Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100566/2021
Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100566/2021vom 09.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Mai 2021 betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom 2. April 2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (einer Kommanditgesellschaft) mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin auf, die Meldung bis längstens 25. Mai 2021 nachzuholen. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2021 setzte die belangte Behörde die mit Erinnerung vom 2. April 2021 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest, da es die Beschwerdeführerin verabsäumt habe, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 25. Juni 2021. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***Vt***, brachte vor, aufgrund einer kanzleiinternen Verwechslung mit der unbeschränkt haftenden Gesellschaft sei im Gegensatz zur haftenden Gesellschaft - übersehen worden, die Meldung fristgerecht abzugeben. Die Kommanditgesellschaft (Anmerkung: die Beschwerdeführerin) übe nur eine geringfügige Tätigkeit aus und habe in der Vergangenheit noch zu keiner Zeit steuerliche oder finanzstrafrechtliche Verfehlungen gehabt. Da nach Erachten der Beschwerdeführerin nur unglückliche Umstände zur Verhängung der Zwangsstrafe geführt hätten, das Versäumnis der Meldung umgehend nach Entdeckung behoben worden sei und nach Erachten der Beschwerdeführerin nur ein Versehen vorgelegen sei, werde um Nachsicht der Zwangsstrafe ersucht, da diese auch unverhältnismäßig hoch sei.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juli 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Die Beschwerdeführerin (infolge Bf) wurde mit Erinnerungsschreiben vom 02.04.2021 über das Fehlen der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG informiert. Für das Nachholen der Meldung wurde eine Frist bis längstens 25.05.2021 gewährt. Im Falle der Nichtmeldung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iHv Euro 1.000,00 angedroht.
Da seitens der BF des Weiteren auf das Erinnerungsschreiben keine Meldung erfolgte, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 am 31.05.2021 erlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung bis 22.07.2021 wurde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 angedroht.
Mit gegenständlichem Antrag auf Aufhebung der ZO (= Beschwerde) und Nachsichtsansuchen vom 25.06.2021 macht die Bf geltend, dass aufgrund einer kanzleiinternen Verwechslung mit der (…) - St.Nr.(…) - (= Komplementärin der GmbH & Co KG) übersehen wurde - im Gegensatz zur GmbH - die Meldung fristgerecht abzugeben. Die KG übe nur eine geringfügige Tätigkeit aus und habe in der Vergangenheit noch zu keiner Zeit steuerliche oder finanzstrafrechtliche Verfehlungen gehabt.
Es haben daher nur unglückliche Umstände zur Verhängung der Zwangsstrafe geführt, das Versäumnis der Meldung sei umgehend nach Entdeckung behoben worden und es sei nur ein Versehen vorgelegen. Die Zwangsstrafe wäre zudem unverhältnismäßig hoch.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl. …). Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs. 1 BAO liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen der Abgabenbehörden.
Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zutreffen.
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. …). Bei der Ermessensübung ist unter anderem der Grad des Verschuldens der Partei zu berücksichtigen (vgl. …).
Gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 18 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe erscheint keineswegs unbillig, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung nach § 5 WiEReG daraus ergibt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung erst nach Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt ist.
Auch ohne die Übermittlung des in Rede stehenden Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde hätte die Bf die Meldung zu erstatten gehabt, durch das Erinnerungsschreiben ist der Bf hiefür sogar eine verlängerte Frist eingeräumt worden. Von einem Versehen bzw. von unglücklichen Umständen hinsichtlich der nicht erfolgten Meldung kann gegenständlich nicht gesprochen werden.
Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen, (vgl. …)
Betreffend weiterer Ausführungen wird auf den Bescheid vom 20.07.2021 hinsichtlich der Abweisung des Nachsichtsansuchens verwiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
Dagegen richtete sich - nach zweimaliger Verlängerung der Frist - der Vorlageantrag vom 7. September 2021. Die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ***Vt***, brachte vor, die Fristversäumnis auf der objektiven Seite stehe fest. Das Erinnerungsschreiben sei der Mandantin zugestellt worden. Doch es sei aus unglücklichen Umständen untergegangen, die rein gar nichts mit Nachlässigkeit auf Seiten der Mandantin zu tun gehabt hätten. Zumal die Meldung völlig unspektakulär sei und es keinen wie auch immer gearteten Grund gegeben habe, deren Abgabe hinauszuzögern oder gar zu unterlassen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe liege auch in den Fällen des § 16 Abs. 1 WiEReG im Ermessen des Finanzamtes Österreich. Bei der Ermessensübung seien zu Gunsten der Beschwerdeführerin das bisherige Verhalten, der überaus geringe Grad des Verschuldens (die Meldung sei nicht aus Bös- oder Mutwilligkeit, sondern aufgrund des dargelegten subjektiven Irrtums unterblieben) und der Umstand, dass die Meldung völlig unspektakulär sei und es keinen wie auch immer gearteten Grund gegeben habe, sie zu verzögern oder gar zu unterlassen, zu berücksichtigen.
Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem Einzelrichter vollinhaltlich stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes teilte die Registerbehörde am 24. Jänner 2022 mit, die am 4. Juni 2021 abgegebene Meldung sei um 12:03 Uhr vorgenommen worden.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2022 bat das Bundesfinanzgericht das Finanzamt Österreich gemäß § 269 Abs. 2 BAO um Ermittlungen dahingehend, zu welcher Uhrzeit der angefochtene Bescheid zugestellt worden ist.
Mit Schreiben vom 28. Jänner 2022 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Am 7. Februar 2022 übermittelte das Finanzamt Österreich das Ergebnis einer von der Österreichischen Post AG durchgeführten Sendungsnachforschung. Der angefochtene Bescheid ist am 4. Juni 2021 um 09:42 Uhr zugestellt worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine Kommanditgesellschaft, wurde im Jahr 2010 in das Firmenbuch eingetragen. Unbeschränkt haftend ist eine juristische Person, Kommanditist eine natürliche Person. Laut Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat die Beschwerdeführerin die erstmals bis zum 1. Juni 2018 zu erstattende Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG am 27. Mai 2018 abgegeben. Mit dem genannten Erinnerungsschreiben vom 2. April 2021 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG die Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens zum 25. Mai 2021 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.
Aufgrund der im Auftrag des Bundesfinanzgerichtes durchgeführten Ermittlungen der belangten Behörde und aufgrund der vom Bundesfinanzgericht bei der Registerbehörde eingeholten Auskunft stand fest, dass der angefochtene Bescheid der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 um 09:42 Uhr zugestellt worden ist, die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG am 4. Juni 2021 um 12:03 Uhr abgegeben worden ist. Die Ausführungen in der Beschwerde, umgehend nach Entdeckung sei das Versäumnis der Meldung behoben worden, bringen auch zum Ausdruck, dass die Meldung erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides abgegeben worden ist.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist unter anderem unzulässig, wenn die Leistung (hier Meldung) bereits erfolgt wäre. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Erbringung der Leistung ist die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird also vor Zustellung des Zwangsstrafenbescheides der Anordnung der Behörde entsprochen, dann ist die Festsetzung der Zwangsstrafe unzulässig (vgl. VwGH 22.4.1991, 90/15/0186). Im gegenständlichen Fall ist die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides vorgenommen worden, ein Fall der Unzulässigkeit lag daher nicht vor.
Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG in der mit 10.Jänner 2020 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 haben die Rechtsträger - sofern sie gemäß § 6 nicht von der Meldepflicht befreit sind - binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Kommanditgesellschaften sind von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Meldepflicht waren im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gegeben, ein Gesellschafter der Beschwerdeführerin war und ist eine juristische Person.
Die Rechtsträger haben gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 62/2019 die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG (Feststellung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers, etc) zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG (in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019) haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG (Feststellung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers, etc.) zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Die Beschwerdeführerin hätte also spätestens bis zum 27. Mai 2019 (die Erstmeldung ist am 27. Mai 2018 erfolgt) die jährliche Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG durchzuführen müssen. Die Fälligkeit für die jährliche Überprüfung im Jahr 2020 war daher der 27. Mai 2020. Binnen vier Wochen (also bis spätestens 24. Juni 2020) hätte die Beschwerdeführerin die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG abzugeben gehabt.
Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Androhung einer Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Meldung erfolgt (1660 BlgNR 25. GP 17).
Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (VwGH 27.9.2000, 97/14/0112). Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs. 1 BAO liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen des Finanzamtes Österreich. Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087).
Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festsetzung einer Zwangsstrafe im vorliegenden Fall dem Grunde nach als angemessen erachtete. Die Beschwerdeführerin hatte weder innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung), noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben vom 2. April 2021 gesetzten Frist die erforderliche Meldung nach § 5 WiEReG abgegeben. Die Beschwerdeführerin hatte nach Ablauf der gesetzlichen Frist (24. Juni 2020) mehr als elf Monate Zeit, die Meldung (sanktionslos) nachzuholen. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen (gesetzlichen) Bestimmungen ist es nicht darauf angekommen, ob das nachweislich (am 8. April 2021) zugestellte Erinnerungsschreiben aus unglücklichen Umständen untergegangen ist oder es zu einer kanzleiinternen Verwechslung mit der Komplementärin gekommen ist; denn auch ohne das Erinnerungsschreiben und auch ohne Setzung einer weiteren Frist wäre die Meldung schon aufgrund der gesetzlichen Anordnung lange vor Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides abzugeben gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung gemäß § 5 WiEReG daraus ergibt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung erst (unmittelbar) nach Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt ist.
Auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin die Meldung abzugeben gehabt; durch das Erinnerungsschreiben ist der Beschwerdeführerin hierfür sogar die Möglichkeit eingeräumt worden, die schon überfällige Meldung sanktionslos nachzuholen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt gänzlich außer Acht, dass die Meldung nicht aufgrund des Erinnerungsschreiben zu erfolgen hatte, sondern diese schon gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG lange vor Ergehen des Erinnerungsschreibens zu erstatten gewesen wäre.
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass zum einen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 WiEReG der Rechtsträger, also die Beschwerdeführerin, zur Abgabe der Meldung verpflichtet ist, und somit es nicht entscheidend ist, ob es beim Vertreter zu einer Verwechslung gekommen ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dafür sorgen müssen, dass die im Register eingetragenen Daten angemessen, präzise und aktuell sind. Denn das Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten (14. Erwägungsgrund zu RL (EU) 2015/849). Die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung einer Zwangsstrafe können die Einhaltung dieser Verpflichtung gewährleisten.
Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin die Bestimmungen des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes bereits bekannt gewesen sein mussten, denn sie hatte bereits im Jahr 2018 eine Meldung abzugeben gehabt. Auch im Hinblick auf die Höhe der angedrohten Strafen bei Nichtnachkommen der Meldepflichten (§ 15 WiEReG) und im Hinblick auf die genannte Verpflichtung der Mitgliedstaaten ist die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe nicht unverhältnismäßig.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 9. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100566/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100566.2021
- Stammnummer
- 135681
- Gültig
- 09.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF