Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6200047/2016
Keine Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach abschließender Entscheidung in der Hauptsache
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6200047/2016vom 12.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Juli 2016 gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg (nun Zollamt Österreich) vom 10. Juni 2016, Zahl: ***600000/00000/24/2014***, betreffend Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 27. April 2017 hat der Beschwerdeführer (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) unter Bezugnahme auf einen gleichzeitig eingebrachten Vorlageantrag, der dem Anbringen in Ablichtung angeschlossen ist, den Antrag gestellt, das Zollamt möge die Aussetzung der Zahlungspflicht genehmigen.
Dieser Antrag wurde dem Inhalt nach als Antrag auf Aussetzung gewertet.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2016, Zahl: ***600000/00000/24/2014***, hat das Zollamt den Antrag des Bf vom 27. April 2016 auf Aussetzung der Einhebung der mit den Bescheiden vom 3. November 2014, Zahlen: ***600000/00000/4 und 5/2014***, festgesetzten Abgaben (Altlastenbeiträge, Säumnis- und Verspätungszuschläge) gemäß § 212a Abs 2 lit a BAO abgewiesen.
Dagegen hat der Bf mit Eingabe vom 13. Juli 2016 Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und das letztendliche Urteil des Bundesfinanzgerichtes zu den oa Abgabenbescheiden abzuwarten.
Diese Beschwerde hat das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. September 2016, Zahl: ***600000/00000/32/2014***, als unbegründet abgewiesen.
Über die dem Aussetzungsverfahren zu Grunde liegenden Bescheidbeschwerden habe man mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2016 abweisend entschieden. Im darauf folgenden Vorlageantrag des Bf würden sich keine weiteren inhaltlichen Einwendungen finden, die nicht bereits Berücksichtigung gefunden hätten. Das Beschwerdevorbringen werde von der belangten Behörde demgemäß als wenig erfolgversprechend beurteilt, weshalb der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen sei.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 beantragt der Bf die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 212a BAO idmF lautet auszugsweise:
"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist."
Gemäß Abs 4 leg cit sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung, der anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden abschließenden Erledigung (zB Erkenntnis oder Beschluss des Bundesfinanzgerichtes) zu verfügen ist.
Im vorliegenden Fall sind die Abgabenbescheiden vom 3. November 2014, Zahlen: ***600000/00000/4 und 5/2014***, inzwischen rechtskräftig (BFG 17.09.2021, RV/6200037/2016). Der Zeitraum, für welchen der Bf in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2016 die Aussetzung der Einhebung der Abgaben beantragt hat, ist demnach abgelaufen.
Die Höhe der Abgaben hängt weder unmittelbar noch mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde ab. Die grundlegende Voraussetzung des § 212a BAO einer offenen Bescheidbeschwerde sind nicht mehr erfüllt.
Schon aus diesem Grund kann der Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages kein Erfolg beschieden sein und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da sich die Entscheidung im Beschwerdefall zwingend aus der eindeutigen Gesetzeslag ergibt.
Salzburg, am 12. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6200047/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.6200047.2016
- Stammnummer
- 135699
- Gültig
- 12.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF