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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100617/2021

Nachsicht einer Zwangsstrafe, weil die Meldung gem. § 5 WiEReG "übersehen" wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100617/2021vom 10.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch V, über die Beschwerde vom 08.09.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22.07.2021, Steuernummer x, über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 1.000 Euro zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Mit dem Bescheid vom 31.05.2021 wurde über die Beschwerdeführerin (Bf.), eine Kommanditgesellschaft, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro verhängt. Der Bf. wurde am 02.04.2021 eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümerregistergesetz) übermittelt. Da die Bf. auch innerhalb der Nachmeldefrist die Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht übermittelte, wurde vom Finanzamt die zuvor angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro verhängt. Im von der steuerlichen Vertreterin der Bf. am 25.06.2021 eingebrachten Schriftsatz wurde "um Nachsicht bzw. Aufhebung der Zwangsstrafe" ersucht. Aufgrund einer kanzleiinternen Verwechslung mit der X.GmbH (Komplementärin der GmbH & Co KG) sei - im Gegensatz zur GmbH - übersehen worden, die Meldung fristgerecht abzugeben. Die Bf. übe nur eine geringfügige Tätigkeit aus und habe in der Vergangenheit noch keine steuerlichen oder finanzstrafrechtlichen Verfehlungen gehabt. Da nur unglückliche Umstände zur Verhängung der Zwangsstrafe geführt, das Versäumnis der Meldung umgehend nach Entdeckung behoben worden sei und es sich daher nur um ein Versehen handle, werde um Nachsicht der Zwangsstrafe ersucht, da diese auch unverhältnismäßig hoch wäre. Mit dem Erkenntnis des BFG vom 09.02.2022, RV/2100566/2021, wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe als unbegründet abgewiesen. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22.07.2021 wies das Finanzamt den Antrag auf Nachsicht als unbegründet ab. In der gegen diesen Bescheid von der steuerlichen Vertreterin der Bf. eingebrachten Beschwerde vom 08.09.2021 wurde die Aufhebung des Bescheides und die Bewilligung der Nachsicht beantragt. Die Behörde sei mit der Abweisung des Nachsichtsansuchens nicht im Recht. Die Bf. treffe an der verspäteten Meldung kein Verschulden. Die Ursache dafür liege bei der steuerlichen Vertreterin. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung sei es im Nachsichtsverfahren Sache der Bf. im Sinne der sie treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden könne. Bei der Prüfung der persönlichen Unbilligkeit der Einhebung sei auf die wirtschaftliche Situation der Bf. bzw. aller Gesamtschuldner abzustellen. Seitens der Bf. sei nicht erläutert worden, inwiefern die Einhebung der Zwangsstrafe für sie eine "unverhältnismäßige Härte" darstelle und daher unbillig sei. Aus dem Vorbringen sei jedenfalls eine Existenzgefährdung der Bf. nicht ableitbar. Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung liege nicht vor. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei die Auswirkung einer generellen Norm, wonach in den Fällen der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Meldung im Sinne des § 5 WiEReG gemäß § 16 WiEReG in Verbindung mit § 111 BAO die Festsetzung von Zwangsstrafen erfolge. Mit dem Vorbringen, weshalb der Bf. bzw. der steuerlichen Vertreterin nur ein geringes Verschulden an der Festsetzung der Zwangsstrafe anzulasten sei, wende sie sich gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe. Die Unbilligkeit nach § 236 BAO müsse aber eine Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine solche der Festsetzung sein. Im Schriftsatz vom 21.09.2021 beantragte die Bf. durch ihre Vertreterin ohne weitere Ausführungen die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde am 14.10.2021 zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.   Über die Beschwerde wurde erwogen: § 5 WiEReG lautet: (1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden: 1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern: a) Vor- und Zuname; b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises; c) Geburtsdatum und Geburtsort; d) Staatsangehörigkeit; e) Wohnsitz; Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e. 2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern: a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer; b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger; c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger. Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist. 3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist); b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten; c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt. d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt. e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird. 4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe, a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden, b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können; c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen. Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. (2) Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln. (3) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs "Steuern und Abgaben - SA" zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich. (4) Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß § 9 Abs. 4 enthält. (5) Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden. (6) Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist. (7) Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 7a festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben. Wird die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 Abs. 1 WiEReG). Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO (§ 16 Abs. 2 WiEReG). § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet: (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. (4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Mit dem Bescheid vom 02.04.2021 wurde die Bf. aufgefordert, bis längstens 25.05.2021 die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 WiEReG vorzunehmen. Sollte sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt werden. Da die Bf. dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde mit dem Bescheid vom 31.05.2021 über sie eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro verhängt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem die Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe abweisenden Erkenntnis des BFG vom 09.02.2022, RV/2100566/2021, wird verwiesen. Die Zwangsstrafe wurde am 04.06.2021 entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto x vom 20.01.2022).   § 236 Abs. 1 BAO lautet: (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. (2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.   Zweck einer Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (VwGH 09.12.1992, 91/13/0204; 27.09.2000, 97/14/0112) und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 20.09.1988, 88/14/0066; 27.09.2000, 97/14/0112). Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden, beispielsweise - wie im gegenständlichen Fall - zur Einreichung von Abgabenerklärungen (VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; 20.03.2007, 2007/17/0063, 0064; 24.05.2007, 2006/15/0366).   Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (zB VwGH 10.05.2010, 2006/17/0289; 26.02.2013, 2010/15/0077; 27.06.2013, 2013/15/0173; 17.06.2013, 2010/16/0219; 25.11.2015, 2013/16/0114). Die in § 236 Abs. 1 BAO geforderte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wofür es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0219). Die Bf. hat zum möglichen Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung der Zwangsstrafe kein Vorbringen (aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation) erstattet, ja nicht einmal selbst behauptet, eine solche läge bei ihr vor. Dass die Einbehaltung der bereits entrichteten Zwangsstrafe persönlich unbillig ist, kann, auch wenn die Bf. nur eine "geringfügige Tätigkeit" ausübt, nicht ohne die Bekanntgabe näherer Umstände festgestellt werden. Eine finanzielle Notlage der Bf. wurde im gesamten Nachsichtsverfahren nicht vorgebracht, obwohl den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zur persönlichen Unbilligkeit Vorhaltscharakter zukommt (siehe VwGH 31.05.2011, 2008/15/0288). Sachlich bedingte Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der in der anormalen Belastungswirkung gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 04.04.1996, 92/13/0309; 22.03.1995, 94/13/0264 und 0265; 29.01.2004, 2002/15/0002; 24.01.2007, 2003/13/0062). Sachliche Unbilligkeit liegt somit nicht vor, wenn die Steuervorschreibung bloß eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und generell anzuwendender Normen darstellt, die alle Steuerpflichtigen gleichermaßen treffen (VwGH 23.10.1997, 96/15/ 0154), und deren Verwirklichung vom Abgabepflichtigen selbst (ohne behördliches Zutun) verursacht wurde bzw. gegebenenfalls von ihm auch abgewendet hätte werden können. Da der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe abstellt, kommt dem inhaltlichen Vorbringen der Bf. gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe ("unverhältnismäßig hoch") im Nachsichtsverfahren keine Bedeutung zu. Dass die Festsetzung der Zwangsstrafe auf einem Versehen der steuerlichen Vertreterin beruht, ist der vertretenen Gesellschaft zuzurechnen und im Innenverhältnis zwischen der Bf. und ihrer Vertreterin zu klären. Jedenfalls kann ein Fehler der steuerlichen Vertreterin nicht zu Lasten der Allgemeinheit zu einer Minderung des Steueraufkommens führen. Es liegt daher weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Zwangsstrafe vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.   Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung fußt auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden dabei nicht aufgeworfen, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.     Graz, am 10. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100617/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100617.2021
Stammnummer
135693
Gültig
10.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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