geltend. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2021 gab das Finanzamt der Beschwerde Folge. Auf Grund eines steuerpflichtigen Einkommens von € 23.245,40 ergab sich vor Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 1 EStG eine tarifmäßige Steuer iHv. € 3.235,89. Davon zog das Finanzamt als Familienbonus Plus einen Betrag in derselben Höhe (€ 3.235,89) ab. Im Weiteren wurden der Alleinverdienerabsetzbetrag von € 889,- und der Verkehrsabsetzbetrag von € 400,- berücksichtigt, sodass nach Abzug der Absetzbeträge eine (erstattungsfähige) Steuer von € -1.289,- verblieb. Auf Grund der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer iHv. € 212,66 und einer anrechenbaren Lohnsteuer von € -2.417,71 errechnete sich die Einkommensteuer mit € -3.494,-. Den dagegen eingereichten Vorlageantrag begründete der Bf. wie folgt: "Ich habe vom Finanzamt den Familienbonus in der Höhe von Euro 3.236,- ausbezahlt bekommen. Es stehen jedoch auf dem Einkommensteuerbescheid 2020 nur 2 Kinder drauf, und ich habe 3 Kinder. Bitte um Kontrolle!" Überdies beantragte der Bf. im Vorlageantrag erstmalig die Auszahlung des Mehrkindzuschlages. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind vom sich nach Abs. 1 ergebenden Einkommensteuerbetrag ("Tarifsteuer") die Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6. § 33 Abs. 3a EStG 1988 normiert: "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, (…)" Der Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs. 2 EStG als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gemäß § 33 Abs. 1 errechneten Steuer abzuziehen. Er ist - siehe obigen Wortlaut - jedoch nicht "negativsteuerfähig", seine Wirkung ist mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt (s. dazu auch zB Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, Rz 45). Stehen dem Steuerpflichtigen weitere Absetzbeträge zu (zB Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag), kann sich dadurch gemäß § 33 Abs. 8 EStG eine Negativsteuer ergeben. Der Familienbonus Plus ist ausschließlich von der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs. 1 abzuziehen, er mindert daher nicht die Steuer auf Sonderzahlungen gemäß § 67 Abs. 1 EStG (s. nochmals zB Jakom/Kanduth-Kristen, aaO). Der Bf. vertritt in seinem Vorlageantrag die Ansicht, das Finanzamt habe den Familienbonus Plus lediglich für zwei Kinder zuerkannt. Damit ist der Bf. aber nicht im Recht: Auf Grund der oben angeführten Rechtslage beträgt der Familienbonus Plus bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat € 125,- (sohin € 1.500,- pro Jahr) Die Kinder des Bf. wurden den vorgelegten Unterlagen zufolge in den Jahren 2011, 2012 und 2020 geboren. Für das erst- und das zweitgeborene Kind steht jeweils der volle Jahresbetrag von € 1.500,- zu. Das jüngste Kind des Bf. wurde am 8.5.2020 geboren; für dieses Kind steht im Jahr 2020 grundsätzlich ein Betrag von € 1.000,- (= 8 Monate x € 125,-) zu. Bei voller Ausschöpfung könnte daher bei der Steuerberechnung ein Familienbonus Plus in maximaler Höhe von € 4.000,- abgezogen werden. Im Beschwerdefall kommt aber der zweite Halbsatz des § 33 Abs. 2 Z 1 EStG zum Tragen: "Der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt." Das bedeutet, der Familienbonus Plus kann maximal mit jenem Betrag berücksichtigt werden, welcher der Höhe nach der Tarifsteuer nach § 33 Abs. 1 EStG entspricht. Im Gegensatz zum Alleinverdienerabsetzbetrag und zum Verkehrsabsetzbetrag ist der Familienbonus Plus nicht "negativsteuerfähig". Der Familienbonus Plus kann also - anders als der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Verkehrsabsetzbetrag - nicht zu einer Tarifsteuer "unter Null" (Gutschrift) führen. Im Falle des Bf. beläuft sich die Tarifsteuer im Jahr 2020 auf Grund seines Einkommens - siehe oben - auf € 3.235,89. Grundsätzlich könnte insgesamt ein Familienbonus Plus von € 4.000,- in Ansatz gebracht werden. Auf Grund der Regelung des § 33 Abs. 2 Z 1 EStG, wonach der Familienbonus Plus der Höhe nach mit der Tarifsteuer begrenzt ist, kann dieser im Jahr 2020 jedoch höchstens mit einem Betrag von € 3.235,89 abgezogen werden. Eine "volle Verwertung" iHv. € 4.000,- ist aus den dargelegten Gründen im Streitjahr nicht möglich. Hätte das Finanzamt - wie vom Bf. vorgebracht - den Familienbonus Plus nur für zwei Kinder berücksichtigt, wäre bei der Steuerberechnung in der Beschwerdevorentscheidung lediglich ein solcher im Ausmaß von € 3.000,- (2 x € 1.500,-) angesetzt worden. Tatsächlich hat das Finanzamt den Familienbonus Plus jedoch ohnehin dem Grunde nach für alle drei Kinder des Bf. zuerkannt. Auf Grund der gesetzlichen Beschränkung mit der Höhe der Tarifsteuer konnte dieser aber nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern eben nur mit einem Betrag von € 3.235,89 abgezogen werden. In Anbetracht der dargelegten Sach- und Rechtslage war die Einkommensteuer wie in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes mit € -3.494,- festzusetzen. Was den Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages anlangt, so ist darüber vom Finanzamt mit gesonderter - vom Einkommensteuerbescheid unabhängiger - Erledigung abzusprechen. Dieser Antrag ist sohin nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bzw. Erkenntnisses. Zur Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Begrenzung des Familienbonus Plus mit der Höhe der Tarifsteuer ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren Gesetzestext. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.     Graz, am 9. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100032/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100032.2022
Stammnummer
135715
Gültig
09.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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