Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100253/2021
Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des Rechtsmittels
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100253/2021vom 26.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, betreffend Beschwerde vom 2.3.2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17.2.2021 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 10.2020-12.2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom 2.3.2021 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Der Vorlageantrag vom 12.4.2021 wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen (§ 264 Abs. 4 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des ***FA*** vom 17.2.2021 wurde die Umsatzsteuer für 10-12/2020 festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 2.3.2021 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2021 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 12.4.2021 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 25.1.2022 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 4 BAO gilt für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 ((Unzulässigkeit) sinngemäß.
Da die beschwerdeführende Partei mit Fax vom 25.1.2022 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Hinweis für das FAÖ:
Als Beilagen werden elektronisch übermittelt der Vorhalt des BFG an den Insolvenzverwalter mit dessen Antwort; der Insolvenzeröffnungsbeschluss; die Umsatzlisten 10/2020, 11/2020 und 12/2020 mit der Bitte um Beachtung hinsichtlich der Höhe/Abgrenzung von Masseforderungen und Weiterleitung an die Abgabensicherung.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 26. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100253/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100253.2021
- Stammnummer
- 135676
- Gültig
- 26.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF