Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101516/2019
Erhöhte Familienbeihilfe - Keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101516/2019vom 01.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 23. Jänner 2019 betreffend Familienbeihilfe 01.2019-12.9999 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte am 27.8.2018 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe, sowie am 7.11.2018 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ein.
Im über Ersuchen der belangten Behörde und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz: "Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.01.2019 sowie im Sachverständigengutachten vom 16.09.2016, welches im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholt wurde, wurde jeweils wie folgt festgestellt:
[Grafik]
"Grad der Behinderung liegt vor seit: 01/2019.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgeblich wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Es sind keine Erkrankungen vorliegend, die schwerwiegende Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, das eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten wäre. Es liegt keine EU vor dem 18./21. LJ vor."
Mit Bescheid vom 23.01.2019 lehnte die Behörde die Anträge ab Jänner 2019 mit der Begründung ab, dass lediglich eine 30%ige Behinderung ohne dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei.
Dagegen richtete sich die als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom 18.02.2019 mit der Begründung, es seien die Leiden 1 und 2 zusammenzurechnen und zu berücksichtigen, dass der Bf. Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt worden sei.
Nach Einholung eines zweiten Gutachtens (siehe oben) wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2019 als unbegründet abgewiesen:
"Aufgrund der von Ihnen eingebrachten Beschwerde wurde die Erstellung eines Gutachtens durch das Sozialministeriumservice angefordert. Mit Gutachten vom 19.6.2019 wurde neuerlich lediglich ein 30%iger Behinderungsgrad ab 1/2019 - ohne dauernder Erwerbsunfähigkeit - festgestellt. Ihre Beschwerde muss daher abgewiesen werden."
Mit Schreiben vom 11.07.2019 wurde die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Die Bf. bring vor, dass sie auf Grund Ihres Alters von 65 Jahren und ihrer körperlichen Verfassung nicht mehr erwerbsfähig sei. Außerdem habe sie die Familienbeihilfe wegen ihres psychischen Zustandes (Gewalt in der Familie) beantragt.
Der Akt wurde dem Gericht am 12.11.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Bei der 1954 geborenen Beschwerdeführerin liegt laut diesbezüglicher Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Grad der Behinderung von 30 v.H. seit Jänner 2019 vor. Sie ist nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
2. Beweiswürdigung
Dieser als erwiesen angenommene Sachverhalt beruht auf den beiden seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten.
Zur Begründung warum diese beiden Gutachten als Beweismittel heranzuziehen sind:
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.
Die Gutachter haben bei ihrer Einschätzung sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen.
Die Lebensgeschichte der Bf. - Gewalterfahrungen in der Familie, Alkoholmissbrauch des Vaters, Gewalterfahrung in der Ehe, Alkoholmissbrauch des Ehepartners sowie die gesundheitlichen Aspekte wie die chronische Lungenerkrankung und der Schlaganfall 1986 und seither bestehende cerebrale Lähmung sind in die Gutachten eingeflossen, vermochten allerdings an der Einschätzung der Gutachter im Hinblick auf die geforderte - vor vollendetem 21. Lebensjahr vorliegende - Erwerbsunfähigkeit nichts zu ändern.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungs-gesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Wie unter Punkt 2 ausgeführt, besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind. Wie oben dargestellt, ist die Schlüssigkeit der zwei im gegenständlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (vor Abschluss einer Berufsausbildung, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres) nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl BFG vom 27.09.2017, RV/7102586/2017).
Der Einwand der Bf. dass ihr Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt wurde kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da einziges Beweismittel über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist.
Der Einwand der Bf. man möge den Grad der Behinderung des Leidens 1 mit dem Grad der Behinderung des Leidens 2 zusammenzählen ist zu entgegnen, dass im Gutachten ausdrücklich festgehalten wurde, dass die beiden Leiden nicht erhöhend wirken.
Somit steht der Bf. weder der Grund - noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl VfGH als auch VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem BFG obliegenden freien Beweiswürdigung.
Linz, am 1. Februar 2022
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101516/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101516.2019
- Stammnummer
- 135658
- Gültig
- 01.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF