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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG VH/7500010/2021

Parkometer: Verfahrenshilfe

geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7500010/2021vom 12.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. über den Antrag des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 14. Dezember 2021, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 10. Dezember 2021, Zahl MA67/Zahl/2021, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss: I. Der Antrag auf auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Begründung Der Antragsteller wurde mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4. November 2021, Zahl MA67/Zahl/2021, schuldig erkannt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 29. September 2021 um 15:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Taborstraße 48, ohne gültigen Parkschein abgestellt und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Gegen die Strafverfügung vom 4. November 2021 erhob der nunmehrige Antragsteller fristgerecht Einspruch und führte dabei aus, er habe am Beanstandungstag sein Auto an der genannten Tatörtlichkeit geparkt und dafür einen online Parkschein mit seinem Handy ausgefüllt. Bei der Ordnungsnummer 41 habe er durch das Fenster seine Freundin gesehen. Er sei daher über die Straße geeilt um seiner Freundin die Türe aufzuhalten, da sie wegen eines Umzugs keine Hand frei gehabt habe. Danach habe er auf sein Handy gesehen und bemerkt, dass die online gebuchten 90 Minuten noch nicht bestätigt gewesen seien. Sofort habe er wieder gedrückt und eine ordnungsgemäße Buchung sichergestellt. Als er sich dann umgedreht habe, habe er gesehen, dass das Organ mit der Dienstnummer DNr bei seinem Auto gestanden sei und beanstandet habe. Der Antragsteller sei dann über die Straße zurück zu seinem Auto gelaufen und habe versucht, dem Parkraumüberwachungsorgan zu zeigen, dass er einen gültigen Parkschein gehabt habe. Leider sei das Organ wohl schlecht gelaunt gewesen, ohne Lust, mit ihm zu kommunizieren. Somit sei seine Bitte, ihn nicht zu beanstanden, ohne Erfolg geblieben. Er habe ja einen gültigen Parkschein gehabt. Der Antragsteller ersuchte die belangte Behörde um Verständnis und um die Einstellung des Verfahrens. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 10. Dezember 2021, Zahl MA67/Zahl/2021, wurde dem Einspruch des nunmehrigen Antragstellers gegen die Strafverfügung vom 4. November 2021 keine Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Geldstrafe von € 60,00 sowie der Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden bestätigt. Zudem wurde dem Antragsteller gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsverfahrens ausgeführt, dass jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung). Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden. Gemäß Anzeige des Parkraumüberwachungsorganes sei die Kontrolle des gegenständlichen Kraftfahrzeuges um 15:07 Uhr durchgeführt worden. Eine Nachschau im HANDY-Parken-System habe ergeben, dass der genannte Parkschein (ebenfalls) um 15:07 Uhr aktiviert worden sei. Jedoch fände die offensichtliche Annahme des Antragstellers, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung, womit er gleichsam eine Rückwirkung unterstellen würde, im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung. Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeigerechten Aktivierung nichts. Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe der Antragsteller den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben. Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Antragsteller stellte zur Beschwerdeeinbringung gegen das Straferkenntnis vom 10. Dezember 2021 einen Antrag auf Verfahrenshilfe und gibt folgenden Grund an: "Ich hatte zum angegebenen Zeitpunkt einen gültigen Parkschein und werde mit Sicherheit keinen Cent bezahlen. Ich möchte Anzeige gegen das Parkraumüberwachungsorgan machen. Ich bitte um Aufhebung dieser unfairen und durch Machtmissbrauch entstandenen Anzeige. Ansonsten möchte ich innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung einer Verfahrenshilfe beantragen." Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind nicht aktenkundig. Die belangte Behörde berücksichtigte jedoch im angefochtenen Straferkenntnis vom 10. Dezember 2021 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie allfällige Sorgepflichten des Antragstellers, soweit diese der Behörde bekannt waren, als sie die Geldstrafe mit € 60,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festsetzte. Über den Antrag wurde erwogen: Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten, wenn dieser außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat. Die in § 51a Abs. 1 VStG (idF vor BGBl I 2013/33) genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) müssen kumulativ vorliegen (vgl. zB VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094). Da § 40 Abs. 1 VwGVG der Regelung des § 51a Abs. 1 VStG zur Gänze entspricht, ist die zu § 51a Abs. 1 VStG ergangene Rechtsprechung auf die neue Rechtslage zu übertragen (vgl. VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041). Hinsichtlich der Kriterien für die Zuerkennung von Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafverfahren ist auch durch die Novellierung des § 40 Abs. 1 VwGVG durch das BGBl I 2017/24 keine inhaltliche Änderung eingetreten (vgl 1255 BlgNR XXV. GP). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.11.1993, 93/02/0270 unter Verweis auf Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, zweite Auflage, Seiten 245 f, 249; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Ergänzungsband, § 64 ZPO Anm. 10; MGA ZPO, 14. Auflage, § 64 E 5). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der "zweckentsprechenden Verteidigung" primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des EGMR vom 24. Mai 1991, Nr. 12744/87, Quaranta, § 33). Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist (vgl. neuerlich EGMR 24. Mai 1991, Nr. 12744/87, § 34). Der VfGH hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG (idF vor BGBl I 2017/24) führte (VfGH 25.6.2015, G 7/2015), die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl 1255 BlgNR XXV. GP). Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe für schuldig erkannt; besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Vielmehr handelt es sich um einen faktisch wie rechtlich eher einfach gelagerten Fall. Die Ausdrucksform des Antragstellers in seinen Schriftsätzen an die belangte Behörde, insbesondere der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 10. Dezember 2021, lassen eine entsprechende Gewandtheit des Antragstellers im Verkehr mit der Behörde erkennen. Für das Bundesfinanzgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Antragsteller die Erstattung des aufgezeigten Vorbringens ohne Beigebung eines Verteidigers oder die Stellung von Beweisanträgen nicht möglich wäre. Zusammenfassend wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall weder eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, noch von einer besonderen Tragweite des Falles für den Antragsteller gesprochen werden kann. Auch die Höhe der dem Antragsteller drohenden Strafe (Geldstrafe € 60,00) gebietet für sich allein nicht die Beigebung eines Verteidigers, darf doch gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden, als im angefochtenen Bescheid. Da die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich ist, braucht auch nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts, zu tragen. Im Übrigen hat der Antragsteller keine Sorgepflichten vorgetragen. Der Antrag war sohin abzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.     Wien, am 12. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
VH/7500010/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:VH.7500010.2021
Stammnummer
135673
Gültig
12.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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