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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100620/2021

WiEReG - Zwangsstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100620/2021vom 07.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Hubner & Allitsch SteuerberatungsgmbH & Co KG, Leonhardstraße 104, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 18.8.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9.8.2021 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erinnerungsschreiben vom 8.6.2021 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine in Österreich ansässige OG handelt, dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens 30.7.2021 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an. Mit Bescheid vom 9.8.2021 setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest. Dem hielt der steuerliche Vertreter der Bf in seiner am 18.8.2021 über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde entgegen, dass die Bf, wie bereits im Juli 2021 telefonisch mitgeteilt worden sei, seit März 2019 bis laufend keine Mitarbeiter beschäftigt habe. Es werde daher um Stornierung der Zwangsstrafe gebeten. Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts brachte der steuerliche Vertreter der Bf am 1.10.2021 über FinanzOnline "Beschwerde" ein (aus den Gesamtumständen ergibt sich unzweifelhaft, dass damit ein Vorlageantrag gemeint ist). Darin führte er aus, die Sachbearbeiterin des Finanzamts habe telefonisch mitgeteilt, dass das Erinnerungsschreiben per 8.6.2021 an die ***X GmbH*** geschickt worden sei. Es hätten jedoch weder die ***X GmbH*** noch die Bf das Erinnerungsschreiben oder den Zwangsstrafenbescheid erhalten. Bei der ***X GmbH*** habe es in letzter Zeit "schon immer" Zustellprobleme gegeben. Da somit vor der am 3.9.2021 erfolgten Meldung kein Schreiben betreffend Androhung einer Zwangsstrafe zugestellt worden sei (es sei nicht eingeschrieben versendet worden, weshalb ein Zustellnachweis nicht erbracht werden könne), sei die Zwangsstrafe zu stornieren. Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 19.10.2021 verwies es ua darauf, dass sowohl das Erinnerungsschreiben als auch der Zwangsstrafenbescheid der Bf zu Handen der ***X GmbH***, bei der es sich um den Vertreter der Bf gemäß § 81 BAO handle, auf elektronischem Weg in die FinanzOnline-Databox zugestellt worden seien. Mit Vorhaltsschreiben vom 22.10.2021 forderte das erkennende Gericht das Finanzamt dazu auf, das Einlangen des Erinnerungsschreibens und des Zwangsstrafenbescheides in der FinanzOnline-Databox der ***X GmbH*** durch ein Datenprotokoll zu belegen. Am 8.11.2021 übermittelte das Finanzamt dem erkennenden Gericht eine FinanzOnline-Datenbank-Auswertung mit den Zustelldaten sowohl betreffend das Erinnerungsschreiben als auch betreffend den Zwangsstrafenbescheid. Mit Vorhaltsschreiben vom 20.12.2021 brachte das erkennende Gericht diese FinanzOnline-Datenbank-Auswertung dem steuerlichen Vertreter der Bf zur Kenntnis. Mit E-Mail vom 26.1.2022 nahm der steuerliche Vertreter der Bf dazu wie folgt Stellung: "Laut dem Finanzamt sollte der ***X GmbH*** die Androhung der Zwangsstrafe am 08.06.2021 und der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv. EUR 1.000,00 am 09.08.2021 zugestellt worden sein. Laut dem Geschäftsführer Herrn ***A***, welcher als einziger befugter Nutzer Zugriff auf Finanzonline hat, kann er sich nicht erinnern diese beiden Dokumente zugestellt bekommen zu haben, geschweige denn diese gelesen zu haben. Wenn er diese zugestellt bekommen und gelesen hätte, hätte er uns diese Dokumente, wie alle anderen relevanten Dokumente immer, sicher per Mail zukommen lassen. Dass dies zweimal irrtümlich gelesen wurde und uns als Steuerberater nicht weitergeleitet worden wäre ist sehr unwahrscheinlich. Die einzige Mitteilung welche die Firma erhalten hat ist die Information des Wechsels des Parteienvertreters und diese Mitteilung kam postalisch an die ***Bf*** (sh. Anhang). Diese Mitteilung wurde uns auch sofort am nächsten Tag übermittelt, sodass dies impliziert, dass die beiden anderen Dokumente, da keine Weiterleitung stattgefunden hat, schlichtweg nicht zugestellt worden sind. Nach heutigem Abruf der Databox sind auch keine entsprechenden Dokumente ersichtlich, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Zustellung ausgegangen werden kann."   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Festgestellter Sachverhalt: An der Bf, einer in Österreich ansässigen OG, waren zunächst Herr ***B*** und Herr ***C*** als unbeschränkt haftende Gesellschafter beteiligt. Ende November 2018 trat die ***X GmbH***, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer Herr ***A*** ist, an die Stelle von Herrn ***B***. Seitdem bilden die ***X GmbH*** und Herr ***C*** den Kreis der unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Bf. Am 30.4.2019 erstattete die Bf auf elektronischem Weg eine Meldung gemäß § 5 WiEReG, im Zuge derer Herr ***C*** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer der Bf und Herr ***A*** als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der Bf gemeldet wurden. Mit Erinnerungsschreiben vom 8.6.2021 forderte das Finanzamt die Bf dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens 30.7.2021 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an. Dieses Erinnerungsschreiben, das an die Bf zu Handen der ***X GmbH*** gerichtet war, langte am 8.6.2021 um 20:05:11 Uhr in der FinanzOnline-Databox der ***X GmbH*** ein. Es wurde am 15.6.2021 um 14:40:16 Uhr in der FinanzOnline-Databox abgerufen/gelesen. Die Bf ließ die Nachfrist ungenützt verstreichen. Mit Bescheid vom 9.8.2021, der an die Bf zu Handen der ***X GmbH*** gerichtet war und am 9.8.2021 um 08:43:50 Uhr in der FinanzOnline-Databox der ***X GmbH*** einlangte, setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest. Dieser Bescheid wurde am 12.8.2021 um 11:48:57 Uhr in der FinanzOnline-Databox abgerufen/gelesen. Bei der ***X GmbH*** handelt es sich um den "§ 81 BAO-Vertreter" der Bf. Eine andere zustellbevollmächtigte Person war dem Finanzamt im hier relevanten Zeitraum (Erinnerungsschreiben, Zwangsstrafenbescheid) nicht bekannt. Erst am 3.9.2021 wurde eine Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet.   Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Kreis der Gesellschafter der Bf beruhen auf einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage des Firmenbuches samt Urkundensammlung. Dass die Bf am 30.4.2019 auf elektronischem Weg eine (Erst-)Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG erstattete, im Zuge derer sie Herrn ***C*** als direkten wirtschaftlichen Eigentümer und Herrn ***A*** als indirekten wirtschaftlichen Eigentümer meldete, ergibt sich zum einen aus dem vom Finanzamt anlässlich der Beschwerdevorlage übermittelten erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit aktuellen und historischen Daten, zum anderen aus einer vom erkennenden Gericht selbst durchgeführten Abfrage des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer. Die Feststellung, dass das Erinnerungsschreiben am 8.6.2021 um 20:05:11 Uhr und der Zwangsstrafenbescheid am 9.8.2021 um 08:43:50 Uhr in der FinanzOnline-Databox der ***X GmbH*** einlangten, beruht auf folgendem: Das Finanzamt brachte über Vorhalt des erkennenden Gerichts eine detaillierte FinanzOnline-Datenbank-Auswertung der zuständigen Abteilung des BMF bei. Dieser FinanzOnline-Datenbank-Auswertung ist als Teilnehmer-ID die Subjekt-ID der ***X GmbH*** zu entnehmen. Dass es sich bei dieser Subjekt-ID um jene der ***X GmbH*** handelt, ergibt sich aus den diesbezüglichen - von der Bf unbestritten gebliebenen - Ausführungen des Finanzamts, die ihre Bestätigung in einer durch das erkennende Gericht selbst durchgeführten Abfrage der elektronischen Grunddatenverwaltung finden. Die FinanzOnline-Datenbank-Auswertung enthält sekundengenaue Angaben zum Zeitpunkt des Einlangens der beiden behördlichen Erledigungen in der FinanzOnline-Databox ("TS_ZUST"; Timestamp der Zustellung). Diese Angaben erscheinen insofern plausibel, als der Zeitpunkt der elektronischen Signatur der beiden behördlichen Erledigungen jeweils eine Sekunde vor dem Timestamp der Zustellung liegt. |   | Datum/Uhrzeit der elektronischen Signatur | Timestamp der Zustellung | Erinnerungsschreiben | 8.6.2021 um 20:05:10 Uhr | 8.6.2021 um 20:05:11 Uhr | Zwangsstrafenbescheid | 9.8.2021 um 08:43:49 Uhr | 9.8.2021 um 08:43:50 Uhr Die FinanzOnline-Datenbank-Auswertung enthält überdies sekundengenaue Angaben zum Zeitpunkt des Abrufens/Lesens der beiden behördlichen Erledigungen in der FinanzOnline-Databox ("TS_GELESEN"; Timestamp Gelesen). Für das Erinnerungsschreiben sind folgende Daten vermerkt: 15.6.2021, 14:40:16 Uhr. Für den Zwangsstrafenbescheid sind folgende Daten vermerkt: 12.8.2021, 11:48:57 Uhr. Wenn der steuerliche Vertreter der Bf in seinem an das erkennende Gericht gerichteten E-Mail vom 26.1.2022 vorbringt, es sei sowohl im Hinblick auf das Erinnerungsschreiben als auch im Hinblick auf den Zwangsstrafenbescheid "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" nicht von einer Zustellung auszugehen, so ist dies schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil dies in der Beschwerde in keinster Weise thematisiert, sondern erst in einem späteren Stadium des Beschwerdeverfahrens erstmals eingewendet wurde. Der steuerliche Vertreter der Bf führt überdies ins Treffen, der Geschäftsführer der ***X GmbH***, der Zugriff auf FinanzOnline gehabt habe, könne "sich nicht erinnern diese beiden Dokumente zugestellt bekommen zu haben, geschweige denn diese gelesen zu haben. Wenn er diese zugestellt bekommen und gelesen hätte, hätte er uns diese Dokumente, wie alle anderen Dokumente immer, sicher per Mail zukommen lassen. Dass dies zweimal irrtümlich gelesen wurde und uns als Steuerberater nicht weitergeleitet worden wäre ist sehr unwahrscheinlich." Dies ist insofern unschlüssig, als der steuerliche Vertreter der Bf Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid erhob, was denklogisch voraussetzt, dass er vom Zwangsstrafenbescheid in Kenntnis gesetzt wurde. Und wenn es in der Beschwerde als Begründung für das Nichtbestehen einer Meldepflicht heißt, man habe dem Finanzamt bereits im Juli 2021 telefonisch mitgeteilt, dass die Bf keine Mitarbeiter beschäftige, so legt dies in Zusammenschau mit den obigen Ausführungen den Schluss nahe, dass dieses Telefonat als Reaktion auf das Erinnerungsschreiben getätigt wurde. Der steuerliche Vertreter der Bf bringt im Vorlageantrag weiters vor, dass es bei der ***X GmbH*** in letzter Zeit "schon immer" Zustellprobleme gegeben habe, und verweist dazu auf ein von ihm am 11.5.2021 für die ***X GmbH*** über FinanzOnline eingebrachtes Anbringen. Gegenstand dieses Anbringens ist das Ersuchen um seine "Löschung" als Zustellbevollmächtigter der ***X GmbH*** und um Zustellung behördlicher Erledigungen "direkt" an die ***X GmbH***. Das Finanzamt bezog hiezu im Vorlagebericht dahingehend Stellung, dass die Zustellvollmacht aufgrund dieses Anbringens am 31.5.2021 "storniert" worden sei. Dem ist der steuerliche Vertreter der Bf in der Folge nicht entgegengetreten. Berücksichtigt man, dass das hier gegenständliche Zwangsstrafenverfahren erst nach dem 31.5.2021 eingeleitet wurde, ist es umso schlüssiger, dass das Erinnerungsschreiben und der Zwangsstrafenbescheid in die FinanzOnline-Databox der ***X GmbH***, die unbestritten FinanzOnline-Teilnehmerin ist, eingebracht wurden. Wenn der steuerliche Vertreter der Bf im E-Mail vom 26.1.2022 überdies auf ein der Bf postalisch zugestelltes Schreiben der WiEReG-Registerbehörde mit dem Betreff "Information über die Beantragung des Wechsels des berechtigten Parteienvertreters für Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer" verweist, welches ihm von der Bf umgehend zur Kenntnis gebracht worden sei, was impliziere, dass die beiden hier gegenständlichen behördlichen Erledigungen schlichtweg nicht zugestellt worden seien, so ist hiezu zu bemerken, dass dieses Informationsschreiben erst mehrere Wochen nach der Festsetzung der Zwangsstrafe zugestellt wurde und im vorliegenden Fall schon aus diesem Grund nicht von Relevanz ist. Da das erkennende Gericht keinen Zweifel an der Richtigkeit der vom Finanzamt beigebrachten FinanzOnline-Datenbank-Auswertung hat und sich die diesbezüglichen Einwendungen des steuerlichen Vertreters der Bf als nicht schlüssig darstellen, nimmt es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass das Erinnerungsschreiben am 8.6.2021 um 20:05:11 Uhr und der Zwangsstrafenbescheid am 9.8.2021 um 08:43:50 Uhr in der FinanzOnline-Databox der ***X GmbH*** einlangten und an den oben angeführten Tagen zu den oben angeführten Uhrzeiten auch tatsächlich abgerufen/gelesen wurden. Die Feststellung, dass es sich bei der ***X GmbH*** um den "§ 81 BAO-Vertreter" der Bf handelt, gründet sich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamts, denen die Bf im gesamten Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist, sowie auf eine Abfrage des elektronischen Finanzamtsakts durch das erkennende Gericht. Die Feststellung, dass dem Finanzamt eine andere zustellbevollmächtigte Person nicht bekannt war, beruht darauf, dass Anderslautendes von der Bf nicht vorgebracht wurde und sich auch sonst keinerlei Hinweise im Akt finden, die auf eine andere zustellbevollmächtigte Person hindeuten würden. Vor diesem Hintergrund durfte das erkennende Gericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.   Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. (Abweisung): Zur Meldepflicht: Nach dem Einleitungssatz des § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Gemäß § 2 Z 1 lit a WiEReG gehören dazu alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. In § 2 Z 1 lit a sublit aa und bb WiEReG wird sodann zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden. Zu den wirtschaftlichen Eigentümern zählen gemäß § 2 Z 1 lit b WiEReG weiters die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit a leg cit ermittelt werden kann. Die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch OG zählen (Z 1 leg cit), haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG die dort genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb der dort genannten Fristen an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. § 6 WiEReG normiert Befreiungen von der Meldepflicht. Abs 1 Satz 1 leg cit lautet wie folgt: "Offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 (…) sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind." Da im vorliegenden Fall nicht nur natürliche Personen an der Bf, einer OG, beteiligt sind, sondern auch eine juristische Person (GmbH) zum Kreis der Gesellschafter zählt, ist die Bf nicht von der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG befreit. Mit dem EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019 wurde dem Schlussteil des § 5 Abs 1 WiEReG ua folgender Passus angefügt: "Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen." Dieser gesetzliche Passus ist mit 10.1.2020 in Kraft getreten (§ 19 Abs 5 WiEReG). § 3 Abs 3 WiEReG lautet: "Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind." Ausgehend von der am 30.4.2019 erfolgten (Erst-)Meldung gemäß § 5 WiEReG hätte die Bf die jährliche Überprüfung (§ 3 Abs 3 WiEReG) bis spätestens 30.4.2020 vorzunehmen gehabt. Unter Berücksichtigung des § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG in der mit 10.1.2020 in Kraft getretenen Fassung des EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019 war die Bf dazu verpflichtet, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs 3 WiEReG) im Jahr 2020, dh bis spätestens 28.5.2020 eine Änderungs- oder Bestätigungsmeldung zu erstatten, was jedoch nicht geschehen ist.   Zur Zwangsstrafe: § 16 Abs 1 WiEReG lautet: "Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen." Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß gemäß § 111 Abs 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen. Gemäß § 97 Abs 3 Satz 1 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann gemäß Satz 2 leg cit durch Verordnung des BMF die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Gemäß § 5b Abs 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Vor diesem Hintergrund gilt das Erinnerungsschreiben, das an die Bf zu Handen der ***X GmbH***, die als Vertreterin der Bf gemäß § 81 BAO als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt gilt (vgl Abs 2 leg cit; andere Zustellbevollmächtigte gab es zu diesem Zeitpunkt nicht), gerichtet war, mit seinem Einlangen in der FinanzOnline-Databox der ***X GmbH*** am 8.6.2021 um 20:05:11 Uhr als der Bf zugestellt. Der ebenfalls an die Bf zu Handen der ***X GmbH*** gerichtete Zwangsstrafenbescheid gilt mit seinem Einlangen in der FinanzOnline-Databox der ***X GmbH*** am 9.8.2021 um 08:43:50 Uhr als der Bf zugestellt. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl zB VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine abgabenrechtlich gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192). Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 21.12.1990, 90/17/0344; VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Im vorliegenden Fall traf die Bf die sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung des EU-FinAnpG 2019 ergebende Verpflichtung, bis spätestens 28.5.2020 eine Änderungs- oder Bestätigungsmeldung zu erstatten. Da die Bf dieser Verpflichtung nicht nachkam, forderte das Finanzamt die Bf - nach mehrmonatigem Zuwarten - unter Setzung einer Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe dazu auf, die Meldung nachzuholen. Die Bf blieb jedoch weiterhin untätig. Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung der hier streitgegenständlichen Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes, dass die Bf mehr als ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, und sie sich auch durch das Erinnerungsschreiben samt Androhung einer Zwangsstrafe nicht dazu veranlasst sah, ihrer Meldepflicht nachzukommen, erscheint dies keineswegs unbillig. Wenn der steuerliche Vertreter der Bf vorbringt, eine Meldepflicht habe deswegen nicht bestanden, weil die Bf seit März 2019 bis laufend keine Dienstnehmer beschäftigt habe, so vermag dies der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Frage, ob ein Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG Dienstnehmer beschäftigt oder nicht, bei der Beurteilung des Vorliegens einer Befreiung von der Meldepflicht keine Bedeutung zukommt. § 6 Abs 1 Satz 1 WiEReG, der regelt, unter welchen Voraussetzungen eine OG von der Meldepflicht befreit ist, stellt insoweit ausschließlich darauf ab, ob alle Gesellschafter natürliche Personen sind, was - wie oben dargelegt - gegenständlich nicht der Fall ist. Was das im Hinblick auf die Festsetzung der Zwangsstrafe zu übende Ermessen der Höhe nach anbelangt, ist zunächst auf den mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten Zweck zu verweisen. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten (vgl ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). Es sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden (dazu etwa auch BFG 30.6.2020, RV/7102027/2020). Unter Berücksichtigung dieses gewichtigen Zwecks sowie bei Würdigung der oben genannten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass das Finanzamt mit dem Erinnerungsschreiben mehrere Monate zuwartete und die Bf bis zur Verhängung der Zwangsstrafe mehr als ausreichend Zeit hatte, tätig zu werden, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (1.000,00 Euro) nicht unangemessen, bewegt sich diese mit 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages doch in einem verhältnismäßig moderaten Bereich. Da der Zweck der Zwangsstrafe, wie oben dargelegt, darin besteht, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten, darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl VwGH 22.4.1991, 90/15/0186; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz 1). Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Zwangsstrafenbescheides (9.8.2021) weder eine Änderungs- noch eine Bestätigungsmeldung gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung des EU-FinAnpG 2019 vor. Die Bf erstattete eine Meldung erst am 3.9.2021. Somit kann in der Festsetzung der Zwangsstrafe auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.   Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision): Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.     Graz, am 7. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100620/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100620.2021
Stammnummer
135679
Gültig
07.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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